DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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4. Bevor die ESMA die Ergreifung o<strong>der</strong> Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1<br />
beschließt, unterrichtet sie die jeweils zuständigen Behörden über die von ihr<br />
vorgeschlagene Maßnahme. Im Falle eines Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a o<strong>der</strong> b muss<br />
die Meldung Angaben zur Identität <strong>der</strong> Person o<strong>der</strong> Personen enthalten, an die sie gerichtet<br />
war, sowie die jeweiligen Einzelheiten und Gründe. Im Falle einer Maßnahme nach<br />
Absatz 1 Buchstabe c enthält die Meldung Einzelheiten zur Person o<strong>der</strong> Kategorie <strong>der</strong><br />
betreffenden Personen, zu den anwendbaren Finanzinstrumenten, einschlägigen<br />
quantitativen Maßnahmen wie das maximale Volumen einer Position, die eine Person o<strong>der</strong><br />
Kategorie von Personen abschließen kann, und die entsprechenden Gründe.<br />
5. Die Unterrichtung erfolgt spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten <strong>der</strong><br />
Maßnahme o<strong>der</strong> ihrer Verlängerung. Kann die 24-Stunden-Frist nicht eingehalten werden,<br />
kann die ESMA die Unterrichtung im Ausnahmefall weniger als 24 Stunden vor dem<br />
geplanten Inkrafttreten <strong>der</strong> Maßnahme vornehmen.<br />
6. Die ESMA gibt auf ihrer Website jeden Beschluss zur Einführung o<strong>der</strong> Verlängerung einer<br />
Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe c bekannt. Die Meldung enthält Einzelheiten zur<br />
Person o<strong>der</strong> Kategorie <strong>der</strong> betreffenden Personen, zu den anwendbaren Finanzinstrumenten,<br />
den einschlägigen quantitativen Maßnahmen wie das maximale Volumen einer Position, die<br />
eine Person o<strong>der</strong> Kategorie von Personen abschließen kann, und die entsprechenden Gründe.<br />
7. Eine Maßnahme tritt zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Bekanntmachung o<strong>der</strong> einem<br />
darin genannten späteren Zeitpunkt in Kraft und gilt nur für Geschäfte, die nach Inkrafttreten<br />
<strong>der</strong> Maßnahme eingegangen werden.<br />
8. Die ESMA überprüft ihre gemäß Absatz 1 Buchstabe c ergriffenen Maßnahmen in<br />
geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle drei Monate. Wird eine Maßnahme nach<br />
Ablauf dieser drei Monate nicht verlängert, so tritt sie automatisch außer Kraft. Die Absätze<br />
2 bis 8 finden ebenfalls auf die Verlängerung von Maßnahmen Anwendung.<br />
11007/13 as/AS/ij 106<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>