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Historische Dampflok auf dem Marktplatz in Olef ... - Stadt Schleiden

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Amtliche Bekanntmachungen<br />

Bekanntmachung<br />

Auskünfte aus <strong>dem</strong> Melderegister<br />

im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen<br />

sowie Volksbegehren, Volksentscheide,<br />

Bürgerentscheide, Adressbuchverlage und<br />

Auskünfte aus <strong>dem</strong> Melderegister bei Alters- und<br />

Ehejubiläen<br />

Gemäß § 35 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhe<strong>in</strong>-<br />

Westfalen vom 16.09.1997 <strong>in</strong> der derzeit gültigen Fassung darf die<br />

Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von<br />

Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und<br />

Kommunalwahlen oder unmittelbare Wahlen von Bürgermeister<br />

sowie Landrat <strong>in</strong> den sechs der Wahl vorangehenden Monaten<br />

Auskunft aus <strong>dem</strong> Melderegister über folgende Daten von Gruppen<br />

von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das<br />

Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist:<br />

1. Vor- und Familiennamen<br />

2. Doktorgrad<br />

3. Anschrift<br />

Gemäß § 35 Abs. 2 des Meldegesetzes dürfen Auskünfte nach<br />

Maßgabe des Absatzes 1 im Zusammenhang mit Volksbegehren<br />

und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden den Antragstellern<br />

und Parteien erteilt werden. Die Auskünfte dürfen bei Volksbegehren<br />

vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung<br />

bis zum Abl<strong>auf</strong> der E<strong>in</strong>tragungs- oder Nachfrist und bei<br />

Volksentscheiden vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages<br />

bis zum Tag vor <strong>dem</strong> Abstimmungstag gegeben werden. Bei<br />

Bürgerentscheiden dürfen die Auskünfte vom Tage der Entscheidung,<br />

nach der e<strong>in</strong>em zulässigen Bürgerbegehren nicht entsprochen<br />

wird, bis zum Tag vor <strong>dem</strong> Abstimmungstag gegeben werden.<br />

Gemäß § 35 Abs. 3 des Meldegesetzes darf die Meldebehörde<br />

Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften<br />

sowie Presse und Rundfunk e<strong>in</strong>e Melderegisterauskunft über<br />

Alters- (jeder Geburtstag ab 70 Jahre) und Ehejubiläen (verheiratet<br />

seit m<strong>in</strong>destens 50 Jahren) von E<strong>in</strong>wohnern nach deren E<strong>in</strong>willigung<br />

erteilen. Die genannten Auskünfte dürfen sich nur beziehen <strong>auf</strong>:<br />

1. Vor- und Familiennamen<br />

2. Doktorgrad<br />

3. Anschrift<br />

4. Tag und Art des Jubiläums<br />

Gemäß § 35 Abs. 4 des Meldegesetzes darf die Meldebehörde den<br />

Adressbuchverlagen Auskunft zum Zweck der Veröffentlichung <strong>in</strong><br />

gedruckten Adressbüchern über sämtliche E<strong>in</strong>wohner, die das 18.<br />

Lebensjahr vollendet haben, nach deren E<strong>in</strong>willigung erteilen, über<br />

1. Vor- und Familiennamen<br />

2. Doktorgrad<br />

3. Anschrift<br />

Gemäß § 35 Abs. 6 des Meldegesetzes haben die Betroffenen das<br />

Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach den Absätzen 1 und 2 zu<br />

widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht sowie <strong>auf</strong> das<br />

Erfordernis der E<strong>in</strong>willigung nach den Absätzen 3 und 4 wird hiermit<br />

h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

Der Widerspruch bzw. die E<strong>in</strong>willigung ist schriftlich oder mündlich<br />

zur Niederschrift bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiden</strong>, Bürgerbüro, Zimmer 124,<br />

Blankenheimer Straße 2–4, 53937 <strong>Schleiden</strong> e<strong>in</strong>zureichen.<br />

<strong>Schleiden</strong>, den 30. Januar 2007<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Schleiden</strong><br />

Der Bürgermeister Hergarten<br />

Bürger-Info aktuell – 24. Februar 2007<br />

Bekanntmachung<br />

Aufforderung der Wehrpflichtigen des<br />

Geburtsjahrganges 1989 zur Meldung der Erfassung<br />

Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) s<strong>in</strong>d alle Männer, die<br />

Deutsche im S<strong>in</strong>ne des Grundgesetzes s<strong>in</strong>d und ihren ständigen<br />

Aufenthalt <strong>in</strong> der Bundesrepublik Deutschland haben, vom vollendeten<br />

18. Lebensjahr an wehrpflichtig (Wehrpflichtvoraussetzungen).<br />

Die Erfassung kann bereits e<strong>in</strong> Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

durchgeführt werden (§ 15 Abs. 6 WPflG).<br />

Alle Personen des Geburtsjahrganges 1989, die wehrpflichtig s<strong>in</strong>d<br />

und denen bislang ke<strong>in</strong> Schreiben der Erfassungsbehörde über die<br />

bevorstehende Erfassung zugegangen ist, werden nach § 15 Abs. 1<br />

WPflG <strong>auf</strong>gefordert, sich umgehend persönlich oder schriftlich bei<br />

der nachstehenden Erfassungsbehörde zur Erfassung während der<br />

Dienststunden montags bis freitags von 07.30–12.30 Uhr und<br />

montags bis mittwochs von 14.00–16.00 Uhr sowie donnerstags<br />

von 14.00–18.00 Uhr zu melden:<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Schleiden</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

Bürgerbüro, Zimmer 124<br />

Blankenheimer Straße 2–4<br />

53937 <strong>Schleiden</strong><br />

Diese Aufforderung ergeht auch an Personen, die die Wehrpflichtvoraussetzungen<br />

erfüllen, aber ohne feste Wohnung s<strong>in</strong>d.<br />

Bitte bei persönlicher Meldung den Personalausweis oder Reisepass<br />

mitbr<strong>in</strong>gen. Es empfiehlt sich, auch sonstige der Feststellung der<br />

Wehrpflicht dienende Unterlagen mitzubr<strong>in</strong>gen.<br />

Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber nicht nach § 14 Arbeitsschutzgesetz<br />

zur Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes verpflichtet ist, wird<br />

der durch die Erfassung entstehende Verdienstausfall durch die<br />

Erfassungsbehörde <strong>auf</strong> Antrag erstattet. Dies gilt auch für die<br />

entstehenden notwendigen Auslagen, <strong>in</strong>sbesondere Fahrkosten am<br />

Ort der Erfassung.<br />

Ich weise dar<strong>auf</strong> h<strong>in</strong>, dass nach § 45 WPflG ordnungswidrig handelt,<br />

wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 15 Abs. 1 WPflG (Erteilung<br />

von Auskünften oder die persönliche Meldung zur Erfassung) verstößt.<br />

Die Ordnungswidrigkeit kann mit e<strong>in</strong>er Geldbuße geahndet<br />

werden.<br />

<strong>Schleiden</strong>, den 30. Januar 2007<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Schleiden</strong><br />

Der Bürgermeister Hergarten<br />

-Erfassungsbehörde-<br />

Seite 5

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