04.02.2014 Aufrufe

WASSERREGLEMENT - Seengen

WASSERREGLEMENT - Seengen

WASSERREGLEMENT - Seengen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3 Trinkwasserverunreinigungen, welche im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Naturereignissen<br />

stehen oder durch Dritte verursacht werden, geben den Abonnenten in der Regel<br />

keinen Anspruch auf Kürzungen des Wasserzinses.<br />

§ 44<br />

Wasserverwendung<br />

1 Das Wasser ist sparsam zu gebrauchen. Jede Wasserverschwendung ist untersagt.<br />

2 Bei Wassermangel, Betriebsstörungen, Reparaturen und Unterhaltsarbeiten an Anlagen<br />

der WV kann der Gemeinderat das Spritzen von Gärten, Hausplätzen u. dgl., das Waschen<br />

von Autos sowie das Füllen von Schwimmbassins verbieten und weitere Einschränkungen<br />

erlassen. Zuwiderhandlung werden gemäss § 57 dieses Reglements geahndet.<br />

§ 45<br />

Betriebseinschränkungen<br />

Bei Wassermangel, Betriebsstörungen, Reparaturen und Unterhaltsarbeiten an Anlagen der<br />

WV kann der Gemeinderat die Wasserlieferungen einschränken oder unterbrechen. Die betroffenen<br />

Abonnenten werden über solche Unterbrüche soweit möglich in geeigneter Form<br />

rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Die Wasserabgabe für häusliche Zwecke geht allen anderen<br />

Verwendungsarten vor, ausgenommen in Brandfällen. Die Abonnenten mit empfindlichen<br />

Hausinstallationen haben selbst die geeigneten Sicherungen gegen die Folgen von Betriebseinschränkungen<br />

und Betriebsunterbrüchen sowie von Netzspülungen zu treffen; eine<br />

Schadenersatzpflicht der Gemeinde oder der WV besteht nicht.<br />

§ 46<br />

Verbot der Wasserabgabe<br />

Ohne schriftliche Zustimmung des Gemeinderates sind verboten:<br />

- die Abgabe von Wasser aus einer angeschlossenen Liegenschaft in eine andere, auch<br />

wenn sie ohne Entgelt oder für Bauzwecke erfolgt.<br />

- das Anbringen von Abzweigungen oder Zapfhahnen vor dem Wasserzähler und das Öffnen<br />

plombierter Umgangshahnen und Hydranten ausser in Brandfällen.<br />

- Änderungen an Hauptabstellhahnen und Wasserzählern.<br />

Unerlaubter Wasserbezug wird den Bezügern nach Schätzung der WV in Rechnung gestellt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!