ZAHNÄRZ TEBLATT
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FEHLVERHALTEN IM GESUNDHEITSWESEN:<br />
Herausforderungen für die (vertrags-)-<br />
(zahn-)ärztliche Selbstverwaltung<br />
VORTRAG VON PROF. DR. JOCHEN TAUPITZ,<br />
MITGLIED IM DEUTSCHEN ETHIKRAT<br />
Fotos: NZB-Archiv<br />
Mitglieder der „Arbeitsgemeinschaft KZVen“: KZV-Vorstände aus<br />
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, und<br />
Schleswig-Holstein.<br />
Auf Einladung des KZVN-Vorsitzenden Dr.<br />
Jobst-W. Carl hielt Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz<br />
im Rahmen einer Zusammenkunft der „Arbeitsgemeinschaft<br />
KZVen“ in Hannover einen Vortrag zum Thema Fehlverhalten<br />
im Gesundheitswesen. Obwohl der sehr interessante<br />
Vortrag Denkanstöße und Anregungen in Richtung der<br />
Körperschaften gab und Zustimmung fand, mochten die<br />
sachkundigen Zuhörer den Empfehlungen für eine aktivere<br />
Verfolgung durch die Körperschaften im Sinne staatsanwaltlicher<br />
Ermittlungen nicht so ohne weiteres folgen.<br />
Davon unberührt wurde in der anschließenden Diskussion<br />
deutlich, dass die Körperschaften ein großes Interesse<br />
daran haben, korruptives oder betrügerisches Verhalten<br />
konsequent mit den im Wesentlichen als ausreichend<br />
angesehenen vorhandenen Mitteln zu ahnden. Möglicherweise<br />
liegt dem teilweise unterschiedlichen Blickwinkel die<br />
Tatsache zugrunde, dass die Gelegenheiten für Korruption<br />
im zahnärztlichen Bereich nicht sehr ausgeprägt sind. So gibt<br />
es beispielsweise praktisch keine bezahlten Fortbildungen.<br />
Prof. Dr. Taupitz ging in seinem Vortrag auf die Herausforderungen<br />
ein, die sich durch Fehlverhalten im Gesundheitswesen<br />
für die ärztlichen Selbstverwaltungen ergeben, und<br />
er gab Hinweise, wie die Körperschaften dem Problem, dem<br />
er ein hohes Skandalisierungspotential zuschreibt, aktiv<br />
entgegenwirken und somit das Ansehen in der Öffentlichkeit<br />
verbessern könnten.<br />
Korruption bei (Zahn)Ärzten sei bisher allenfalls über das<br />
Berufsrecht und das vertrags(zahn)ärztliche Disziplinarrecht<br />
zu sanktionieren, wobei Zahnärztekammern und KZVen<br />
nach Ansicht des Referenten bisher keine effektiven Ermittlungsbefugnisse<br />
und entsprechende Ermittlungsorgane besäßen.<br />
Die zur Verfügung stehenden Sanktionierungsmittel<br />
wie Warnung, Verweis oder Geldbuße sieht er als zu<br />
schwach an.<br />
Bestechlichkeit und Bestechung als<br />
Straftatbestand im StGB<br />
Während CDU und FDP argumentierten, dass es genügend<br />
Regelungen gebe, habe es von Seiten der SPD und auch<br />
aus der Fraktion DIE LINKE parlamentarische Initiativen zur<br />
Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen gegeben.<br />
Im Jahr 2013 habe die Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN<br />
schließlich gefordert, Korruption im Gesundheitswesen zur<br />
strafbaren Handlung zu erklären. Nunmehr sei im Koalitionsvertrag<br />
der Großen Koalition die Verankerung einer Strafvorschrift<br />
im Strafgesetzbuch (StGB) geplant. Dort heißt es:<br />
„Wir werden einen neuen Straftatbestand der<br />
Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen<br />
im Strafgesetzbuch schaffen“<br />
Allerdings stelle ein Sonderstraftatbestand nur für den<br />
Bereich des Gesundheitswesens, nicht jedoch z. B. für<br />
Rechtsanwälte und Architekten, ein Problem dar, meinte<br />
Taupitz.<br />
Die Vorteile einer Einbettung in das StGB an Stelle einer<br />
Berücksichtigung im Sozialgesetzbuch (SGB V) sah der<br />
Referent darin, dass durch die Sanktionierung im Strafgesetzbuch<br />
alle Akteure im Gesundheitswesen erfassbar und<br />
gesetzlich und privat Versicherte gleichermaßen geschützt<br />
werden könnten.<br />
Für gesetzlich Versicherte gilt das SGB V und insbesondere<br />
die seit 2004 bei den KZVen angesiedelten „Stellen zur<br />
Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen“ nach<br />
§§ 81a, 197a SGB V. Deren Aufgabe ist es, Sachverhalten<br />
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