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Informationen zu den Mindestentgeltgrenzen

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<strong>Informationen</strong> <strong>zu</strong>m Mindestentgelt<br />

Im Rahmen der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) mel<strong>den</strong> Unternehmer oder ihre Steuerberater<br />

die Bruttoentgelte der Beschäftigten im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV), der 2016 endgültig <strong>den</strong><br />

Entgeltnachweis der Berufsgenossenschaft ablösen wird.<br />

Die Bruttoentgelte bil<strong>den</strong> die Grundlage der Beitragsberechnung. Leider stellen die Prüfer der Deutschen<br />

Rentenversicherung (DRV) immer wieder fest, dass bei der Meldung der Bruttoentgelte die <strong>Mindestentgeltgrenzen</strong> nicht<br />

berücksichtigt wer<strong>den</strong>. Hierdurch wer<strong>den</strong> oftmals nachträgliche Beitragsberechnungen erforderlich, die vermie<strong>den</strong><br />

wer<strong>den</strong> könnten.<br />

Warum war die Einführung von <strong>Mindestentgeltgrenzen</strong> erforderlich und wo<strong>zu</strong> dienen sie?<br />

Bei der Erbringung von Geldleistungen im Versicherungsfall ist ein Mindestjahresarbeitsverdienst gesetzlich<br />

vorgeschrieben. Alle Arbeitnehmer, Aus<strong>zu</strong>bil<strong>den</strong>de und Aushilfskräfte sind in der gesetzlichen Unfallversicherung ohne<br />

Rücksicht auf die Höhe der an sie gezahlten Entgelte kraft Gesetzes gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und<br />

Berufskrankheiten versichert. Die Versicherungsleistungen, wie z. B. Unfallrenten, wer<strong>den</strong> grundsätzlich nach dem<br />

tatsächlich verdienten Arbeitsentgelt berechnet.<br />

Liegt das Arbeitsentgelt jedoch unter dem gesetzlich vorgesehenen Mindestjahresarbeitsverdienst, wird <strong>zu</strong>r Berechnung<br />

der Geldleistungen nicht das tatsächliche (geringe) Entgelt, sondern der Mindestjahresarbeitsverdienst herangezogen.<br />

Diese Anhebung garantiert allen Arbeitnehmern einen Mindeststandard bei der Gewährung von Geldleistungen, der sie<br />

wirtschaftlich absichert.<br />

Bis <strong>zu</strong>m 31.12.1990 wur<strong>den</strong> die Beiträge hingegen immer nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt berechnet, auch wenn<br />

dieses Entgelt unter dem Mindestjahresarbeitsverdienst lag. Somit stan<strong>den</strong> <strong>den</strong> Entschädigungsleistungen keine<br />

adäquaten Beitragseinnahmen gegenüber. Den Geldleistungen sollten aber vergleichbare Beitragsbelastungen<br />

gegenüberstehen. Das entspricht dem Wesen einer Solidargemeinschaft. Die Mindestentgeltgrenze beim Nachweis der<br />

Bruttoentgelte verhindert dieses Ungleichgewicht.<br />

Nach einem Beschluss der Vertreterversammlung der damaligen Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, dem<br />

Rechtsvorgänger der heutigen BG Verkehr, gilt daher beim Nachweis der Bruttoentgelte ab 2001 für alle Beschäftigten<br />

eine Mindestentgeltgrenze, d. h., liegt das tatsächlich gezahlte Entgelt eines Beschäftigten unter dieser Grenze, ist nicht<br />

das gezahlte Entgelt, sondern das Mindestentgelt <strong>zu</strong>r Beitragsberechnung nach<strong>zu</strong>weisen. Dies gilt auch für Personen,<br />

die unentgeltlich wie Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind.<br />

Neben dem Mindestentgelt, auch Mindestarbeitsentgelt genannt, ist auch das Höchstarbeitsentgelt <strong>zu</strong> beachten. Das<br />

Höchstarbeitsentgelt ist die Obergrenze, bis <strong>zu</strong> der das Arbeitsentgelt der Versicherten <strong>zu</strong>r Berechnung herangezogen<br />

wird. Das Höchstarbeitsentgelt der BG Verkehr beträgt aktuell 72.000 €. Sofern das Jahresarbeitsentgelt eines<br />

Arbeitnehmers oberhalb dieser Grenze liegt, ist es auf 72.000 € <strong>zu</strong> kürzen, da auch die aufgrund eines Arbeitsunfalls<br />

oder einer Berufskrankheit <strong>zu</strong> gewähren<strong>den</strong> Leistungen nur bis <strong>zu</strong> dieser Grenze gewährt wer<strong>den</strong>. Wie beim<br />

Mindestentgelt sollen <strong>den</strong> Geldleistungen auch hier vergleichbare Beitragsbelastungen gegenüberstehen.<br />

Wie hoch ist das Mindestentgelt?<br />

Das Mindestentgelt richtet sich nach einer jährlich vom Gesetzgeber neu festgesetzten Be<strong>zu</strong>gsgröße. Der<br />

Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt die Be<strong>zu</strong>gsgröße alljährlich mit seiner Verordnung über maßgebende<br />

Rechengrößen der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) bekannt. Die Be<strong>zu</strong>gsgröße ist<br />

das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten (§ 18 des 4. Sozialgesetzbuches, SGB IV). Das Mindestentgelt<br />

beträgt 60 Prozent der Be<strong>zu</strong>gsgröße (siehe Tabelle). Arbeitsentgelte, die unter dem Mindestentgelt liegen, müssen auf<br />

das Mindestentgelt angehoben wer<strong>den</strong>.<br />

Mindestentgelt 2013<br />

Personenkreis alte Bundesländer neue Bundesländer<br />

ganzjährig Vollbeschäftigte 19.404,00 € 16.380,00 €<br />

nicht ganzjährig Beschäftigte, pro Arbeitstag 64,68 € 54,60 €<br />

nicht ganztägig Beschäftigte, pro Arbeitsstunde 8,09 € 6,83 €<br />

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Mindestentgelt 2014<br />

Personenkreis alte Bundesländer neue Bundesländer<br />

ganzjährig Vollbeschäftigte 19.908,00 € 16.884,00 €<br />

nicht ganzjährig Beschäftigte, pro Arbeitstag 66,36 € 56,28 €<br />

nicht ganztägig Beschäftigte, pro Arbeitsstunde 8,30 € 7,04 €<br />

Achtung: Bei in Berufsausbildung stehen<strong>den</strong> Beschäftigten ist nur das tatsächliche Entgelt nach<strong>zu</strong>weisen.<br />

Als Berufsausbildung im Sinne dieser Bestimmung gelten dabei alle Maßnahmen, die beispielsweise<br />

• dem Einstieg in das Berufsleben dienen (Praktika von Schülern und Stu<strong>den</strong>ten)<br />

• der Erstausbildung für einen bestimmten Beruf dienen (der typische AZUBI)<br />

• der beruflichen Fortbildung, Weiterbildung oder Umschulung dienen<br />

(z.B. Berufskraftfahrerausbildung über die Arbeitsagentur oder DEKRA).<br />

Diese Personenkreise können anhand der Personengruppen 102, 105, 106, 121, und 122 (siehe Anlage 2 des<br />

Gemeinsamen Rundschreibens <strong>zu</strong>m DEÜV-Meldeverfahren) grundsätzlich festgelegt wer<strong>den</strong>.<br />

Wie berücksichtige ich das Mindestentgelt (ME) richtig?<br />

Die heutige Arbeitswelt ist sehr vielfältig. Um <strong>den</strong> wirtschaftlichen Erfordernissen gerecht <strong>zu</strong> wer<strong>den</strong>, ist ein hohes Maß<br />

an Flexibilität erforderlich. Dies gilt nicht nur für die Unternehmen, sondern auch für die Beschäftigten. Aus diesem<br />

Grund gibt es neben <strong>den</strong> ganzjährig Vollbeschäftigten auch Personen, die nur stun<strong>den</strong>- oder tageweise tätig wer<strong>den</strong>.<br />

Um eine korrekte Berechnung des Mindestentgelts vornehmen <strong>zu</strong> können, sind die Beschäftigten in zwei Gruppen <strong>zu</strong><br />

unterschei<strong>den</strong>:<br />

1. Beschäftigte, die geringfügig bzw. kurzfristig beschäftigt sind; diese Regelung wird für die Personengruppen<br />

109, 110, und 118 (siehe Anlage 2 des Gemeinsamen Rundschreibens <strong>zu</strong>m DEÜV-Meldeverfahren)<br />

angewendet.<br />

2. Alle übrigen unentgeltlich oder gegen Entgelt Beschäftigte, bei <strong>den</strong>en die Arbeitszeit per Tarif- oder Arbeitsvertrag<br />

geregelt ist.<br />

Je nach Beschäftigungsgruppe ergeben sich unterschiedliche Berechnungsweisen:<br />

<strong>zu</strong> 1.) Hier ist das Mindestentgelt über die tatsächlichen Arbeitsstun<strong>den</strong> <strong>zu</strong> errechnen.<br />

Mindestentgelt pro Stunde = ME-Jahreswert : 300 : 8<br />

Der hieraus resultierende Wert wird mit der Anzahl der tatsächlichen Arbeitsstun<strong>den</strong> multipliziert.<br />

<strong>zu</strong> 2.) Hier ist das Mindestentgelt in zwei Schritten nach folgen<strong>den</strong> Formeln <strong>zu</strong> bestimmen:<br />

Erster Schritt: Berechnung der Mindestentgelttage<br />

Rumpftage* x 25<br />

Volle Monate x 25 + _________________________________ = Mindestentgelttage<br />

Anzahl der Kalendertage des Monats<br />

* Unter "Rumpftagen" versteht man die tatsächliche Anzahl an Kalendertagen eines angebrochenen Monats.<br />

Zweiter Schritt: Berechnung des Mindestentgelts<br />

ME-Jahreswert x ME-Tage<br />

Wochen-AZ AN / Tages-AZ AN<br />

______________________ X _________________________________ = Mindestentgelt<br />

300 Firmen-Wochen-AZ / Firmen-Tages-AZ<br />

Bitte beachten Sie, dass eine Umrechnung nur dann vor<strong>zu</strong>nehmen ist, wenn das tatsächliche Entgelt unterhalb<br />

des Mindestentgelts liegt.<br />

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Beispiele:<br />

A) Ein Arbeitnehmer ist in <strong>den</strong> alten Bundesländern vom 01.01. bis 15.11.2012 an jeweils 30 Wochenstun<strong>den</strong><br />

tätig. Das für diesen Zeitraum entrichtete Bruttoarbeitsentgelt beträgt 10.500,00 €. Die wöchentliche<br />

Firmenarbeitszeit beträgt 42 Stun<strong>den</strong>. Wie hoch ist das <strong>zu</strong> berücksichtigende Mindestentgelt?<br />

Lösung: Da der Arbeitnehmer regelmäßig tätig war, erfolgt die Berechnung des Mindestentgelts wie unter 2.)<br />

beschrieben in zwei Schritten:<br />

15 (Rumpftage) x 25<br />

10 Monate (Jan.-Okt.) x 25 + _________________________________ = 262,5 = 263 (gerundet)<br />

30 (Anzahl der Kalendertage des Monats)<br />

18.900,- € x 263 30 (Wochen-AZ AN)<br />

___________________ x _________________________________ = 11.835,00 €<br />

300 42 (Firmen-Wochen-AZ)<br />

Das Mindestentgelt beträgt 11.835,00 €. Da das tatsächliche Arbeitsentgelt mit 10.500,- € unterhalb des Mindestentgelts<br />

liegt, ist hier das Mindestentgelt von 11.835,00 € nach<strong>zu</strong>weisen.<br />

B) In einer Firma liegt die wöchentliche Vollarbeitszeit bei 38 Stun<strong>den</strong>. Zwei Jahre später verändert sich die<br />

wöchentliche Vollarbeitszeit auf 40 Stun<strong>den</strong>. Mitarbeiter A ist schon seit zwei Jahren im Unternehmen tätig.<br />

Seine persönliche Arbeitszeit von 38 Wochenstun<strong>den</strong> bleibt unverändert. Handelt es sich bei dem Mitarbeiter A<br />

weiterhin um einen Vollzeitbeschäftigten?<br />

Lösung: Nein, durch die Änderung der wöchentlichen Vollarbeitszeit handelt es sich bei Mitarbeiter A nicht mehr um<br />

einen Vollzeitarbeitnehmer. Das <strong>zu</strong> berechnende Mindestentgelt wird entsprechend der Formel (siehe Beispiel A) für die<br />

Berechnung anteilig auf 38/40 gekürzt.<br />

C) Ein Arbeitnehmer ist in <strong>den</strong> alten Bundesländern vom 01.01. bis 31.12.2012 vollzeitig tätig. Sein Jahresentgelt<br />

beträgt 24.500,00 €. Welches Entgelt ist nach<strong>zu</strong>weisen?<br />

Lösung: Da das tatsächliche Entgelt des ganzjährig Vollbeschäftigten oberhalb des Mindestentgelts (18.900,00 €) liegt,<br />

sind 24.500,00 € nach<strong>zu</strong>weisen.<br />

D) Ein Arbeitnehmer in <strong>den</strong> alten Bundesländern ist im Laufe des Jahres 2012 an insgesamt 50 Kalendertagen<br />

beschäftigt. Die geleisteten Arbeitsstun<strong>den</strong> an <strong>den</strong> einzelnen Tagen schwanken zwischen 2 und 10 Stun<strong>den</strong>.<br />

Insgesamt wur<strong>den</strong> 225 Arbeitsstun<strong>den</strong> geleistet. Der tatsächliche Bruttoarbeitsverdienst beträgt 6,90 € pro<br />

Stunde. Wie hat die Berechnung <strong>zu</strong> erfolgen?<br />

Lösung: Bei allen Personen, die mit der Personengruppe 110 <strong>zu</strong> mel<strong>den</strong> sind, ist immer der Stun<strong>den</strong>wert des<br />

Mindestentgelts in Ansatz <strong>zu</strong> bringen, sofern der tatsächliche Stun<strong>den</strong>lohn niedriger ist, als der Stun<strong>den</strong>wert des<br />

Mindestentgelts. Die Berechnung erfolgt daher wie unter 1) beschrieben. Da der tatsächliche Stun<strong>den</strong>lohn mit 6,90 €<br />

unter dem Stun<strong>den</strong>wert des Mindestentgeltes in Höhe von 7,88 € (18.900,00 € : 300 : 8) liegt, ist der Stun<strong>den</strong>lohn<br />

auf<strong>zu</strong>füllen. Das im Entgeltnachweis für diesen Arbeitnehmer <strong>zu</strong> berücksichtigende Entgelt beträgt daher 1.773,00 €<br />

(7,88 € x 225 Arbeitsstun<strong>den</strong>).<br />

Entgeltmeldungen auf einen Blick am Beispiel des Jahres 2012 (Personenkreis: alte Bundesländer)<br />

90.000,00<br />

72.000,00<br />

Meldepflichtige Bruttojahresarbeitsentgelte<br />

je vollbeschäftigte Person<br />

<strong>zu</strong> hoch<br />

<br />

Kappung bis <strong>zu</strong>m<br />

Höchstjahresarbeitsverdienst<br />

(72.000,00 €)<br />

50.000,00<br />

30.000,00<br />

meldepflichtig<br />

18.900,00<br />

12.000,00<br />

<strong>zu</strong> niedrig<br />

<br />

Erhöhung auf Mindestentgelt – z.B. West<br />

(18.900,00 €)<br />

0,00<br />

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Häufig gestellte Fragen:<br />

Ist das Mindestentgelt auch bei Kurzarbeit <strong>zu</strong> berücksichtigen, wenn das tatsächliche Entgelt hierdurch<br />

unterhalb des Mindestentgelts liegt?<br />

Bei Teilzeitbeschäftigten oder nicht ganzjährig Beschäftigten ist vom anteiligen Jahreswert aus<strong>zu</strong>gehen. Sofern<br />

die Beschäftigten ganzjährig tätig sind, ist zwingend der Jahreswert an<strong>zu</strong>setzen. Nur bei Unterbrechung der<br />

Beschäftigung bzw. der Entgeltzahlung ist der anteilige Wert <strong>zu</strong> Grunde <strong>zu</strong> legen. Im Gegensatz <strong>zu</strong>m<br />

Krankengeld stellt der Be<strong>zu</strong>g von Kurzarbeitergeld keine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses bzw.<br />

der Lohnzahlung dar, da das Entgelt weiterhin gezahlt wird. Vollzeitbeschäftigte wer<strong>den</strong> durch <strong>den</strong> Be<strong>zu</strong>g von<br />

Kurzarbeitergeld nicht <strong>zu</strong> Teilzeitbeschäftigten. Bei Vollzeitbeschäftigten ist daher weiterhin der Jahreswert des<br />

Mindestentgelts an<strong>zu</strong>setzen. In <strong>den</strong> Lohnabrechnungsprogrammen wer<strong>den</strong> diese Arbeitnehmer in <strong>den</strong><br />

Stammdaten als Vollzeitarbeitnehmer angelegt. Hierdurch erfolgt eine automatisierte Hochrechnung auf das<br />

Mindestentgelt. Auch bei der Leistungsberechnung würde das Entgelt auf <strong>den</strong> Mindestjahresarbeitsverdienst<br />

angehoben wer<strong>den</strong>.<br />

Ist das Mindestentgelt bei "Null-Kurzarbeit" <strong>zu</strong> berücksichtigen, wenn z. B. für einen ganzen Monat keine<br />

Arbeitsleistung erbracht wird und anstatt Arbeitsentgelt ausschließlich Kurzarbeitergeld gezahlt wird?<br />

Zeiten von "Null-Kurzarbeitergeld" sind genauso <strong>zu</strong> behandeln, wie Zeiten mit Lohnersatzleistungen (z. B.<br />

Krankengeldbe<strong>zu</strong>g), da das Entgelt im Gegensatz <strong>zu</strong> Frage 1) hier nicht weitergezahlt wird. Das Mindestentgelt ist<br />

daher anteilig um <strong>den</strong> Zeitraum der "Null-Kurzarbeit" <strong>zu</strong> reduzieren.<br />

Ist das Mindestentgelt auch bei Krankengeldbe<strong>zu</strong>g <strong>zu</strong> berücksichtigen, wenn das tatsächliche Entgelt<br />

hierdurch unterhalb des Mindestentgelts liegt?<br />

Der Be<strong>zu</strong>g von Krankengeld als sogenannte Lohnersatzleistung unterbricht <strong>den</strong> Zeitraum der Beschäftigung. Das<br />

Mindestentgelt ist daher anteilig um <strong>den</strong> Zeitraum des Krankengeldbe<strong>zu</strong>gs <strong>zu</strong> reduzieren.<br />

Da sich die Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft nach dem Hauptunternehmen richtet, bin ich mit<br />

meinem Unternehmen (Erdarbeiten) bei der BG BAU eingetragen und versichert. Als Nebenunternehmen<br />

betreibe ich noch einen Güterverkehr, der im Rahmen des Gesamtunternehmens bei der BG BAU mitversichert<br />

ist. Für sich allein genommen wäre hierfür jedoch die Zuständigkeit der BG Verkehr gegeben. Ist für das bei der<br />

BG BAU versicherte (fremdartige) Nebenunternehmen "Güterkraftverkehr" bzw. für <strong>den</strong> dort beschäftigten<br />

Arbeitnehmer das Mindestentgelt <strong>zu</strong> berücksichtigen?<br />

Nein, die Mindestentgeltregelungen der BG Verkehr gelten hier nicht, da die BG BAU für das<br />

Gesamtunternehmen <strong>zu</strong>ständig ist.<br />

Mein Gesamtunternehmen ist bei der BG Verkehr mit einem Güterverkehr (Hauptunternehmen) und<br />

Erdarbeiten (Nebenunternehmen) erfasst. Muss ich für meinen im Unternehmensteil Erdarbeiten beschäftigten<br />

Arbeitnehmer die Mindestentgeltregelungen berücksichtigen, obwohl dieser Unternehmensteil für sich allein<br />

genommen in die Zuständigkeit der BG BAU fallen würde?<br />

Ja, da die BG Verkehr für das Gesamtunternehmen <strong>zu</strong>ständig ist, sind für alle Unternehmensbereiche die<br />

Mindestentgeltregelungen der BG Verkehr <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />

Ab welcher Arbeitsstun<strong>den</strong>zahl liegt eine Vollbeschäftigung vor?<br />

Der Begriff "Vollzeitbeschäftigung" ist weder in der Sat<strong>zu</strong>ng, noch im Gesetz definiert. Maßgeblich sind die<br />

individuellen Arbeitszeitmodelle beim jeweiligen Unternehmen. Als Vollbeschäftigung gilt daher die im<br />

Unternehmen übliche oder tarifliche Vereinbarung. Nach <strong>den</strong> gesetzlichen Bestimmungen ist ein Maximalwert von<br />

48 Stun<strong>den</strong> pro Woche <strong>zu</strong>lässig. Bei 46 Arbeitswochen ergibt dies maximal 2.208 Jahresarbeitsstun<strong>den</strong>.<br />

Gilt die Mindestentgeltregelung auch bei unentgeltlich Beschäftigten, wie z. B. bei einem Geschäftsführer<br />

ohne Arbeitsentgelt?<br />

Ja, grundsätzlich gilt die Mindestentgeltregelung für alle Arbeitnehmer, somit auch für unentgeltlich Tätige.<br />

Ausnahmen bil<strong>den</strong> hier lediglich Aus<strong>zu</strong>bil<strong>den</strong>de und Praktikanten.<br />

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Wie ist die Ermittlung des Mindestentgeltes vor<strong>zu</strong>nehmen, wenn die Beschäftigten nur tageweise, aber<br />

vollzeitig tätig sind?<br />

In diesem Fall ist der Mindestentgeltwert pro Arbeitstag an<strong>zu</strong>setzen. Dieser Tageswert ist mit <strong>den</strong> geleisteten<br />

Arbeitstagen <strong>zu</strong> multiplizieren.<br />

Die Schicht eines Arbeitnehmers beginnt um 22 Uhr und endet um 6 Uhr des nächsten Tages. Sind hier zwei<br />

Arbeitstage an<strong>zu</strong>setzen?<br />

Nein, es ist nur ein Arbeitstag an<strong>zu</strong>setzen.<br />

Was ist der Vollarbeiterrichtwert?<br />

Bei dem Vollarbeiterrichtwert handelt es sich um <strong>den</strong> durchschnittlichen Jahresstun<strong>den</strong>wert aller Beschäftigten.<br />

Bei der Ermittlung wird die Zahl der bezahlten Wochenarbeitszeit der vollbeschäftigten Arbeitnehmer im<br />

produzieren<strong>den</strong> Gewerbe und Dienstleistungsbereich <strong>zu</strong>grunde gelegt. Auch die Anzahl der Feiertage sowie der<br />

durchschnittlichen Krankheitstage haben Einfluss auf <strong>den</strong> Vollarbeiterrichtwert.<br />

Wo<strong>zu</strong> brauche ich <strong>den</strong> Vollarbeiterrichtwert?<br />

Die Unternehmer sind bei der elektronischen Meldung (Datenbaustein Unfallversicherung) verpflichtet die<br />

geleisteten Stun<strong>den</strong> an<strong>zu</strong>geben. Wer<strong>den</strong> diese nicht erfasst, können die Stun<strong>den</strong> hilfsweise nach dem<br />

Vollarbeiterrichtwert oder nach einer gewissenhaften Schät<strong>zu</strong>ng angegeben wer<strong>den</strong>. Beachte: Die<br />

Mindestentgeltberechnung erfolgt anhand der tatsächlich geleisteten Arbeitsstun<strong>den</strong>. So müssen für<br />

Arbeitnehmer deren Entgelt unter <strong>den</strong> <strong>Mindestentgeltgrenzen</strong> liegt, die tatsächlichen Stun<strong>den</strong>/Arbeitszeiten in <strong>den</strong><br />

Entgeltprogrammen hinterlegt wer<strong>den</strong>.<br />

Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung innerhalb einer Unternehmensgruppe stellt eine GmbH als<br />

Verleiher mit Betriebssitz in <strong>den</strong> neuen Bundesländern einen Leiharbeitnehmer ein. Sie verleiht diesen ohne<br />

zeitliche Begren<strong>zu</strong>ng an ein anderes Unternehmen der Unternehmensgruppe in <strong>den</strong> alten Bundesländern. Die<br />

eigentliche Tätigkeit wird daher ausschließlich in <strong>den</strong> alten Bundesländern ausgeübt. Welche<br />

<strong>Mindestentgeltgrenzen</strong> (die für die alten oder die für die neuen Bundesländer) sind <strong>zu</strong> berücksichtigen?<br />

In der gesetzlichen Unfallversicherung ist alleine der Unternehmer beitragspflichtig. Entschei<strong>den</strong>d für die Auswahl<br />

der sozialversicherungsrechtlichen Rechengröße ist der Betriebssitz des Unternehmens. Dieser kann vom<br />

tatsächlichen Beschäftigungsort abweichen. Beitragspflichtiger Unternehmer ist in diesem Fall das<br />

Verleihunternehmen mit Betriebssitz in <strong>den</strong> neuen Bundesländern. Für die Beitragsberechnung sind daher die<br />

Mindestentgeltwerte für die neuen Bundesländer maßgeblich.<br />

Weitere Fragen <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Mindestentgeltregelungen beantworten Ihnen gern unsere Mitarbeiter/innen der<br />

Mitgliederabteilung in Hamburg.<br />

040-3980-0<br />

E-Mail: mitglieder@bg-verkehr.de<br />

Berufsgenossenschaft für<br />

Transport und Verkehrswirtschaft<br />

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