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Historische Dampflok auf dem Marktplatz in Olef ... - Stadt Schleiden

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Friedhofsordnung<br />

III. Zustimmungserfordernis<br />

(1) Zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die vorherige schriftliche<br />

Zustimmung der Evangelischen Kirchengeme<strong>in</strong>de <strong>Schleiden</strong> zu<br />

beantragen. Der Antragstellende hat unter Angabe se<strong>in</strong>es Wohnsitzes<br />

die Reihengrabbesche<strong>in</strong>igung vorzulegen.<br />

(2) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im<br />

Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, se<strong>in</strong>er Bearbeitung, der<br />

Anordnung und Art der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie<br />

der Fundamentierung dreifach beizufügen. Soweit es zum besseren<br />

Verständnis erforderlich ist, müssen Zeichnungen der Schrift, der<br />

Ornamente und Symbole, Darstellungen ihrer Form und Anordnung im<br />

Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und se<strong>in</strong>er Bearbeitung<br />

sowie der Text<strong>in</strong>halt vorgelegt werden. In besonderen Fällen kann die<br />

Vorlage e<strong>in</strong>es Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen e<strong>in</strong>er<br />

Attrappe <strong>in</strong> natürlicher Größe <strong>auf</strong> der Grabstätte verlangt werden.<br />

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn von ihr nicht b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>es Jahres<br />

Gebrauch gemacht worden ist.<br />

IV. Fundamentierung und Befestigung<br />

Die Grabmale und E<strong>in</strong>fassungen s<strong>in</strong>d ihrer Größe entsprechend nach den allgeme<strong>in</strong><br />

anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu<br />

befestigen, dass sie dauernd standsicher s<strong>in</strong>d und auch beim Öffnen benachbarter<br />

Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können.<br />

V. Unterhaltung<br />

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen s<strong>in</strong>d dauernd <strong>in</strong><br />

gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist,<br />

wer den Antrag gestellt hat, bei Rasenreihengrabstätten die Evangelische<br />

Kirchengeme<strong>in</strong>de <strong>Schleiden</strong>.<br />

(2) Ersche<strong>in</strong>t die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet,<br />

ist unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die<br />

Evangelische Kirchengeme<strong>in</strong>de <strong>Schleiden</strong> <strong>auf</strong> Kosten des Verantwortlichen<br />

Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen.<br />

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz ihrer schriftlichen Aufforderung<br />

nicht b<strong>in</strong>nen angemessener Frist beseitigt, ist sie <strong>auf</strong> Kosten des Verantwortlichen<br />

berechtigt, das Grabmal oder Teile davon zu entfernen.<br />

Die Kirchengeme<strong>in</strong>de ist nicht verpflichtet, diese Sachen <strong>auf</strong>zubewahren.<br />

Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung e<strong>in</strong>e<br />

öffentliche Bekanntmachung (z.B. Aushang) und e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weisschild <strong>auf</strong><br />

der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten <strong>auf</strong>gestellt wird. Die<br />

Verantwortlichen s<strong>in</strong>d für jeden Schaden haftbar, der durch das<br />

Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.<br />

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als<br />

besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Verzeichnis geführt. Die Kirchengeme<strong>in</strong>de kann die Zustimmung<br />

zur Veränderung derartiger Grabmale versagen.<br />

VII. Gärtnerische Gestaltung<br />

Herrichten und Pflege von Grabstätten<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift gärtnerisch gestaltet<br />

und dauernd unterhalten werden. Dies gilt entsprechend für den<br />

Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze s<strong>in</strong>d unverzüglich von den<br />

Grabstätten zu entfernen.<br />

(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist <strong>dem</strong> Gesamtcharakter des Friedhofes,<br />

<strong>dem</strong> besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren<br />

Umgebung anzupassen.<br />

(3) Die Grabstätten sollen bepflanzt werden. Die Pflanzen dürfen andere<br />

Grabstäten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />

Die Grundsätze nach Ziffer IX – Ökologie <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Friedhof – s<strong>in</strong>d<br />

zu beachten.<br />

(4) Für die Herrichtung und die Unterhaltung ist der Inhaber der Reihengrabbesche<strong>in</strong>igung<br />

verantwortlich. Die Verpflichtung endet mit der Ruhefrist.<br />

(5) Für die Anlage e<strong>in</strong>er Grabstätte kann die Kirchengeme<strong>in</strong>de die Vorlage<br />

e<strong>in</strong>er Zeichnung im Maßstab 1 : 20 vorschreiben.<br />

(6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst<br />

herrichten und pflegen oder e<strong>in</strong>en zugelassenen Friedhofsgärtner be<strong>auf</strong>tragen.<br />

(7) Grabstätten s<strong>in</strong>d b<strong>in</strong>nen 6 Wochen nach der Bestattung bzw. Beisetzung<br />

herzurichten.<br />

(8) Die Absätze 1–7 f<strong>in</strong>den ke<strong>in</strong>e Anwendung bei Rasenreihengrabstätten<br />

(§5 Abs. 2c). Deren Herrichtung und Pflege übernimmt die Evangelische<br />

Kirchengeme<strong>in</strong>de <strong>Schleiden</strong>.<br />

(9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen<br />

Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der<br />

Kirchengeme<strong>in</strong>de.<br />

VIII. Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Die Grabstätten müssen <strong>in</strong> ihrer gärtnerischen Gestaltung und <strong>in</strong> ihrer<br />

Anpassung an die Umgebung diesen Grabgestaltungsvorschriften entsprechen.<br />

(2) Nicht zugelassen s<strong>in</strong>d:<br />

· Hecken jeder Art,<br />

· aus künstlichen Werkstoffen hergestellte Grabgeb<strong>in</strong>de und Blumenschalen,<br />

· übergroße Blumenschalen und -vasen, Grablaternen über 30 cm Höhe<br />

und 30 cm Breite e<strong>in</strong>schließlich Sockel,<br />

· das Aufstellen von Bänken,<br />

· das Verlegen von Platten, außer e<strong>in</strong>er Trittplatte aus Naturste<strong>in</strong> je Grabstätte.<br />

(3) Die Bepflanzung darf das <strong>in</strong> Ziffer II festgesetzte Höchstmaß des<br />

Grabmales nicht überschreiten.<br />

VI. Entfernung<br />

(1) E<strong>in</strong>em Antrag <strong>auf</strong> Abräumung und E<strong>in</strong>ebnung e<strong>in</strong>er Grabstätte vor<br />

Abl<strong>auf</strong> der Ruhezeit kann die Zustimmung durch die Kirchengeme<strong>in</strong>de<br />

versagt werden.<br />

(2) Nach Abl<strong>auf</strong> der Ruhezeit kann die Kirchengeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>em Antrag <strong>auf</strong><br />

Weiterbestehen der Grabstätte stattgeben, wenn die Pflege der Anlage<br />

gewährleistet ist.<br />

(3) Die Kirchengeme<strong>in</strong>de ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung <strong>auf</strong>gestellte<br />

Grabmale 4 Wochen nach Benachrichtigung des Inhabers der Reihengrabbesche<strong>in</strong>igung<br />

<strong>auf</strong> dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der<br />

Verpflichtete das Grabmal nicht b<strong>in</strong>nen 3 Monaten nach der<br />

Benachrichtigung abholen, fällt es entschädigungslos <strong>in</strong> die Verfügungsgewalt<br />

der Kirchengeme<strong>in</strong>de.<br />

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