DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Artikel 33<br />
Koordinierung durch die ESMA<br />
1. Bei Maßnahmen <strong>der</strong> zuständigen Behörden gemäß Artikel 32 spielt die ESMA die Rolle des<br />
Fazilitators und Koordinators. Insbeson<strong>der</strong>e stellt die ESMA sicher, dass eine von einer<br />
zuständigen Behörde ergriffene Maßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig ist und dass<br />
die zuständigen Behörden gegebenenfalls einen kohärenten Ansatz wählen.<br />
2. Nach Erhalt <strong>der</strong> Mitteilung nach Artikel 32 in Bezug auf eine im Sinne dieses Artikels zu<br />
ergreifende Maßnahme gibt die ESMA eine Stellungnahme ab, in <strong>der</strong> sie klärt, ob das<br />
Verbot o<strong>der</strong> die Beschränkung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Hält die ESMA<br />
Maßnahmen an<strong>der</strong>er zuständiger Behörden für notwendig, um die Risiken zu bewältigen, so<br />
gibt sie auch dies in ihrer Stellungnahme an. Die Stellungnahme wird auf <strong>der</strong> Website <strong>der</strong><br />
ESMA veröffentlicht.<br />
3. Werden von einer zuständigen Behörde Maßnahmen vorgeschlagen o<strong>der</strong> ergriffen, die <strong>der</strong> in<br />
Absatz 2 genannten Stellungnahme <strong>der</strong> ESMA zuwi<strong>der</strong>laufen, o<strong>der</strong> wird das Ergreifen von<br />
Maßnahmen entgegen <strong>der</strong> nach dem genannten Absatz abgegebenen Stellungnahme <strong>der</strong><br />
ESMA von einer zuständigen Behörde abgelehnt, so veröffentlicht die betreffende<br />
zuständige Behörde auf ihrer Website umgehend eine Mitteilung, in <strong>der</strong> sie die Gründe für<br />
ihr Vorgehen vollständig darlegt.<br />
Kapitel 2<br />
Positionen<br />
Artikel 34<br />
Koordinierung nationaler Positionsmanagementmaßnahmen und Positionsbeschränkungen durch<br />
die ESMA<br />
1. Die ESMA wird als Fazilitator und Koordinator im Hinblick auf Maßnahmen tätig, die von<br />
den zuständigen Behörden nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstaben o o<strong>der</strong> p <strong>der</strong> Richtlinie<br />
[neue MiFID] ergriffen werden. Insbeson<strong>der</strong>e sorgt die ESMA dafür, dass die zuständigen<br />
Behörden einen kohärenten Ansatz verfolgen in Bezug auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausübung<br />
dieser Befugnisse, die Art und den Anwendungsbereich <strong>der</strong> vorgeschriebenen Maßnahmen<br />
sowie die Dauer und das Follow-up dieser Maßnahmen.<br />
11007/13 as/AS/ij 103<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>