Historische Dampflok auf dem Marktplatz in Olef ... - Stadt Schleiden
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Amtliche Bekanntmachungen<br />
Bekanntmachung<br />
Auskünfte aus <strong>dem</strong> Melderegister<br />
im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen<br />
sowie Volksbegehren, Volksentscheide,<br />
Bürgerentscheide, Adressbuchverlage und<br />
Auskünfte aus <strong>dem</strong> Melderegister bei Alters- und<br />
Ehejubiläen<br />
Gemäß § 35 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhe<strong>in</strong>-<br />
Westfalen vom 16.09.1997 <strong>in</strong> der derzeit gültigen Fassung darf die<br />
Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von<br />
Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und<br />
Kommunalwahlen oder unmittelbare Wahlen von Bürgermeister<br />
sowie Landrat <strong>in</strong> den sechs der Wahl vorangehenden Monaten<br />
Auskunft aus <strong>dem</strong> Melderegister über folgende Daten von Gruppen<br />
von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das<br />
Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist:<br />
1. Vor- und Familiennamen<br />
2. Doktorgrad<br />
3. Anschrift<br />
Gemäß § 35 Abs. 2 des Meldegesetzes dürfen Auskünfte nach<br />
Maßgabe des Absatzes 1 im Zusammenhang mit Volksbegehren<br />
und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden den Antragstellern<br />
und Parteien erteilt werden. Die Auskünfte dürfen bei Volksbegehren<br />
vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung<br />
bis zum Abl<strong>auf</strong> der E<strong>in</strong>tragungs- oder Nachfrist und bei<br />
Volksentscheiden vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages<br />
bis zum Tag vor <strong>dem</strong> Abstimmungstag gegeben werden. Bei<br />
Bürgerentscheiden dürfen die Auskünfte vom Tage der Entscheidung,<br />
nach der e<strong>in</strong>em zulässigen Bürgerbegehren nicht entsprochen<br />
wird, bis zum Tag vor <strong>dem</strong> Abstimmungstag gegeben werden.<br />
Gemäß § 35 Abs. 3 des Meldegesetzes darf die Meldebehörde<br />
Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften<br />
sowie Presse und Rundfunk e<strong>in</strong>e Melderegisterauskunft über<br />
Alters- (jeder Geburtstag ab 70 Jahre) und Ehejubiläen (verheiratet<br />
seit m<strong>in</strong>destens 50 Jahren) von E<strong>in</strong>wohnern nach deren E<strong>in</strong>willigung<br />
erteilen. Die genannten Auskünfte dürfen sich nur beziehen <strong>auf</strong>:<br />
1. Vor- und Familiennamen<br />
2. Doktorgrad<br />
3. Anschrift<br />
4. Tag und Art des Jubiläums<br />
Gemäß § 35 Abs. 4 des Meldegesetzes darf die Meldebehörde den<br />
Adressbuchverlagen Auskunft zum Zweck der Veröffentlichung <strong>in</strong><br />
gedruckten Adressbüchern über sämtliche E<strong>in</strong>wohner, die das 18.<br />
Lebensjahr vollendet haben, nach deren E<strong>in</strong>willigung erteilen, über<br />
1. Vor- und Familiennamen<br />
2. Doktorgrad<br />
3. Anschrift<br />
Gemäß § 35 Abs. 6 des Meldegesetzes haben die Betroffenen das<br />
Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach den Absätzen 1 und 2 zu<br />
widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht sowie <strong>auf</strong> das<br />
Erfordernis der E<strong>in</strong>willigung nach den Absätzen 3 und 4 wird hiermit<br />
h<strong>in</strong>gewiesen.<br />
Der Widerspruch bzw. die E<strong>in</strong>willigung ist schriftlich oder mündlich<br />
zur Niederschrift bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiden</strong>, Bürgerbüro, Zimmer 124,<br />
Blankenheimer Straße 2–4, 53937 <strong>Schleiden</strong> e<strong>in</strong>zureichen.<br />
<strong>Schleiden</strong>, den 30. Januar 2007<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Schleiden</strong><br />
Der Bürgermeister Hergarten<br />
Bürger-Info aktuell – 24. Februar 2007<br />
Bekanntmachung<br />
Aufforderung der Wehrpflichtigen des<br />
Geburtsjahrganges 1989 zur Meldung der Erfassung<br />
Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) s<strong>in</strong>d alle Männer, die<br />
Deutsche im S<strong>in</strong>ne des Grundgesetzes s<strong>in</strong>d und ihren ständigen<br />
Aufenthalt <strong>in</strong> der Bundesrepublik Deutschland haben, vom vollendeten<br />
18. Lebensjahr an wehrpflichtig (Wehrpflichtvoraussetzungen).<br />
Die Erfassung kann bereits e<strong>in</strong> Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
durchgeführt werden (§ 15 Abs. 6 WPflG).<br />
Alle Personen des Geburtsjahrganges 1989, die wehrpflichtig s<strong>in</strong>d<br />
und denen bislang ke<strong>in</strong> Schreiben der Erfassungsbehörde über die<br />
bevorstehende Erfassung zugegangen ist, werden nach § 15 Abs. 1<br />
WPflG <strong>auf</strong>gefordert, sich umgehend persönlich oder schriftlich bei<br />
der nachstehenden Erfassungsbehörde zur Erfassung während der<br />
Dienststunden montags bis freitags von 07.30–12.30 Uhr und<br />
montags bis mittwochs von 14.00–16.00 Uhr sowie donnerstags<br />
von 14.00–18.00 Uhr zu melden:<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Schleiden</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
Bürgerbüro, Zimmer 124<br />
Blankenheimer Straße 2–4<br />
53937 <strong>Schleiden</strong><br />
Diese Aufforderung ergeht auch an Personen, die die Wehrpflichtvoraussetzungen<br />
erfüllen, aber ohne feste Wohnung s<strong>in</strong>d.<br />
Bitte bei persönlicher Meldung den Personalausweis oder Reisepass<br />
mitbr<strong>in</strong>gen. Es empfiehlt sich, auch sonstige der Feststellung der<br />
Wehrpflicht dienende Unterlagen mitzubr<strong>in</strong>gen.<br />
Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber nicht nach § 14 Arbeitsschutzgesetz<br />
zur Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes verpflichtet ist, wird<br />
der durch die Erfassung entstehende Verdienstausfall durch die<br />
Erfassungsbehörde <strong>auf</strong> Antrag erstattet. Dies gilt auch für die<br />
entstehenden notwendigen Auslagen, <strong>in</strong>sbesondere Fahrkosten am<br />
Ort der Erfassung.<br />
Ich weise dar<strong>auf</strong> h<strong>in</strong>, dass nach § 45 WPflG ordnungswidrig handelt,<br />
wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 15 Abs. 1 WPflG (Erteilung<br />
von Auskünften oder die persönliche Meldung zur Erfassung) verstößt.<br />
Die Ordnungswidrigkeit kann mit e<strong>in</strong>er Geldbuße geahndet<br />
werden.<br />
<strong>Schleiden</strong>, den 30. Januar 2007<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Schleiden</strong><br />
Der Bürgermeister Hergarten<br />
-Erfassungsbehörde-<br />
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