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ZAHNÄRZ TEBLATT

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Betätigungen von Ärzten und Ärztinnen und ihrer Beteiligungen<br />

an Unternehmen“ aus berufs- und vertragsärztlicher<br />

Sicht aufgezeigt (s. Beschluss vom 25.10.2013). Solche<br />

Beteiligungen dürfen nicht die ärztliche Unabhängigkeit<br />

infrage stellen, andernfalls sind sie als Verstoß gegen<br />

Berufrechtsnormen anzusehen, die nach der Rechtsprechung<br />

des BGH (v. 22.01.1986) Verbotsgesetze im Sinne<br />

des § 134 StGB sind.<br />

Zu solchen unternehmerischen Beteiligungen zählen auch<br />

vertragliche Absprachen mit Marktforschungsunternehmen,<br />

die Ärzten für die Übermittlung von Patientendaten, die bestimmte<br />

Pharmakonzerne zur „Marktbeobachtung“ nutzen,<br />

„einige Hundert Euro im Jahr“ zahlen (ZEIT Nr. 48 vom<br />

21.11.2013, S. 33). KVen und Landesärztekammern haben<br />

offensichtlich bereits darauf hingewiesen, dass Ärzte, die<br />

sich „unternehmerisch“ hieran beteiligen, nicht gegen die<br />

Vorschrift in § 305a SGB V verstoßen und den engen Rahmen<br />

einer ggf. in Ausnahmefällen zulässigen Übermittlung<br />

von Patientendaten beachten (s.hierzu oben „Datenschutzvorschriften<br />

§ 235 As. 3 SGB V).<br />

Nun will die Politik auch noch „Regelungslücke“<br />

im StGB bei Korruption schließen<br />

Ein dem Bundestag vor dem nahen Ende der 17. Legislaturperiode<br />

zur Beschlussfassung vorliegendes Gesetz, das<br />

von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebracht<br />

worden war, konnte wegen des Einspruchs des Bundesrates<br />

am 20.09.2013 nicht in Kraft gesetzt werden. Das Gesetz<br />

hatte die Förderung der Prävention zum Ziel, enthielt aber<br />

auch Strafvorschriften zur Bekämpfung von Korruption im<br />

Gesundheitswesen (§§ 70 und 307 c SGB V.). Dem hat<br />

der Bundesrat durch Beschluss vom 20.09.2013 nicht zugestimmt.<br />

Er beantragte eine „grundlegende Überarbeitung<br />

des Gesetzes durch den Vermittlungsausschuss“ (so die<br />

amtliche Verlautbarung vom 21.09.2013). Das war jedoch<br />

bis zum bevorstehenden Ablauf der 17. Legislaturperiode<br />

des Bundestages nicht mehr möglich und wird voraussichtlich<br />

in nächster Zeit durch eine entsprechende Gesetzesinitiative<br />

erfolgen. Jedenfalls war die Ländervertretung der<br />

Meinung, das zuletzt eingebrachte Gesetz sei weder zur<br />

Prävention noch zur Bekämpfung der Korruption geeignet.<br />

Eine erneut zur Beschlussfassung eingebrachte Verbotsregelung<br />

dürfte nicht im SGB V, sondern müsse im Strafgesetzbuch<br />

ihren Platz finden, weil nur so en „Dreiklassenrecht“.<br />

vermieden würde. Denn schließlich seien auch die Beziehungen<br />

zwischen Ärzten und Privatversicherten bzw. zu<br />

„privaten Dienstleistern“ (PKV) berührt. Ferner dürfe der<br />

Straftatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit nicht<br />

lediglich auf Antrag verfolgt werden, sondern als Offizialdelikt<br />

von Amts wegen. Eine Strafrechtsregelung dieses Inhalts<br />

hatte übrigens bereits die Fraktion der SPD mit ihrem<br />

Antrag 17/3685 vom März 2012 gefordert, allerdings ohne<br />

eine Mehrheit im Bundestag gefunden zu haben.<br />

Mit der zuletzt vom Bundesrat beschlossenen Verweisung<br />

des Gesetzes an den Vermittlungsausschuss, der in dieser<br />

Sache nicht mehr tätig werden konnte, ist ein Präventionsgesetz<br />

seit 2005 zum dritten Mal gescheitert. Bedauerlich<br />

ist, dass zunächst die beabsichtigte Erhöhung der Mittel<br />

für primärpräventive bzw. die ärztliche Steuerung solcher<br />

Maßnahmen von zur Zeit 210 Mio. auf künftig 500 Mio.<br />

Euro pro Jahr auf die „lange Bank geschoben“ worden ist.<br />

Ansehensverlust der Ärzte entsteht in der Öffentlichkeit<br />

oft durch Medienberichte<br />

Man muss damit rechnen, dass die mediale Kriminalisierung<br />

der Ärzteschaft, auch wenn der neu gewählte Bundestag<br />

ein „Sonderstrafrecht“ für Vertragsärzte beschließen wird,<br />

fortdauern oder sich eher noch verschärfen wird, denn von<br />

Zeit zu Zeit werden wahrscheinlich immer wieder Verdachtsfälle<br />

strafbaren Verhaltens auftreten und die Öffentlichkeit<br />

beunruhigen. Das lässt sich nur vermeiden, wenn Ärzte<br />

sich ihrer beruflichen Pflichten und ihrer berufsethischen<br />

Verantwortung bewusst sind und es zu keinen Verstößen<br />

gegen die Berufsordnung und zu keinen Strafverfahren<br />

kommt. Andernfalls wird es Forderungen geben, die eine<br />

Ausweitung der strafrechtlichen und berufsrechtlichen<br />

Sanktionsmechanismen verlangen, auch wenn unerlaubtes<br />

Verhalten weiterhin auf Einzelfälle begrenzt sein wird.<br />

Ob der von der Pharmaindustrie am 26.11.2013 in Berlin<br />

beschlossene 14seitige Verhaltenskodex, der auch das<br />

Zusammenwirken mit Ärzten betrifft, den Generalverdacht<br />

ständigen verbotwidrigen Verhaltens beseitigen wird, bleibt<br />

abzuwarten. <br />

—<br />

Alfred Boßmann<br />

30966 Hemmingen<br />

© Klaus Eppele/Fotolia.com<br />

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