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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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4. Bevor die ESMA die Ergreifung o<strong>der</strong> Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1<br />

beschließt, unterrichtet sie die jeweils zuständigen Behörden über die von ihr<br />

vorgeschlagene Maßnahme. Im Falle eines Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a o<strong>der</strong> b muss<br />

die Meldung Angaben zur Identität <strong>der</strong> Person o<strong>der</strong> Personen enthalten, an die sie gerichtet<br />

war, sowie die jeweiligen Einzelheiten und Gründe. Im Falle einer Maßnahme nach<br />

Absatz 1 Buchstabe c enthält die Meldung Einzelheiten zur Person o<strong>der</strong> Kategorie <strong>der</strong><br />

betreffenden Personen, zu den anwendbaren Finanzinstrumenten, einschlägigen<br />

quantitativen Maßnahmen wie das maximale Volumen einer Position, die eine Person o<strong>der</strong><br />

Kategorie von Personen abschließen kann, und die entsprechenden Gründe.<br />

5. Die Unterrichtung erfolgt spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten <strong>der</strong><br />

Maßnahme o<strong>der</strong> ihrer Verlängerung. Kann die 24-Stunden-Frist nicht eingehalten werden,<br />

kann die ESMA die Unterrichtung im Ausnahmefall weniger als 24 Stunden vor dem<br />

geplanten Inkrafttreten <strong>der</strong> Maßnahme vornehmen.<br />

6. Die ESMA gibt auf ihrer Website jeden Beschluss zur Einführung o<strong>der</strong> Verlängerung einer<br />

Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe c bekannt. Die Meldung enthält Einzelheiten zur<br />

Person o<strong>der</strong> Kategorie <strong>der</strong> betreffenden Personen, zu den anwendbaren Finanzinstrumenten,<br />

den einschlägigen quantitativen Maßnahmen wie das maximale Volumen einer Position, die<br />

eine Person o<strong>der</strong> Kategorie von Personen abschließen kann, und die entsprechenden Gründe.<br />

7. Eine Maßnahme tritt zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Bekanntmachung o<strong>der</strong> einem<br />

darin genannten späteren Zeitpunkt in Kraft und gilt nur für Geschäfte, die nach Inkrafttreten<br />

<strong>der</strong> Maßnahme eingegangen werden.<br />

8. Die ESMA überprüft ihre gemäß Absatz 1 Buchstabe c ergriffenen Maßnahmen in<br />

geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle drei Monate. Wird eine Maßnahme nach<br />

Ablauf dieser drei Monate nicht verlängert, so tritt sie automatisch außer Kraft. Die Absätze<br />

2 bis 8 finden ebenfalls auf die Verlängerung von Maßnahmen Anwendung.<br />

11007/13 as/AS/ij 106<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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