WASSERREGLEMENT - Seengen
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3 Trinkwasserverunreinigungen, welche im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Naturereignissen<br />
stehen oder durch Dritte verursacht werden, geben den Abonnenten in der Regel<br />
keinen Anspruch auf Kürzungen des Wasserzinses.<br />
§ 44<br />
Wasserverwendung<br />
1 Das Wasser ist sparsam zu gebrauchen. Jede Wasserverschwendung ist untersagt.<br />
2 Bei Wassermangel, Betriebsstörungen, Reparaturen und Unterhaltsarbeiten an Anlagen<br />
der WV kann der Gemeinderat das Spritzen von Gärten, Hausplätzen u. dgl., das Waschen<br />
von Autos sowie das Füllen von Schwimmbassins verbieten und weitere Einschränkungen<br />
erlassen. Zuwiderhandlung werden gemäss § 57 dieses Reglements geahndet.<br />
§ 45<br />
Betriebseinschränkungen<br />
Bei Wassermangel, Betriebsstörungen, Reparaturen und Unterhaltsarbeiten an Anlagen der<br />
WV kann der Gemeinderat die Wasserlieferungen einschränken oder unterbrechen. Die betroffenen<br />
Abonnenten werden über solche Unterbrüche soweit möglich in geeigneter Form<br />
rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Die Wasserabgabe für häusliche Zwecke geht allen anderen<br />
Verwendungsarten vor, ausgenommen in Brandfällen. Die Abonnenten mit empfindlichen<br />
Hausinstallationen haben selbst die geeigneten Sicherungen gegen die Folgen von Betriebseinschränkungen<br />
und Betriebsunterbrüchen sowie von Netzspülungen zu treffen; eine<br />
Schadenersatzpflicht der Gemeinde oder der WV besteht nicht.<br />
§ 46<br />
Verbot der Wasserabgabe<br />
Ohne schriftliche Zustimmung des Gemeinderates sind verboten:<br />
- die Abgabe von Wasser aus einer angeschlossenen Liegenschaft in eine andere, auch<br />
wenn sie ohne Entgelt oder für Bauzwecke erfolgt.<br />
- das Anbringen von Abzweigungen oder Zapfhahnen vor dem Wasserzähler und das Öffnen<br />
plombierter Umgangshahnen und Hydranten ausser in Brandfällen.<br />
- Änderungen an Hauptabstellhahnen und Wasserzählern.<br />
Unerlaubter Wasserbezug wird den Bezügern nach Schätzung der WV in Rechnung gestellt.