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ZAHNÄRZ TEBLATT

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„Abrechnungsbetrug“ (§ 263) und „Untreue zu Lasten der<br />

Krankenkasse“ (266 StGB), denn ihnen gegenüber obliegt<br />

den Vertragsärzten auch eine „Vermögensbetreuungspflicht“<br />

(zahlreiche Beispiele s. NZB 12/2007 S. 13). Die wirtschaftliche<br />

Schädigung des Anderen ist das Kernelement der<br />

Untreue, in dem man von der eingeräumten Möglichkeit,<br />

über dessen Vermögen zu verfügen, in sachwidriger Weise<br />

Gebrauch macht.<br />

Das Patientenrechtegesetz vom 26.02.2013 regelt bekanntlich<br />

die Beweislastverteilung bei der Haftung für Behandlungs-<br />

und Aufklärungsfehlern, konkretisiert damit aber<br />

hauptsächlich den ärztlichen Pflichtenkatalog und greift<br />

damit in die ärztliche Berufsfreiheit ein. Wenn es nach den<br />

jüngst geäußerten Wünschen der an den Koalitionsverhandlungen<br />

beteiligten „Arbeitsgruppe Gesundheit“ geht,<br />

wird es demnächst auch noch Vorschriften geben, die<br />

Ärzte zu einer Verkürzung der Wartezeiten auf Arzttermine<br />

für ihre Patienten zwingen.<br />

Ärzte sind auch dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb<br />

(UWG) und auch dem Gesetz über die Werbung auf<br />

dem Gebiet des Heilwesens (HWG) unterworfen. Hiernach<br />

dürfen sie nicht für Arzneimittel, Medizinprodukte oder<br />

andere Mittel, für Verfahren oder Behandlungen und<br />

Gegenstände im Sinne des § 1 Abs.1 Nr. 2 HWG werben,<br />

was ihnen auch nach den Berufsordnung untersagt ist.<br />

Beratung und Aufklärung, die der Patient wünscht, hat mit<br />

anpreisender Werbung nichts zu tun.<br />

Und schließlich sind auch die Datenschutzbestimmungen<br />

ein wesentlicher Bestandteil dessen, was Ärzte zu beachten<br />

haben, wenn sie sich zum Beispiel nicht dem Vorwurf der<br />

Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs<br />

ihrer Patienten aussetzen wollen. Dazu gehört nach<br />

§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ganz ausdrücklich „ das unbefugte<br />

Offenbaren von Privatgeheimnissen durch Angehörige<br />

bestimmter Berufe wie Ärzte und Rechtsanwälte“. Es gibt<br />

jedoch keinen Grund, der es rechtfertigt, „gespeicherte<br />

Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse<br />

von Patienten Dritten gegenüber zu offenbaren“,<br />

was übrigens auch den KV/KZVen untersagt ist, es sei denn,<br />

das Gesetz erlaubt dies ausdrücklich (s. § 235 Abs. 3 SGB V).<br />

Sind KV/KZVen inzwischen Gehilfen der<br />

Staatsanwaltschaften?<br />

Die KV/KZVen wurden per Gesetz 2004 verpflichtet, in den<br />

Satzungen gegenüber ihren Mitgliedern bestimmte Maßnahmen<br />

anzukündigen, falls diese ihre vertragsärztlichen<br />

Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen sollten<br />

(§ 81 SGB V). Außerdem haben die KV/KZVen „Stellen zur<br />

Bekämpfung von Fehlverhalten“ ihrer Mitglieder einzurichten<br />

(§ 81a SGB V). Sodann müssen sie „unverzüglich die<br />

Staatsanwaltschaften schon bei dem Anfangsverdacht<br />

einer strafbaren Handlung“ eines ihrer Mitglieder unterrichten,<br />

Foto: NZB-Archiv<br />

Alfred Boßmann.<br />

und zwar auch in Fällen von „geringfügiger Bedeutung“<br />

Wenn der Vorstand einer KV/KZV – in dieser Eigenschaft<br />

als „Amtsträger“ i. S. § 11 Abs.1 Nr. 2 StGB – diese Anzeige<br />

bei der Staatsanwaltschaft absichtlich unterlässt oder<br />

wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, muss er damit<br />

rechnen, wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB) mit Freiheitsentzug<br />

oder einer Geldstrafe bestraft zu werden. Nicht<br />

vergessen ist die bereits 2012 in der damaligen Koalition<br />

beschlossene Aufforderung an die Länder, qualifizierte<br />

Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Verfolgung von<br />

Korruption im Gesundheitswesen einzurichten.<br />

Bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen<br />

droht sogar der Approbationsentzug<br />

Ein Widerruf der Approbation kann wegen „Unwürdigkeit“<br />

erfolgen, also wegen eines Tatbestandes, der nach der<br />

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt ist,<br />

wenn sich in einem rechtskräftigen Strafurteil Anhaltspunkte<br />

ergeben sollten, dass das Fehlverhalten eines Arztes „mit<br />

dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von<br />

der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren<br />

ist und er nicht das Vertrauen besitzt, dass für die<br />

Ausübung und des Berufes unabdingbar nötig ist“ (s, hierzu<br />

§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 BÄO). Selbst steuerrechtliche<br />

Verfehlungen können einen Approbationswiderruf begründen<br />

und neben erheblichen berufspezifischen Konsequenzen<br />

gravierende Folgen für die persönliche Lebenssituation des<br />

Betroffenen haben.<br />

Unternehmerische Beteiligungen von Ärzten stehen im<br />

Blickfeld ständiger Kontrolle<br />

Nicht ohne Grund hat kürzlich der Vorstand der Bundesärztekammer<br />

die „Möglichkeiten und Grenzen unternehmerischer<br />

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