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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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2. Nach Eingang <strong>der</strong> Meldung einer Maßnahme gemäß Artikel 83 Absatz 5 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

[neue MiFID] registriert die ESMA die Maßnahme sowie die angegebenen Gründe. Bei<br />

Maßnahmen nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstaben o o<strong>der</strong> p <strong>der</strong> Richtlinie [neue MiFID]<br />

führt sie auf ihrer Website öffentlich eine Datenbank mit Zusammenfassungen <strong>der</strong> geltenden<br />

Maßnahmen, einschließlich Einzelheiten zur Person o<strong>der</strong> Kategorie <strong>der</strong> betreffenden<br />

Personen, zu den anwendbaren Finanzinstrumenten, sämtlichen quantitativen Maßnahmen<br />

o<strong>der</strong> Schwellenwerten wie das maximale Volumen einer Position, die Personen abschließen<br />

können, bevor eine Grenze erreicht ist, etwaige damit verbundene Ausnahmen und die<br />

entsprechenden Gründe.<br />

Artikel 35<br />

Positionsmanagementbefugnisse <strong>der</strong> ESMA<br />

1. Im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA einen<br />

Beschluss erlassen, <strong>der</strong> eine o<strong>der</strong> mehrere <strong>der</strong> folgenden Maßnahmen enthält, sofern die<br />

Bedingungen von Absatz 2 erfüllt sind:<br />

a) Anfor<strong>der</strong>ung von Informationen vonseiten einer beliebigen Person im Hinblick auf<br />

Volumen o<strong>der</strong> Zweck einer mittels eines Derivats eingegangenen Position o<strong>der</strong><br />

Exponierung,<br />

b) nach Analyse <strong>der</strong> nach Buchstabe a erhaltenen Informationen Auffor<strong>der</strong>ung dieser<br />

Person, im Einklang mit dem delegierten Rechtsakt nach Absatz 10 Buchstabe b das<br />

Volumen <strong>der</strong> Position o<strong>der</strong> Exponierung zu vermin<strong>der</strong>n,<br />

c) als letztes Mittel Beschränkung <strong>der</strong> Möglichkeit einer Person, einen<br />

Waren<strong>der</strong>ivatkontrakt abzuschließen.<br />

2. Die ESMA fasst einen Beschluss gemäß Absatz 1 nur, wenn alle folgenden Bedingungen<br />

erfüllt sind:<br />

a) Die unter Absatz 1 genannten Maßnahmen begegnen einer Gefahr für die Stabilität<br />

des gesamten Finanzsystems in <strong>der</strong> Union o<strong>der</strong> eines Teils davon o<strong>der</strong> für das<br />

ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität <strong>der</strong> Finanz- o<strong>der</strong> Rohstoffmärkte.<br />

11007/13 as/AS/ij 104<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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