ZAHNÄRZ TEBLATT
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Betätigungen von Ärzten und Ärztinnen und ihrer Beteiligungen<br />
an Unternehmen“ aus berufs- und vertragsärztlicher<br />
Sicht aufgezeigt (s. Beschluss vom 25.10.2013). Solche<br />
Beteiligungen dürfen nicht die ärztliche Unabhängigkeit<br />
infrage stellen, andernfalls sind sie als Verstoß gegen<br />
Berufrechtsnormen anzusehen, die nach der Rechtsprechung<br />
des BGH (v. 22.01.1986) Verbotsgesetze im Sinne<br />
des § 134 StGB sind.<br />
Zu solchen unternehmerischen Beteiligungen zählen auch<br />
vertragliche Absprachen mit Marktforschungsunternehmen,<br />
die Ärzten für die Übermittlung von Patientendaten, die bestimmte<br />
Pharmakonzerne zur „Marktbeobachtung“ nutzen,<br />
„einige Hundert Euro im Jahr“ zahlen (ZEIT Nr. 48 vom<br />
21.11.2013, S. 33). KVen und Landesärztekammern haben<br />
offensichtlich bereits darauf hingewiesen, dass Ärzte, die<br />
sich „unternehmerisch“ hieran beteiligen, nicht gegen die<br />
Vorschrift in § 305a SGB V verstoßen und den engen Rahmen<br />
einer ggf. in Ausnahmefällen zulässigen Übermittlung<br />
von Patientendaten beachten (s.hierzu oben „Datenschutzvorschriften<br />
§ 235 As. 3 SGB V).<br />
Nun will die Politik auch noch „Regelungslücke“<br />
im StGB bei Korruption schließen<br />
Ein dem Bundestag vor dem nahen Ende der 17. Legislaturperiode<br />
zur Beschlussfassung vorliegendes Gesetz, das<br />
von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebracht<br />
worden war, konnte wegen des Einspruchs des Bundesrates<br />
am 20.09.2013 nicht in Kraft gesetzt werden. Das Gesetz<br />
hatte die Förderung der Prävention zum Ziel, enthielt aber<br />
auch Strafvorschriften zur Bekämpfung von Korruption im<br />
Gesundheitswesen (§§ 70 und 307 c SGB V.). Dem hat<br />
der Bundesrat durch Beschluss vom 20.09.2013 nicht zugestimmt.<br />
Er beantragte eine „grundlegende Überarbeitung<br />
des Gesetzes durch den Vermittlungsausschuss“ (so die<br />
amtliche Verlautbarung vom 21.09.2013). Das war jedoch<br />
bis zum bevorstehenden Ablauf der 17. Legislaturperiode<br />
des Bundestages nicht mehr möglich und wird voraussichtlich<br />
in nächster Zeit durch eine entsprechende Gesetzesinitiative<br />
erfolgen. Jedenfalls war die Ländervertretung der<br />
Meinung, das zuletzt eingebrachte Gesetz sei weder zur<br />
Prävention noch zur Bekämpfung der Korruption geeignet.<br />
Eine erneut zur Beschlussfassung eingebrachte Verbotsregelung<br />
dürfte nicht im SGB V, sondern müsse im Strafgesetzbuch<br />
ihren Platz finden, weil nur so en „Dreiklassenrecht“.<br />
vermieden würde. Denn schließlich seien auch die Beziehungen<br />
zwischen Ärzten und Privatversicherten bzw. zu<br />
„privaten Dienstleistern“ (PKV) berührt. Ferner dürfe der<br />
Straftatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit nicht<br />
lediglich auf Antrag verfolgt werden, sondern als Offizialdelikt<br />
von Amts wegen. Eine Strafrechtsregelung dieses Inhalts<br />
hatte übrigens bereits die Fraktion der SPD mit ihrem<br />
Antrag 17/3685 vom März 2012 gefordert, allerdings ohne<br />
eine Mehrheit im Bundestag gefunden zu haben.<br />
Mit der zuletzt vom Bundesrat beschlossenen Verweisung<br />
des Gesetzes an den Vermittlungsausschuss, der in dieser<br />
Sache nicht mehr tätig werden konnte, ist ein Präventionsgesetz<br />
seit 2005 zum dritten Mal gescheitert. Bedauerlich<br />
ist, dass zunächst die beabsichtigte Erhöhung der Mittel<br />
für primärpräventive bzw. die ärztliche Steuerung solcher<br />
Maßnahmen von zur Zeit 210 Mio. auf künftig 500 Mio.<br />
Euro pro Jahr auf die „lange Bank geschoben“ worden ist.<br />
Ansehensverlust der Ärzte entsteht in der Öffentlichkeit<br />
oft durch Medienberichte<br />
Man muss damit rechnen, dass die mediale Kriminalisierung<br />
der Ärzteschaft, auch wenn der neu gewählte Bundestag<br />
ein „Sonderstrafrecht“ für Vertragsärzte beschließen wird,<br />
fortdauern oder sich eher noch verschärfen wird, denn von<br />
Zeit zu Zeit werden wahrscheinlich immer wieder Verdachtsfälle<br />
strafbaren Verhaltens auftreten und die Öffentlichkeit<br />
beunruhigen. Das lässt sich nur vermeiden, wenn Ärzte<br />
sich ihrer beruflichen Pflichten und ihrer berufsethischen<br />
Verantwortung bewusst sind und es zu keinen Verstößen<br />
gegen die Berufsordnung und zu keinen Strafverfahren<br />
kommt. Andernfalls wird es Forderungen geben, die eine<br />
Ausweitung der strafrechtlichen und berufsrechtlichen<br />
Sanktionsmechanismen verlangen, auch wenn unerlaubtes<br />
Verhalten weiterhin auf Einzelfälle begrenzt sein wird.<br />
Ob der von der Pharmaindustrie am 26.11.2013 in Berlin<br />
beschlossene 14seitige Verhaltenskodex, der auch das<br />
Zusammenwirken mit Ärzten betrifft, den Generalverdacht<br />
ständigen verbotwidrigen Verhaltens beseitigen wird, bleibt<br />
abzuwarten. <br />
—<br />
Alfred Boßmann<br />
30966 Hemmingen<br />
© Klaus Eppele/Fotolia.com<br />
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