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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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(15) Um sicherzustellen, dass <strong>der</strong> OTC-Handel nicht eine effiziente Kursfestsetzung o<strong>der</strong> die<br />

Schaffung transparenter, gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Handelsformen gefährdet,<br />

sollten angemessene Vorhandelstransparenzanfor<strong>der</strong>ungen für Wertpapierfirmen gelten, die<br />

"over-the-counter" für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, soweit sie dies als<br />

systematische Internalisierer in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds,<br />

Zertifikate o<strong>der</strong> ähnliche Finanzinstrumente sowie auf Schuldverschreibungen, strukturierte<br />

Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden<br />

und für die es einen liquiden Markt gibt, tun.<br />

(16) Eine Wertpapierfirma, die Kundenaufträge unter Einsatz ihres eigenen Kapitals ausführt, ist<br />

als systematischer Internalisierer anzusehen, sofern die Geschäfte nicht außerhalb eines<br />

Handelsplatzes auf gelegentlicher, Ad-hoc- und unregelmäßiger Basis getätigt werden.<br />

Systematische Internalisierer sollten deshalb definiert werden als Wertpapierfirmen, die in<br />

organisierter und systematischer Weise häufig in erheblichem Umfang Handel für eigene Rechnung<br />

durch Ausführung von Kundenaufträgen außerhalb eines Handelsplatzes treiben. Die für<br />

systematische Internalisierer nach dieser Verordnung geltenden Anfor<strong>der</strong>ungen sollten für<br />

Wertpapierfirmen lediglich in Bezug auf jedes einzelne Finanzinstrument (z.B. auf Basis <strong>der</strong><br />

Internationalen Wertpapierkennnummer) gelten, für das sie als systematischer Internalisierer<br />

auftreten. Um die objektive und effektive Anwendung <strong>der</strong> Definition des Begriffs "systematischer<br />

Internalisierer" auf Wertpapierfirmen zu gewährleisten, sollte eine im Voraus festgelegte Schwelle<br />

für die systematische Internalisierung bestehen, bei <strong>der</strong> genau festgelegt wird, was unter 'in<br />

systematischer Weise häufig in erheblichen Umfang' zu verstehen ist.<br />

11007/13 as/AS/ij 10<br />

DGG 1B<br />

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