häufig gestellten Fragen - Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
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Die <strong>häufig</strong>sten <strong>Fragen</strong> zu den betrieblich-organisatorischen<br />
und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung<br />
der Grundsätze der Hygiene (FAQ- Liste)<br />
(Stand: Januar 2014)<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Baulichkeiten ...............................................................................- 2 -<br />
Aufbereitung ................................................................................- 3 -<br />
Sterilisator ....................................................................................- 4 -<br />
Desinfektion .................................................................................- 5 -<br />
Hygieneplan .................................................................................- 6 -<br />
Hygienefachpersonal ...................................................................- 7 -<br />
Behördliche Überwachung ...........................................................- 9 -<br />
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1. Baulichkeiten<br />
o Rechtliche Vorgaben allgemein<br />
• Infektionsschutzgesetz,<br />
• Verordnung über die Hygiene in medizinischen Einrichtungen,<br />
• Biostoffverordnung,<br />
• Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe<br />
o Was tun, wenn die Räumlichkeiten nicht optimal sind?<br />
Vor einem Umbau bzw. einer Sanierung sollte mit einem Krankenhaushygieniker<br />
und/oder dem zuständigen Gesundheitsamt geklärt werden, ob das Defizit<br />
auch durch organisatorische Änderungen (z.B. durch Änderung der Arbeitsabläufe<br />
oder feste OP-Tage) kompensiert werden kann.<br />
o Wie sollten Handwaschplätze ausgestattet sein?<br />
Die Ausstattung der Handwaschplätze richtet sich danach, ob in dem Raum<br />
medizinische Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen es zu einer Kontamination<br />
mit Krankheitserregern kommen kann. Dann sind Handwaschplätze<br />
mit fließend warmen und kaltem Wasser, einer handberührungslosen Mischarmatur<br />
mit Spendern für Händedesinfektionsmittel, Seife, Einmalhandtücher<br />
sowie Spendern für Hautschutzmittel auszustatten.<br />
Dies schreiben die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA<br />
250) und die Empfehlung „Händehygiene“ der Kommission für Krankenhaushygiene<br />
und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut (RKI) vor.<br />
Entsprechend dieser Vorschriften/Empfehlungen sind in Bereichen, in denen<br />
Tätigkeiten durchgeführt werden bei denen mit einer Kontamination von „biologischen<br />
Arbeitsstoffen“ (z.B. Blut, Urin etc.) zu rechnen ist, Handwaschbecken<br />
zur Händehygiene vorzuhalten.<br />
In Risikobereichen (z.B. OP /Eingriffsraum oder Arbeitsflächen zur Instrumentenaufbereitung)<br />
darf das Waschbecken keinen Überlauf besitzen und der<br />
Wasserstrahl darf nicht direkt in den Siphon (Abfluss) gerichtet sein (Gefahr<br />
der Kontamination/Verwirbelung mit Pseudomonas aeruginosa).<br />
o Was muss beim Umbau und Neubau eines ambulanten OP beachtet werden?<br />
Geplante Neu- und Umbaumaßnahmen sollten mit dem Architekten sowie mit<br />
den zuständigen Behörden (Gesundheitsamt, Bezirksregierung, Berufsgenos-<br />
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senschaft im Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege) und ggfls. mit einem<br />
Krankenhaushygieniker (in Einrichtungen für ambulantes Operieren obligatorisch)<br />
abgestimmt werden.<br />
Grundsätzlich sollten alle Flächen in einer Arztpraxis leicht zu reinigen und<br />
flüssigkeits- und desinfektionsmittelbeständig sein. In Behandlungs- und Aufbereitungsräumen<br />
ist dies obligat. Bei Fußböden und Arbeitsflächen sollte darauf<br />
geachtet werden, dass diese möglichst fugenarm verarbeitet wurden. In<br />
Behandlungsräumen mit erhöhtem Infektionsrisiko wie bspw. OP- oder Eingriffsräumen<br />
sind die Übergänge vom Fußboden zur Wand als „Hohlkehle“ zu<br />
verlegen.<br />
In Aufbereitungsräumen für Medizinprodukte ist eine strikte Trennung von reiner<br />
und unreiner Seite zu gewährleisten. In diesen Räumen dürfen keine anderen<br />
Tätigkeiten, wie z.B. Blutentnahmen oder Laboruntersuchungen durchgeführt<br />
werden.<br />
Tipp: Holen Sie sich mehrere Angebote ein– die Preise der Anbieter sind sehr<br />
unterschiedlich.<br />
Als Orientierungshilfe können Sie in Ihrer Praxis mittels einer Checkliste prüfen,<br />
ob wesentliche Vorgaben an eine Arztpraxis berücksichtigt wurden<br />
http://www.aekno.de/downloads/aekno/checkliste-hygiene-praxis.pdf<br />
2. Aufbereitung<br />
o Welche Qualifikationen benötigt mein Praxispersonal für die Aufbereitung<br />
von Medizinprodukten?<br />
Die Qualifikation richtet sich nach dem Risikoprofil der aufzubereitenden Medizinprodukte.<br />
Da in der Regel in einer Arztpraxis Medizinprodukte aufbereitet<br />
werden, die den Risikogruppen „unkritisch“ oder „kritisch A“ zugeordnet werden,<br />
reicht eine medizinische (nichtärztliche) Grundqualifikation und ggfls. ein<br />
Sachkundekurs mit bis zu 40 Unterrichtseinheiten aus.<br />
Für die Freigabe von Medizinprodukten, die der Risikogruppe „kritisch B“ zugeordnet<br />
werden, wird der „Fachkundekurs 1“ (120 UE Theorie und 150 Stdunden<br />
Praxis) vorausgesetzt.<br />
Zusätzlich werden auch Kurse speziell für die Aufbereitung in der Endoskopie<br />
angeboten.<br />
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Kursangebote finden Sie auf der Homepage der <strong>Nordrhein</strong>ischen Akademie<br />
http://www.akademie-nordrhein.de/kurse/Fortbildungsangebotf.html#LBL4 und<br />
der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung e.V. (DGSV)<br />
http://www.dgsv-ev.de/conpresso/_rubric/index.php?rubric=Fach-<br />
+und+Sachkunde<br />
3. Sterilisator<br />
o Grundsätzliche Entscheidung: Welcher Sterilisator ist bei den in der Praxis<br />
verwendeten Instrumenten geeignet?<br />
Bei der Anschaffung eines Sterilisators ist neben den Kosten vor allem auch<br />
das Risikoprofil der aufzubereitenden Medizinprodukte in Ihrer Praxis zu berücksichtigen.<br />
Weitere Informationen zur Anschaffung eines Sterilisators erhalten<br />
Sie unter folgendem Link:<br />
http://www.kvb.de/fileadmin/kvb/dokumente/Praxis/Praxisfuehrung/Hygiene/K<br />
VB-Hygiene-Merkblatt-Kauf_Sterilisator.pdf<br />
o Was muss vor der Kaufentscheidung berücksichtigt werden?<br />
• Ausbildung der Mitarbeiter<br />
• Kosten für Sterilisator, Validierung, Wartung<br />
• Herstellerinformationen<br />
• Wartung<br />
• Validierung<br />
• Kostenvoranschlag<br />
• Ersteinweisung<br />
o Warum sollte ich keinen Heißluftsterilisator mehr verwenden?<br />
• Keine geeigneten Verpackungsmöglichkeiten<br />
• Eingeschränkt einsetzbar für Instrumente<br />
• Fehlende Validierbarkeit<br />
• Fortlaufende Dokumentation nicht gewährleistet<br />
• Beladung muss gewogen werden<br />
• Hoher Kostenfaktor<br />
• Länge des Prozesses<br />
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4. Desinfektion<br />
o Was muss ich bei Desinfektionsmitteln grundsätzlich beachten?<br />
Grundsätzlich müssen sämtliche Desinfektionsmittel nachweislich wirksam<br />
sein. Der Vermerk des Herstellers „VAH-gelistet“ oder „RKI-gelistet“ gibt hierzu<br />
einen eindeutigen Hinweis.<br />
Wir empfehlen ausschließlich Desinfektionsmittel zu verwenden, die in einer<br />
dieser beiden Listen aufgenommen sind da viele Gesundheitsämter dies auch<br />
fordern.<br />
Falsch ist, dass für die Desinfektion im routinemäßigen Alltag die Desinfektionsmittel-Konzentrationen<br />
oder Einwirkzeiten gemäß der „RKI-Liste“ verwendet<br />
werden müssen. Diese Liste dient dem Zweck der „behördlich angeordneten<br />
Entseuchung“ und ist im Fall eines Ausbruchs zu berücksichtigen. Dennoch<br />
bietet diese Liste einen Überblick über das Angebotsspektrum wirksamer<br />
Desinfektionsmittel.<br />
In bestimmten Fällen sind Desinfektionsmittel mit entsprechend zusätzlicher<br />
Wirksamkeit notwendig. Zum Beispiel muss bei zu erwartender Kontamination<br />
mit Viruspartikeln ein entsprechendes Desinfektionsmittel mit nachgewiesener<br />
Viruswirksamkeit verwendet werden.<br />
o Muss ich meine Praxis täglich desinfizierend reinigen?<br />
In Arztpraxen reicht in der Regel eine Reinigung der Fußböden aus. Flure und<br />
Warteräume spielen infektionshygienisch eine untergeordnete Rolle, wohingegen<br />
bei Kontamination oder bei erhöhtem Infektionsrisiko (z.B. in Eingriffsräumen)<br />
eine Flächendesinfektion notwendig sein kann. Dies orientiert sich an<br />
der individuellen Risikoanalyse Ihrer Praxis in Abhängigkeit Ihrer angebotenen<br />
Leistungen und Ihres Patientenklientels und sollte im Hygieneplan festgelegt<br />
werden.<br />
o Was muss ich bei der Anwendung von Flächendesinfektionsmitteln beachten?<br />
Beim Ansetzen der Lösungen für die Flächen- oder Instrumentendesinfektion<br />
ist die Bedienungsanleitung zu beachten. Das Mengenverhältnis muss anhand<br />
der Dosierhilfen exakt stimmen. Es darf nur kaltes Wasser verwendet und kein<br />
Reinigungsmittel zugemischt werden. Selbstverständlich sind die vom Hersteller<br />
vorgegebenen Standzeiten einzuhalten.<br />
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Beim Umgang mit diesen Chemikalien ist es aus Gründen des Arbeitsschutzes<br />
wichtig, dass die empfohlenen/vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen eingehalten<br />
werden. Beispielsweise müssen Mitarbeiter beim Umgang mit bestimmtem<br />
Desinfektionsmittel Nitril-Handschuhe oder andere chemikalienfeste<br />
Handschuhe tragen, da die medizinischen Untersuchungshandschuhe in diesen<br />
Fällen nicht ausreichen. Weitere Hinweise können Sie dem Sicherheitsdatenblatt<br />
bzw. der Betriebsanweisung des jeweiligen Produktes entnehmen.<br />
o Was muss ich bei der Händedesinfektion beachten?<br />
Bei Händedesinfektionsmitteln kommt es vor allem auf die ausreichende Menge<br />
und die Einwirkzeiten an (die Hände nicht vorzeitig trocknen!). Beim Einreiben<br />
ist besonders auf das Benetzen der Fingerspitzen, Fingerzwischenräume,<br />
Nagelfalz und Daumen zu achten. Schmuck an Händen und Unterarmen ist<br />
bei medizinischen Tätigkeiten abzulegen. Die Fingernägel sollten kurz und unlackiert<br />
sein (keine künstlichen Nägel).<br />
o Darf ich Händedesinfektionsmittel aus einem 5 Liter-Kanister umfüllen?<br />
Häufig werden Hände- und Hautdesinfektionsmittel in der Praxis umgefüllt.<br />
Hiervon ist aus hygienischer (Sterilität beim Umfüllen, Aufbereitung der Behältnisse)<br />
und rechtlicher Sicht (Hersteller im Sinne des Arzneimittelgesetzes,<br />
Dokumentation und Herstellungs- und Verwendbarkeitsdaten) dringend abzuraten.<br />
Die Hände sollten nur in Ausnahmefällen gewaschen werden (z.B. vor<br />
Dienstantritt, nach Dienstende, bei sichtbarer Verschmutzung oder bei Kontamination<br />
mit sporenbildenden Erregern wie z.B. Clostridium difficille).<br />
Eine Händedesinfektion ist im medizinischen Bereich grundsätzlich der Händewaschung<br />
vorzuziehen, da es hier weniger auf die Reinigung sondern vielmehr<br />
auf eine Inaktivierung von Krankheitserregern ankommt.<br />
5. Hygieneplan<br />
o Muss ich in meiner Praxis einen Hygieneplan vorhalten?<br />
Gemäß § 23 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 der Hyg-<br />
MedVo ist ein individuell auf die Praxis angepasster Hygieneplan erforderlich.<br />
Darüber hinaus ist der Hygieneplan auch aus Gründen des Arbeitsschutzes<br />
notwendig (siehe TRBA 250). Der Hygieneplan stellt eine fachbezogene Arbeitsanweisung<br />
dar und muss jährlich überprüft und geschult werden. Der<br />
Reinigungs- und Desinfektionsplan (was, wann, wie, womit, wer), der an relevanten<br />
Arbeitsplätzen aushängen soll, ist ein Teil des Hygieneplans. Im Hygi-<br />
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eneplan sollten zudem Ansprechpartner und Zuständigkeiten wie z.B. der Hygienebeauftragte,<br />
das zuständige Gesundheitsamt, der Krankenhaushygieniker<br />
und die Hygienefachkraft namentlich genannt und mit Kontaktdaten festgelegt<br />
werden.<br />
o Welche Inhalte sind im Hygieneplan wichtig?<br />
Als Inhalte sollten u.a. folgende Punkte beschrieben werden:<br />
• Ansprechpartner und Zuständigkeiten<br />
• Datum der letzten Überarbeitung<br />
• Händehygiene: Händedesinfektion, Händewaschen, Händepflege<br />
• Hautantiseptik (Hautdesinfektion)<br />
• Flächenreinigung und -Desinfektion (Sicherheitsdatenblätter der Desinfektionsmittel<br />
können als Anhang beigefügt werden)<br />
• Aufbereitung von medizinischen Geräten und Medizinprodukten (Instrumenten)<br />
• Schutzmaßnahmen (Schutzkleidung, Impfungen etc.)<br />
• Reinigungs- und Desinfektionsplan<br />
• Umgang mit Medikamenten<br />
• Abfallentsorgung<br />
• Hygienisch-mikrobiologisch und hygienisch-physikalische Routineuntersuchungen<br />
• Umgang, Erfassung und Meldung übertragbarer Krankheiten<br />
• Erfassung von nosokomialen Infektionen/Multiresistenzen<br />
• Abläufe, Mittel und Indikationen für die Desinfektion<br />
o Gibt es ein Muster, an dem ich mich orientieren kann?<br />
Ja, im Internet finden Sie verschiedene Musterhygienepläne, die Sie an Ihre<br />
persönlichen Praxisbedürfnisse anpassen können. Auch auf der Homepage<br />
der KV <strong>Nordrhein</strong> steht Ihnen solch ein Musterhygieneplan zur Verfügung<br />
(http://www.kvno.de/10praxis/55hygiene/index.html).<br />
6. Hygienefachpersonal<br />
o Welche personellen Voraussetzungen muss ich/ meine Praxis (nicht operativ)<br />
gemäß der HygMedVo seit dem 01.04.2012 erfüllen?<br />
Arztpraxen, in denen invasive Eingriffe wie z.B. Blutentnahmen und Infusionen<br />
durchgeführt werden, müssen einen Hygienebeauftragten im Sinne eines „Hygiene-Kümmerers“<br />
benennen. Dies kann ein nichtärztlicher Mitarbeiter sein<br />
oder der Arzt selbst. Wenn diese verantwortungsvolle Aufgabe von einem Mit-<br />
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arbeiter/ einer Mitarbeiterin übernommen wird, sollte diese/r einen Grundkurs<br />
für Hygiene absolvieren. Die <strong>Nordrhein</strong>ische Akademie für ärztliche Fort- und<br />
Weiterbildung bietet voraussichtlich ab Frühjahr 2014 einen solchen Kurs an.<br />
Außerdem soll jede Arztpraxis, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden,<br />
einen individuell auf die Praxis angepassten Hygieneplan vorhalten.<br />
o Welche personellen Voraussetzungen muss ich als Operateur bzw. meine<br />
Praxis für ambulantes Operieren gemäß der HygMedVo seit dem<br />
01.04.2012 erfüllen?<br />
Einrichtungen für ambulantes Operieren (gem. § 115b des SGB V), Tageskliniken<br />
und Dialysepraxen müssen einen hygienebeauftragten Arzt vorhalten.<br />
Dieser muss in der Einrichtung klinisch tätig sein und über entsprechende<br />
Kenntnisse und Erfahrungen in der Hygiene und Infektionsprävention verfügen.<br />
Darüber hinaus soll er fachlich weisungsbefugt sein und an einer entsprechenden<br />
Fortbildung in der Hygiene (40-stündiger Kurs) mit Erfolg teilgenommen<br />
haben. Zurzeit bietet die <strong>Nordrhein</strong>ische Akademie für ärztliche Fortund<br />
Weiterbildung solch einen Kurs an. Das Angebot wird voraussichtlich ab<br />
Frühjahr 2014 speziell für ambulant tätige Ärzte ergänzt.<br />
Des Weiteren müssen sich Einrichtungen für ambulantes Operieren, Tageskliniken<br />
und Dialysepraxen durch eine Hygienefachkraft und einen Krankenhaushygieniker<br />
beraten lassen. Das geforderte Stundenkontingent der Hygienefachkraft<br />
richtet sich nach der Anzahl der behandelten Patienten bzw.<br />
durchgeführten Operationen und soll nach dem Risiko der durchgeführten<br />
Leistungen berechnet werden.<br />
Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO)<br />
am Robert Koch-Institut (RKI) hält einen Schlüssel von einer Hygienefachkraft-<br />
Vollzeitstelle bei 50.000 Operationen/ Eingriffen (fallbereinigt) für angemessen.<br />
Aufgrund der aktuellen Gesetzgebung ist qualifiziertes Hygienefachpersonal<br />
derzeit schwer zu finden. Als Ansprechpartner empfehlen wir die entsprechenden<br />
Berufsverbände oder Fachgesellschaften, wie die Deutsche Gesellschaft<br />
für Krankenhaushygiene e.V. (DGKH), die <strong>Vereinigung</strong> der Hygienefachkräfte<br />
der Bundesrepublik Deutschland e.V. (VHD), die Hygieneabteilung<br />
der regionalen Krankenhäuser und Unikliniken sowie die auf Hygiene spezialisierten<br />
Beratungsunternehmen.<br />
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o Ist eine Hygieneberatung durch die KV <strong>Nordrhein</strong> möglich?<br />
Ja, die KV <strong>Nordrhein</strong> bietet ihren Mitgliedern eine kostenlose Beratung an<br />
(schriftlich, telefonisch oder persönlich vor-Ort). Diese Beratung ersetzt aber<br />
nicht die Beratung durch einen Krankenhaushygieniker oder eine Hygienefachkraft<br />
gemäß § 2 HygMedVo. Darüber hinaus werden einschlägige Fortbildungen<br />
von der <strong>Nordrhein</strong>ischen Akademie angeboten.<br />
7. Behördliche Überwachung<br />
o Das Gesundheitsamt bzw. die Bezirksregierung hat sich zur Begehung<br />
angemeldet. Was muss ich beachten?<br />
Das Gesundheitsamt hat laut Infektionsschutzgesetz i.V.m. der HygMedVo die<br />
Aufgabe, medizinische und pflegerische Einrichtungen infektionshygienisch zu<br />
überwachen. Als Standards werden v.a. die Empfehlungen der Kommission<br />
für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-<br />
Institut (RKI) zugrunde gelegt.<br />
Die (i.d.R. jährlichen) Routinebegehungen werden meistens vom Gesundheitsamt<br />
3-6 Wochen vorher angekündigt. In der Regel wird der Praxis ein<br />
Selbstauskunftsbogen zugesandt, welcher vor dem Begehungstermin dem<br />
Gesundheitsamt ausgefüllt wieder zurück geschickt werden soll. Anlassbezogene<br />
Überwachungen finden unangemeldet statt.<br />
Grundsätzlich sehen sich die meisten Gesundheitsämter selbst als beratende<br />
und nicht als primär überwachende Behörde.<br />
Ein besonderes Augenmerk wird u.a. auf den individuellen Hygieneplan und<br />
die ausgehangenen Reinigungs- und Desinfektionspläne gelegt. Manchmal<br />
wird auch fachspezifisch bzw. schwerpunktmäßig nach einem bestimmten Risikobereich<br />
geprüft. So kann es bspw. sein, dass in einem Jahr der Schwerpunkt<br />
bei der Trinkwasserhygiene liegt und im nächsten Jahr vor allem der<br />
spezielle Umgang mit bestimmten Erreger (z.B. Masern oder Influenza H5N1)<br />
geprüft wird.<br />
In Einrichtungen für ambulantes Operieren liegt der Schwerpunkt <strong>häufig</strong> auf<br />
der Surveillance der nosokomialen Infektionen und der personellen Ausstattung<br />
für das Hygienemanagement.<br />
In der Regel erheben die Gesundheitsämter für die Begehung eine Verwaltungsgebühr,<br />
welche sich meistens nach dem (zeitlichen) Aufwand richtet und<br />
je nach Kreis/Stadt unterschiedlich ausfallen kann. Dem Gesundheitsamt den<br />
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Zugang zu verwehren ist aufgrund der Befugnis durch das Infektionsschutzgesetz<br />
schwierig.<br />
Die Bezirksregierung prüft auf Grundlage des Medizinprodukterechtes. Die<br />
Begehungen sind erfahrungsgemäß unangemeldet. Die Behörde prüft vor allem<br />
die Dokumentation der Aufbereitung und die Qualifikation der mit der Aufbereitung<br />
betrauten Mitarbeiter.<br />
Weitere Informationen zum Thema „Begehungen“ finden Sie auf unserer<br />
Homepage http://www.kvno.de/10praxis/55hygiene/index.html<br />
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