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ZAHNÄRZ TEBLATT

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FEHLVERHALTEN IM GESUNDHEITSWESEN:<br />

Herausforderungen für die (vertrags-)-<br />

(zahn-)ärztliche Selbstverwaltung<br />

VORTRAG VON PROF. DR. JOCHEN TAUPITZ,<br />

MITGLIED IM DEUTSCHEN ETHIKRAT<br />

Fotos: NZB-Archiv<br />

Mitglieder der „Arbeitsgemeinschaft KZVen“: KZV-Vorstände aus<br />

Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, und<br />

Schleswig-Holstein.<br />

Auf Einladung des KZVN-Vorsitzenden Dr.<br />

Jobst-W. Carl hielt Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz<br />

im Rahmen einer Zusammenkunft der „Arbeitsgemeinschaft<br />

KZVen“ in Hannover einen Vortrag zum Thema Fehlverhalten<br />

im Gesundheitswesen. Obwohl der sehr interessante<br />

Vortrag Denkanstöße und Anregungen in Richtung der<br />

Körperschaften gab und Zustimmung fand, mochten die<br />

sachkundigen Zuhörer den Empfehlungen für eine aktivere<br />

Verfolgung durch die Körperschaften im Sinne staatsanwaltlicher<br />

Ermittlungen nicht so ohne weiteres folgen.<br />

Davon unberührt wurde in der anschließenden Diskussion<br />

deutlich, dass die Körperschaften ein großes Interesse<br />

daran haben, korruptives oder betrügerisches Verhalten<br />

konsequent mit den im Wesentlichen als ausreichend<br />

angesehenen vorhandenen Mitteln zu ahnden. Möglicherweise<br />

liegt dem teilweise unterschiedlichen Blickwinkel die<br />

Tatsache zugrunde, dass die Gelegenheiten für Korruption<br />

im zahnärztlichen Bereich nicht sehr ausgeprägt sind. So gibt<br />

es beispielsweise praktisch keine bezahlten Fortbildungen.<br />

Prof. Dr. Taupitz ging in seinem Vortrag auf die Herausforderungen<br />

ein, die sich durch Fehlverhalten im Gesundheitswesen<br />

für die ärztlichen Selbstverwaltungen ergeben, und<br />

er gab Hinweise, wie die Körperschaften dem Problem, dem<br />

er ein hohes Skandalisierungspotential zuschreibt, aktiv<br />

entgegenwirken und somit das Ansehen in der Öffentlichkeit<br />

verbessern könnten.<br />

Korruption bei (Zahn)Ärzten sei bisher allenfalls über das<br />

Berufsrecht und das vertrags(zahn)ärztliche Disziplinarrecht<br />

zu sanktionieren, wobei Zahnärztekammern und KZVen<br />

nach Ansicht des Referenten bisher keine effektiven Ermittlungsbefugnisse<br />

und entsprechende Ermittlungsorgane besäßen.<br />

Die zur Verfügung stehenden Sanktionierungsmittel<br />

wie Warnung, Verweis oder Geldbuße sieht er als zu<br />

schwach an.<br />

Bestechlichkeit und Bestechung als<br />

Straftatbestand im StGB<br />

Während CDU und FDP argumentierten, dass es genügend<br />

Regelungen gebe, habe es von Seiten der SPD und auch<br />

aus der Fraktion DIE LINKE parlamentarische Initiativen zur<br />

Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen gegeben.<br />

Im Jahr 2013 habe die Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN<br />

schließlich gefordert, Korruption im Gesundheitswesen zur<br />

strafbaren Handlung zu erklären. Nunmehr sei im Koalitionsvertrag<br />

der Großen Koalition die Verankerung einer Strafvorschrift<br />

im Strafgesetzbuch (StGB) geplant. Dort heißt es:<br />

„Wir werden einen neuen Straftatbestand der<br />

Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen<br />

im Strafgesetzbuch schaffen“<br />

Allerdings stelle ein Sonderstraftatbestand nur für den<br />

Bereich des Gesundheitswesens, nicht jedoch z. B. für<br />

Rechtsanwälte und Architekten, ein Problem dar, meinte<br />

Taupitz.<br />

Die Vorteile einer Einbettung in das StGB an Stelle einer<br />

Berücksichtigung im Sozialgesetzbuch (SGB V) sah der<br />

Referent darin, dass durch die Sanktionierung im Strafgesetzbuch<br />

alle Akteure im Gesundheitswesen erfassbar und<br />

gesetzlich und privat Versicherte gleichermaßen geschützt<br />

werden könnten.<br />

Für gesetzlich Versicherte gilt das SGB V und insbesondere<br />

die seit 2004 bei den KZVen angesiedelten „Stellen zur<br />

Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen“ nach<br />

§§ 81a, 197a SGB V. Deren Aufgabe ist es, Sachverhalten<br />

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