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häufig gestellten Fragen - Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein

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Die <strong>häufig</strong>sten <strong>Fragen</strong> zu den betrieblich-organisatorischen<br />

und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung<br />

der Grundsätze der Hygiene (FAQ- Liste)<br />

(Stand: Januar 2014)<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Baulichkeiten ...............................................................................- 2 -<br />

Aufbereitung ................................................................................- 3 -<br />

Sterilisator ....................................................................................- 4 -<br />

Desinfektion .................................................................................- 5 -<br />

Hygieneplan .................................................................................- 6 -<br />

Hygienefachpersonal ...................................................................- 7 -<br />

Behördliche Überwachung ...........................................................- 9 -<br />

Seite - 1 - von 10


1. Baulichkeiten<br />

o Rechtliche Vorgaben allgemein<br />

• Infektionsschutzgesetz,<br />

• Verordnung über die Hygiene in medizinischen Einrichtungen,<br />

• Biostoffverordnung,<br />

• Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe<br />

o Was tun, wenn die Räumlichkeiten nicht optimal sind?<br />

Vor einem Umbau bzw. einer Sanierung sollte mit einem Krankenhaushygieniker<br />

und/oder dem zuständigen Gesundheitsamt geklärt werden, ob das Defizit<br />

auch durch organisatorische Änderungen (z.B. durch Änderung der Arbeitsabläufe<br />

oder feste OP-Tage) kompensiert werden kann.<br />

o Wie sollten Handwaschplätze ausgestattet sein?<br />

Die Ausstattung der Handwaschplätze richtet sich danach, ob in dem Raum<br />

medizinische Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen es zu einer Kontamination<br />

mit Krankheitserregern kommen kann. Dann sind Handwaschplätze<br />

mit fließend warmen und kaltem Wasser, einer handberührungslosen Mischarmatur<br />

mit Spendern für Händedesinfektionsmittel, Seife, Einmalhandtücher<br />

sowie Spendern für Hautschutzmittel auszustatten.<br />

Dies schreiben die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA<br />

250) und die Empfehlung „Händehygiene“ der Kommission für Krankenhaushygiene<br />

und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut (RKI) vor.<br />

Entsprechend dieser Vorschriften/Empfehlungen sind in Bereichen, in denen<br />

Tätigkeiten durchgeführt werden bei denen mit einer Kontamination von „biologischen<br />

Arbeitsstoffen“ (z.B. Blut, Urin etc.) zu rechnen ist, Handwaschbecken<br />

zur Händehygiene vorzuhalten.<br />

In Risikobereichen (z.B. OP /Eingriffsraum oder Arbeitsflächen zur Instrumentenaufbereitung)<br />

darf das Waschbecken keinen Überlauf besitzen und der<br />

Wasserstrahl darf nicht direkt in den Siphon (Abfluss) gerichtet sein (Gefahr<br />

der Kontamination/Verwirbelung mit Pseudomonas aeruginosa).<br />

o Was muss beim Umbau und Neubau eines ambulanten OP beachtet werden?<br />

Geplante Neu- und Umbaumaßnahmen sollten mit dem Architekten sowie mit<br />

den zuständigen Behörden (Gesundheitsamt, Bezirksregierung, Berufsgenos-<br />

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senschaft im Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege) und ggfls. mit einem<br />

Krankenhaushygieniker (in Einrichtungen für ambulantes Operieren obligatorisch)<br />

abgestimmt werden.<br />

Grundsätzlich sollten alle Flächen in einer Arztpraxis leicht zu reinigen und<br />

flüssigkeits- und desinfektionsmittelbeständig sein. In Behandlungs- und Aufbereitungsräumen<br />

ist dies obligat. Bei Fußböden und Arbeitsflächen sollte darauf<br />

geachtet werden, dass diese möglichst fugenarm verarbeitet wurden. In<br />

Behandlungsräumen mit erhöhtem Infektionsrisiko wie bspw. OP- oder Eingriffsräumen<br />

sind die Übergänge vom Fußboden zur Wand als „Hohlkehle“ zu<br />

verlegen.<br />

In Aufbereitungsräumen für Medizinprodukte ist eine strikte Trennung von reiner<br />

und unreiner Seite zu gewährleisten. In diesen Räumen dürfen keine anderen<br />

Tätigkeiten, wie z.B. Blutentnahmen oder Laboruntersuchungen durchgeführt<br />

werden.<br />

Tipp: Holen Sie sich mehrere Angebote ein– die Preise der Anbieter sind sehr<br />

unterschiedlich.<br />

Als Orientierungshilfe können Sie in Ihrer Praxis mittels einer Checkliste prüfen,<br />

ob wesentliche Vorgaben an eine Arztpraxis berücksichtigt wurden<br />

http://www.aekno.de/downloads/aekno/checkliste-hygiene-praxis.pdf<br />

2. Aufbereitung<br />

o Welche Qualifikationen benötigt mein Praxispersonal für die Aufbereitung<br />

von Medizinprodukten?<br />

Die Qualifikation richtet sich nach dem Risikoprofil der aufzubereitenden Medizinprodukte.<br />

Da in der Regel in einer Arztpraxis Medizinprodukte aufbereitet<br />

werden, die den Risikogruppen „unkritisch“ oder „kritisch A“ zugeordnet werden,<br />

reicht eine medizinische (nichtärztliche) Grundqualifikation und ggfls. ein<br />

Sachkundekurs mit bis zu 40 Unterrichtseinheiten aus.<br />

Für die Freigabe von Medizinprodukten, die der Risikogruppe „kritisch B“ zugeordnet<br />

werden, wird der „Fachkundekurs 1“ (120 UE Theorie und 150 Stdunden<br />

Praxis) vorausgesetzt.<br />

Zusätzlich werden auch Kurse speziell für die Aufbereitung in der Endoskopie<br />

angeboten.<br />

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Kursangebote finden Sie auf der Homepage der <strong>Nordrhein</strong>ischen Akademie<br />

http://www.akademie-nordrhein.de/kurse/Fortbildungsangebotf.html#LBL4 und<br />

der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung e.V. (DGSV)<br />

http://www.dgsv-ev.de/conpresso/_rubric/index.php?rubric=Fach-<br />

+und+Sachkunde<br />

3. Sterilisator<br />

o Grundsätzliche Entscheidung: Welcher Sterilisator ist bei den in der Praxis<br />

verwendeten Instrumenten geeignet?<br />

Bei der Anschaffung eines Sterilisators ist neben den Kosten vor allem auch<br />

das Risikoprofil der aufzubereitenden Medizinprodukte in Ihrer Praxis zu berücksichtigen.<br />

Weitere Informationen zur Anschaffung eines Sterilisators erhalten<br />

Sie unter folgendem Link:<br />

http://www.kvb.de/fileadmin/kvb/dokumente/Praxis/Praxisfuehrung/Hygiene/K<br />

VB-Hygiene-Merkblatt-Kauf_Sterilisator.pdf<br />

o Was muss vor der Kaufentscheidung berücksichtigt werden?<br />

• Ausbildung der Mitarbeiter<br />

• Kosten für Sterilisator, Validierung, Wartung<br />

• Herstellerinformationen<br />

• Wartung<br />

• Validierung<br />

• Kostenvoranschlag<br />

• Ersteinweisung<br />

o Warum sollte ich keinen Heißluftsterilisator mehr verwenden?<br />

• Keine geeigneten Verpackungsmöglichkeiten<br />

• Eingeschränkt einsetzbar für Instrumente<br />

• Fehlende Validierbarkeit<br />

• Fortlaufende Dokumentation nicht gewährleistet<br />

• Beladung muss gewogen werden<br />

• Hoher Kostenfaktor<br />

• Länge des Prozesses<br />

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4. Desinfektion<br />

o Was muss ich bei Desinfektionsmitteln grundsätzlich beachten?<br />

Grundsätzlich müssen sämtliche Desinfektionsmittel nachweislich wirksam<br />

sein. Der Vermerk des Herstellers „VAH-gelistet“ oder „RKI-gelistet“ gibt hierzu<br />

einen eindeutigen Hinweis.<br />

Wir empfehlen ausschließlich Desinfektionsmittel zu verwenden, die in einer<br />

dieser beiden Listen aufgenommen sind da viele Gesundheitsämter dies auch<br />

fordern.<br />

Falsch ist, dass für die Desinfektion im routinemäßigen Alltag die Desinfektionsmittel-Konzentrationen<br />

oder Einwirkzeiten gemäß der „RKI-Liste“ verwendet<br />

werden müssen. Diese Liste dient dem Zweck der „behördlich angeordneten<br />

Entseuchung“ und ist im Fall eines Ausbruchs zu berücksichtigen. Dennoch<br />

bietet diese Liste einen Überblick über das Angebotsspektrum wirksamer<br />

Desinfektionsmittel.<br />

In bestimmten Fällen sind Desinfektionsmittel mit entsprechend zusätzlicher<br />

Wirksamkeit notwendig. Zum Beispiel muss bei zu erwartender Kontamination<br />

mit Viruspartikeln ein entsprechendes Desinfektionsmittel mit nachgewiesener<br />

Viruswirksamkeit verwendet werden.<br />

o Muss ich meine Praxis täglich desinfizierend reinigen?<br />

In Arztpraxen reicht in der Regel eine Reinigung der Fußböden aus. Flure und<br />

Warteräume spielen infektionshygienisch eine untergeordnete Rolle, wohingegen<br />

bei Kontamination oder bei erhöhtem Infektionsrisiko (z.B. in Eingriffsräumen)<br />

eine Flächendesinfektion notwendig sein kann. Dies orientiert sich an<br />

der individuellen Risikoanalyse Ihrer Praxis in Abhängigkeit Ihrer angebotenen<br />

Leistungen und Ihres Patientenklientels und sollte im Hygieneplan festgelegt<br />

werden.<br />

o Was muss ich bei der Anwendung von Flächendesinfektionsmitteln beachten?<br />

Beim Ansetzen der Lösungen für die Flächen- oder Instrumentendesinfektion<br />

ist die Bedienungsanleitung zu beachten. Das Mengenverhältnis muss anhand<br />

der Dosierhilfen exakt stimmen. Es darf nur kaltes Wasser verwendet und kein<br />

Reinigungsmittel zugemischt werden. Selbstverständlich sind die vom Hersteller<br />

vorgegebenen Standzeiten einzuhalten.<br />

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Beim Umgang mit diesen Chemikalien ist es aus Gründen des Arbeitsschutzes<br />

wichtig, dass die empfohlenen/vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen eingehalten<br />

werden. Beispielsweise müssen Mitarbeiter beim Umgang mit bestimmtem<br />

Desinfektionsmittel Nitril-Handschuhe oder andere chemikalienfeste<br />

Handschuhe tragen, da die medizinischen Untersuchungshandschuhe in diesen<br />

Fällen nicht ausreichen. Weitere Hinweise können Sie dem Sicherheitsdatenblatt<br />

bzw. der Betriebsanweisung des jeweiligen Produktes entnehmen.<br />

o Was muss ich bei der Händedesinfektion beachten?<br />

Bei Händedesinfektionsmitteln kommt es vor allem auf die ausreichende Menge<br />

und die Einwirkzeiten an (die Hände nicht vorzeitig trocknen!). Beim Einreiben<br />

ist besonders auf das Benetzen der Fingerspitzen, Fingerzwischenräume,<br />

Nagelfalz und Daumen zu achten. Schmuck an Händen und Unterarmen ist<br />

bei medizinischen Tätigkeiten abzulegen. Die Fingernägel sollten kurz und unlackiert<br />

sein (keine künstlichen Nägel).<br />

o Darf ich Händedesinfektionsmittel aus einem 5 Liter-Kanister umfüllen?<br />

Häufig werden Hände- und Hautdesinfektionsmittel in der Praxis umgefüllt.<br />

Hiervon ist aus hygienischer (Sterilität beim Umfüllen, Aufbereitung der Behältnisse)<br />

und rechtlicher Sicht (Hersteller im Sinne des Arzneimittelgesetzes,<br />

Dokumentation und Herstellungs- und Verwendbarkeitsdaten) dringend abzuraten.<br />

Die Hände sollten nur in Ausnahmefällen gewaschen werden (z.B. vor<br />

Dienstantritt, nach Dienstende, bei sichtbarer Verschmutzung oder bei Kontamination<br />

mit sporenbildenden Erregern wie z.B. Clostridium difficille).<br />

Eine Händedesinfektion ist im medizinischen Bereich grundsätzlich der Händewaschung<br />

vorzuziehen, da es hier weniger auf die Reinigung sondern vielmehr<br />

auf eine Inaktivierung von Krankheitserregern ankommt.<br />

5. Hygieneplan<br />

o Muss ich in meiner Praxis einen Hygieneplan vorhalten?<br />

Gemäß § 23 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 der Hyg-<br />

MedVo ist ein individuell auf die Praxis angepasster Hygieneplan erforderlich.<br />

Darüber hinaus ist der Hygieneplan auch aus Gründen des Arbeitsschutzes<br />

notwendig (siehe TRBA 250). Der Hygieneplan stellt eine fachbezogene Arbeitsanweisung<br />

dar und muss jährlich überprüft und geschult werden. Der<br />

Reinigungs- und Desinfektionsplan (was, wann, wie, womit, wer), der an relevanten<br />

Arbeitsplätzen aushängen soll, ist ein Teil des Hygieneplans. Im Hygi-<br />

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eneplan sollten zudem Ansprechpartner und Zuständigkeiten wie z.B. der Hygienebeauftragte,<br />

das zuständige Gesundheitsamt, der Krankenhaushygieniker<br />

und die Hygienefachkraft namentlich genannt und mit Kontaktdaten festgelegt<br />

werden.<br />

o Welche Inhalte sind im Hygieneplan wichtig?<br />

Als Inhalte sollten u.a. folgende Punkte beschrieben werden:<br />

• Ansprechpartner und Zuständigkeiten<br />

• Datum der letzten Überarbeitung<br />

• Händehygiene: Händedesinfektion, Händewaschen, Händepflege<br />

• Hautantiseptik (Hautdesinfektion)<br />

• Flächenreinigung und -Desinfektion (Sicherheitsdatenblätter der Desinfektionsmittel<br />

können als Anhang beigefügt werden)<br />

• Aufbereitung von medizinischen Geräten und Medizinprodukten (Instrumenten)<br />

• Schutzmaßnahmen (Schutzkleidung, Impfungen etc.)<br />

• Reinigungs- und Desinfektionsplan<br />

• Umgang mit Medikamenten<br />

• Abfallentsorgung<br />

• Hygienisch-mikrobiologisch und hygienisch-physikalische Routineuntersuchungen<br />

• Umgang, Erfassung und Meldung übertragbarer Krankheiten<br />

• Erfassung von nosokomialen Infektionen/Multiresistenzen<br />

• Abläufe, Mittel und Indikationen für die Desinfektion<br />

o Gibt es ein Muster, an dem ich mich orientieren kann?<br />

Ja, im Internet finden Sie verschiedene Musterhygienepläne, die Sie an Ihre<br />

persönlichen Praxisbedürfnisse anpassen können. Auch auf der Homepage<br />

der KV <strong>Nordrhein</strong> steht Ihnen solch ein Musterhygieneplan zur Verfügung<br />

(http://www.kvno.de/10praxis/55hygiene/index.html).<br />

6. Hygienefachpersonal<br />

o Welche personellen Voraussetzungen muss ich/ meine Praxis (nicht operativ)<br />

gemäß der HygMedVo seit dem 01.04.2012 erfüllen?<br />

Arztpraxen, in denen invasive Eingriffe wie z.B. Blutentnahmen und Infusionen<br />

durchgeführt werden, müssen einen Hygienebeauftragten im Sinne eines „Hygiene-Kümmerers“<br />

benennen. Dies kann ein nichtärztlicher Mitarbeiter sein<br />

oder der Arzt selbst. Wenn diese verantwortungsvolle Aufgabe von einem Mit-<br />

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arbeiter/ einer Mitarbeiterin übernommen wird, sollte diese/r einen Grundkurs<br />

für Hygiene absolvieren. Die <strong>Nordrhein</strong>ische Akademie für ärztliche Fort- und<br />

Weiterbildung bietet voraussichtlich ab Frühjahr 2014 einen solchen Kurs an.<br />

Außerdem soll jede Arztpraxis, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden,<br />

einen individuell auf die Praxis angepassten Hygieneplan vorhalten.<br />

o Welche personellen Voraussetzungen muss ich als Operateur bzw. meine<br />

Praxis für ambulantes Operieren gemäß der HygMedVo seit dem<br />

01.04.2012 erfüllen?<br />

Einrichtungen für ambulantes Operieren (gem. § 115b des SGB V), Tageskliniken<br />

und Dialysepraxen müssen einen hygienebeauftragten Arzt vorhalten.<br />

Dieser muss in der Einrichtung klinisch tätig sein und über entsprechende<br />

Kenntnisse und Erfahrungen in der Hygiene und Infektionsprävention verfügen.<br />

Darüber hinaus soll er fachlich weisungsbefugt sein und an einer entsprechenden<br />

Fortbildung in der Hygiene (40-stündiger Kurs) mit Erfolg teilgenommen<br />

haben. Zurzeit bietet die <strong>Nordrhein</strong>ische Akademie für ärztliche Fortund<br />

Weiterbildung solch einen Kurs an. Das Angebot wird voraussichtlich ab<br />

Frühjahr 2014 speziell für ambulant tätige Ärzte ergänzt.<br />

Des Weiteren müssen sich Einrichtungen für ambulantes Operieren, Tageskliniken<br />

und Dialysepraxen durch eine Hygienefachkraft und einen Krankenhaushygieniker<br />

beraten lassen. Das geforderte Stundenkontingent der Hygienefachkraft<br />

richtet sich nach der Anzahl der behandelten Patienten bzw.<br />

durchgeführten Operationen und soll nach dem Risiko der durchgeführten<br />

Leistungen berechnet werden.<br />

Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO)<br />

am Robert Koch-Institut (RKI) hält einen Schlüssel von einer Hygienefachkraft-<br />

Vollzeitstelle bei 50.000 Operationen/ Eingriffen (fallbereinigt) für angemessen.<br />

Aufgrund der aktuellen Gesetzgebung ist qualifiziertes Hygienefachpersonal<br />

derzeit schwer zu finden. Als Ansprechpartner empfehlen wir die entsprechenden<br />

Berufsverbände oder Fachgesellschaften, wie die Deutsche Gesellschaft<br />

für Krankenhaushygiene e.V. (DGKH), die <strong>Vereinigung</strong> der Hygienefachkräfte<br />

der Bundesrepublik Deutschland e.V. (VHD), die Hygieneabteilung<br />

der regionalen Krankenhäuser und Unikliniken sowie die auf Hygiene spezialisierten<br />

Beratungsunternehmen.<br />

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o Ist eine Hygieneberatung durch die KV <strong>Nordrhein</strong> möglich?<br />

Ja, die KV <strong>Nordrhein</strong> bietet ihren Mitgliedern eine kostenlose Beratung an<br />

(schriftlich, telefonisch oder persönlich vor-Ort). Diese Beratung ersetzt aber<br />

nicht die Beratung durch einen Krankenhaushygieniker oder eine Hygienefachkraft<br />

gemäß § 2 HygMedVo. Darüber hinaus werden einschlägige Fortbildungen<br />

von der <strong>Nordrhein</strong>ischen Akademie angeboten.<br />

7. Behördliche Überwachung<br />

o Das Gesundheitsamt bzw. die Bezirksregierung hat sich zur Begehung<br />

angemeldet. Was muss ich beachten?<br />

Das Gesundheitsamt hat laut Infektionsschutzgesetz i.V.m. der HygMedVo die<br />

Aufgabe, medizinische und pflegerische Einrichtungen infektionshygienisch zu<br />

überwachen. Als Standards werden v.a. die Empfehlungen der Kommission<br />

für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-<br />

Institut (RKI) zugrunde gelegt.<br />

Die (i.d.R. jährlichen) Routinebegehungen werden meistens vom Gesundheitsamt<br />

3-6 Wochen vorher angekündigt. In der Regel wird der Praxis ein<br />

Selbstauskunftsbogen zugesandt, welcher vor dem Begehungstermin dem<br />

Gesundheitsamt ausgefüllt wieder zurück geschickt werden soll. Anlassbezogene<br />

Überwachungen finden unangemeldet statt.<br />

Grundsätzlich sehen sich die meisten Gesundheitsämter selbst als beratende<br />

und nicht als primär überwachende Behörde.<br />

Ein besonderes Augenmerk wird u.a. auf den individuellen Hygieneplan und<br />

die ausgehangenen Reinigungs- und Desinfektionspläne gelegt. Manchmal<br />

wird auch fachspezifisch bzw. schwerpunktmäßig nach einem bestimmten Risikobereich<br />

geprüft. So kann es bspw. sein, dass in einem Jahr der Schwerpunkt<br />

bei der Trinkwasserhygiene liegt und im nächsten Jahr vor allem der<br />

spezielle Umgang mit bestimmten Erreger (z.B. Masern oder Influenza H5N1)<br />

geprüft wird.<br />

In Einrichtungen für ambulantes Operieren liegt der Schwerpunkt <strong>häufig</strong> auf<br />

der Surveillance der nosokomialen Infektionen und der personellen Ausstattung<br />

für das Hygienemanagement.<br />

In der Regel erheben die Gesundheitsämter für die Begehung eine Verwaltungsgebühr,<br />

welche sich meistens nach dem (zeitlichen) Aufwand richtet und<br />

je nach Kreis/Stadt unterschiedlich ausfallen kann. Dem Gesundheitsamt den<br />

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Zugang zu verwehren ist aufgrund der Befugnis durch das Infektionsschutzgesetz<br />

schwierig.<br />

Die Bezirksregierung prüft auf Grundlage des Medizinprodukterechtes. Die<br />

Begehungen sind erfahrungsgemäß unangemeldet. Die Behörde prüft vor allem<br />

die Dokumentation der Aufbereitung und die Qualifikation der mit der Aufbereitung<br />

betrauten Mitarbeiter.<br />

Weitere Informationen zum Thema „Begehungen“ finden Sie auf unserer<br />

Homepage http://www.kvno.de/10praxis/55hygiene/index.html<br />

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