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ZAHNÄRZ TEBLATT

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Die Koalitionsparteien wollen nach der<br />

Regierungsbildung die Strafvorschriften<br />

für Vertragsärzte verschärfen<br />

der im Gesundheitssystem Tätigen eingeschätzt wird, als<br />

dass sie bereit wären, auf ergänzende Verbotsvorschriften<br />

im Strafgesetzbuch oder im Sozialgesetzbuch V zu<br />

verzichten. Alles andere könnte den Gesundheitspolitkern<br />

den Vorwurf eintragen, sie seien nicht fähig oder nicht<br />

bereit, der Korruption einen wirksamen strafrechtlichen<br />

Sanktionsmechanismus entgegenzusetzen.<br />

Korruption im Gesundheitssystem erweist sich als ein<br />

politisches „Dauerthema“<br />

© fovito/Fotolia.com<br />

Als das Niedersächsische Zahnärzteblatt im<br />

September 2012 (S 4 ff.) darüber berichtete,<br />

der Große Senat für Strafsachen beim Bundesgerichtshof<br />

habe am 29. März 2012 durch Beschluss für Recht<br />

erkannt, Vertragsärzte seien keine Amtsträger im Sinne<br />

des Strafrechts, mögen manche Beobachter des politischen<br />

Geschehens geglaubt haben, damit seien etwaige<br />

Befürchtungen, die Politik könnte trotz dieses höchstrichterlichen<br />

Beschlusses eine Verschärfung des Strafrechts<br />

für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte herbeiführen,<br />

wenig wahrscheinlich. Schließlich seien derartige Eingriffe<br />

in die grundgesetzlich garantierte Freiberuflichkeit von<br />

Ärzten nicht das Ziel gesundheitspolitischer Reformbemühungen.<br />

Schon bald aber hat sich gezeigt, dass<br />

das individuell geprägte Vertrauensverhältnis zwischen<br />

Ärzten und ihren Patienten, worauf der BGH-Beschluss<br />

abstellt, von manchen politischen Entscheidungsträgern<br />

nicht in dem Maße als Sicherung gegenüber Fehlverhalten<br />

Um kurz an den Sachverhalt zu erinnern, der zu dem<br />

Beschluss des Großen Senats für Strafsachen beim BGH<br />

vom 22.06.2012 geführt hat, sei erwähnt, dass ein Arzt<br />

von einer Pharma-Mitarbeiterin als „Honorar“ deklarierte<br />

Geldleistungen für wissenschaftliche Vorträge angenommen<br />

hatte. In Wahrheit erhielt er eine Belohnung für seine Teilnahme<br />

an einem als „Verordnungsmanagement“ bezeichneten<br />

System, in dem er für die Verordnung bestimmter<br />

Medikamente 5 Prozent des Herstellerabgabepreises als<br />

„Prämie“ erhielt. Damit hatten sich die handelnden Personen<br />

des dringenden Verdachts der „Bestechung bzw. Bestechlichkeit<br />

im geschäftlichen Verkehr“ (§ 299 StGB) ausgesetzt.<br />

Jedoch hat der Große Senat beim BGH für Recht erkannt,<br />

dass nach der bis heute geltenden Rechtslage die Vertragsärzte<br />

deshalb nicht als taugliche Täter einer Bestechlichkeit<br />

im Sinne des Strafrechts belangt werden können,<br />

weil sie keine Amtsträger im Sinne des Strafrechts und<br />

auch keine Beauftragten der Krankenkassen sind, denn sie<br />

unterliegen – anders als z.B. Beamte – keiner staatlichen<br />

Dienstpflicht (§ 332 StGB).<br />

Korruption als Straftatbestand setzt die Beseitigung der<br />

„Regelungslücke“ im StGB voraus<br />

In der 22 Seiten umfassenden Begründung des BGH-Beschlusses<br />

findet sich der Hinweis, es sei allein die Aufgabe<br />

des Gesetzgebers, zu prüfen und zu entscheiden, ob eine<br />

„Regelungslücke“ im StGB zu schließen sei, um künftig eine<br />

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