MM VG THOMYs - Gemeinde Emmen
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Kommunikation und Marketing<br />
Kommunikation<br />
M E D I E N M I T T E I L U N G<br />
Pensionen wie das „Thomy’s“ in <strong>Emmen</strong> sind keine Heime oder Anstalten<br />
Ein Entscheid des Luzerner Verwaltungsgerichtes hat Konsequenzen auf die Ausrichtung von<br />
Sozialhilfegeldern. Pensionen wie das „Thomy’s“ in <strong>Emmen</strong>brücke gelten nicht als Heime,<br />
weil Pensionäre dort nicht betreut werden. Deshalb haben Sozialhilfeempfänger, die sich<br />
dort dauerhaft aufhalten, von der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> Anrecht auf wirtschaftliche Sozialhilfe.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Emmen</strong> akzeptiert diesen Entscheid, wird aber bei Sozialhilfeempfängern<br />
den Willen für einen dauerhaften Aufenthalt auch künftig genau überprüfen. Er sieht das<br />
Urteil nicht als Freipass für auswärtige Behörden, Unterstützungsbedürftige in Pensionen<br />
wie „Thomy’s“ unterzubringen und er sucht aktiv nach alternativen Wohnformen mit<br />
Betreuung.<br />
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat eine Beschwerde eines Sozialhilfeempfängers<br />
gutgeheissen, der sich in der Pension „Thomy’s“ am Sonnenplatz in <strong>Emmen</strong>brücke aufhielt und bei der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> wirtschaftliche Sozialhilfe beantragte. Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> wies den Antrag zurück,<br />
weil aus ihrer Sicht der Antragsteller seinen Unterstützungswohnsitz nicht in <strong>Emmen</strong> hatte und weil<br />
<strong>Emmen</strong> die Pension „Thomy’s“ als Heim für sozial Randständige einstufte. Das Gesundheits- und<br />
Sozialdepartement des Kantons Luzern, das den Fall in erster Instanz zu beurteilen hatte, kam im<br />
konkreten Fall zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Wohnsitzbegründung nicht gegeben<br />
waren.<br />
Dauernder Wohnsitz und Betreuung sind massgebend<br />
Anders urteilt nun das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Es taxiert die Pension „Thomy’s“ nicht als<br />
Heim oder Anstalt im Sinne des Gesetzes, weil im „Mietvertrag nicht einmal ein Mindestmass an<br />
Begleitung und Betreuung der Bewohner vorgesehen ist“. Anderseits kommt das Gericht zum Schluss,<br />
dass ein Aufenthalt in der Pension „Thomy’s“ grundsätzlich einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen<br />
kann, wenn er mindestens sechs Monate dauert und der Bewohner den Willen bekundet, dauernd dort zu<br />
bleiben. Aus diesen Gründen heisst das Gericht die Beschwerde des Gesuchstellers gut. Die <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Emmen</strong> hat dem Beschwerdeführer nachträglich wirtschaftliche Sozialhilfe für ein Jahr zu leisten.<br />
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Kommunikation und Marketing<br />
Kommunikation<br />
Kein Freipass für Sozialhilfetourismus<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Emmen</strong> akzeptiert dieses Urteil. Er weist aber darauf hin, dass dieser Entscheid kein<br />
Freipass für auswärtige Behörden ist, Unterstützungsbedürftige in Pensionen wie „Thomy’s“<br />
unterzubringen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat verweist aufs Sozialhilfegesetz, wonach Hilfebedürftige nicht gedrängt<br />
werden dürfen, aus einer <strong>Gemeinde</strong> wegzuziehen, wenn es nicht im Interesse des Hilfebedürftigen ist.<br />
Zudem wird die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> die Anmeldepraxis für Bewohner von „Thomy’s“ und ähnlichen<br />
Einrichtungen dem Urteil des Verwaltungsgerichtes anpassen. Konkret werden solche Anmeldungen nur<br />
mit einem Interimsausweis erfolgen. Nach Ablauf von sechs Monaten überprüft die <strong>Gemeinde</strong>, ob<br />
Bewohnerinnen und Bewohner solcher Liegenschaften dort mit der Absicht des dauernden Verbleibens<br />
ein Zimmer bezogen haben.<br />
Schliesslich bemüht sich die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> gemeinsam mit andern <strong>Gemeinde</strong>n alternative<br />
Wohnformen zu finden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat will das Problem nicht einzig aus dem juristischen Blickwinkel<br />
und der Definition des Begriffs „Wohnsitz“ angehen. „Es gibt Personen, für die es speziellen Wohnraum<br />
und auch Betreuung braucht. Das ist ein Problem, das alle <strong>Gemeinde</strong>n beschäftigen müsste, unabhängig<br />
vom juristischen Entscheid, der jetzt vorliegt“, sagt Rolf Born, Direktor Soziales und Vormundschaft der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong>. Die Unterkunft in der Liegenschaft „Thomy’s“ ist in den Augen des <strong>Gemeinde</strong>rates nur<br />
in seltenen Fällen und vor allem nicht längerfristig im Interesse einer zu unterstützenden Person.<br />
Weitere Auskünfte:<br />
Mittwoch, 9. Juni 2010: 13.00 – 13.30h / 16.00 -16.30h<br />
Rolf Born, Direktor Soziales und Vormundschaft, Tel. direkt 079 / 786 00 58<br />
E<strong>MM</strong>EN, 09. Juni 2010<br />
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