Historische Dampflok auf dem Marktplatz in Olef ... - Stadt Schleiden
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Friedhofsordnung<br />
(2) Die bei e<strong>in</strong>er Bestattung aus Sicherheitsgründen erforderliche Veränderung<br />
und Beseitigung von Grabmalen, Fundamenten, E<strong>in</strong>fassungen und<br />
Bepflanzungen kann vom Presbyterium veranlasst werden.<br />
Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.<br />
§ 16 Verwendung alter Grabmale<br />
(1) Der Zeitpunkt des Abl<strong>auf</strong>s der Ruhezeit wird <strong>dem</strong> Nutzungsberechtigten<br />
drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt.<br />
(2) Nach Abl<strong>auf</strong> der Ruhezeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechts<br />
s<strong>in</strong>d die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen sowie die<br />
Bepflanzung zu entfernen, und die Grabstätte ist e<strong>in</strong>zuebnen.<br />
(3) Die Entfernung der Grabanlage und das E<strong>in</strong>ebnen der Grabstätte werden<br />
von der Evangelischen Kirchengeme<strong>in</strong>de <strong>Schleiden</strong> oder e<strong>in</strong>em von ihr<br />
be<strong>auf</strong>tragten Unternehmen <strong>auf</strong> schriftlichen Auftrag des Nutzungsberechtigten<br />
durchgeführt.<br />
(4) Über die entfernte Grabanlage verfügt die Evangelische Kirchengeme<strong>in</strong>de<br />
<strong>Schleiden</strong>.<br />
(5) Die Kosten der Abräumung und E<strong>in</strong>ebnung trägt der Nutzungsberechtigte.<br />
(6) Ausnahmen zur Regelung der Abräumung und E<strong>in</strong>ebnung (Abs. 2–5)<br />
bedürfen der Genehmigung durch das Presbyterium.<br />
III. Bestattungen und Feiern<br />
§ 17 Benutzung der Kirche bei Beerdigungen<br />
(1) Die evangelische Kirche dient als Stätte der Verkündigung bei der<br />
evangelisch-kirchlichen Bestattung. Das Presbyterium kann die<br />
Benutzung der Kirche durch andere christliche Kirchen und durch die zur<br />
Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft christlicher Kirchen <strong>in</strong> Deutschland gehörenden<br />
Religionsgeme<strong>in</strong>schaften gestatten und von besonderen Bed<strong>in</strong>gungen<br />
abhängig machen.<br />
(2) Leichen dürfen ohne Erlaubnis der zuständigen kommunalen bzw. staatlichen<br />
Behörde nicht öffentlich ausgestellt werden. Bei Bestattungsfeierlichkeiten<br />
dürfen Särge weder geöffnet noch offengehalten werden.<br />
Ausnahmen s<strong>in</strong>d nur mit Genehmigung der zuständigen kommunalen<br />
bzw. staatlichen Behörde zulässig.<br />
(3) Die Aufstellung des Sarges und die Ausschmückung der Kirche bei<br />
Trauergottesdiensten bedürfen der Genehmigung des Pfarrers der<br />
Evangelischen Kirchengeme<strong>in</strong>de <strong>Schleiden</strong>.<br />
§ 18 Die evangelisch-kirchliche Bestattung,<br />
Anmeldung von Bestattungen<br />
(1) Die Bestattung ist bei <strong>dem</strong> Pfarrer der Evangelischen Kirchengeme<strong>in</strong>de<br />
<strong>Schleiden</strong> unter Vorlage der Besche<strong>in</strong>igung des Standesamtes über die<br />
Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnissche<strong>in</strong>es der<br />
Ordnungsbehörde, ohne die ke<strong>in</strong>e Bestattung vorgenommen werden<br />
darf, anzumelden. Bei Beisetzung von Aschenurnen tritt an die Stelle des<br />
Bestattungserlaubnissche<strong>in</strong>es die Besche<strong>in</strong>igung über die E<strong>in</strong>äscherung.<br />
(2) Die evangelisch-kirchliche Bestattung ist e<strong>in</strong>e gottesdienstliche Handlung,<br />
die der zuständige Pfarrer leitet.<br />
(3) Die Bestattung durch e<strong>in</strong>en anderen Pfarrer, der nicht zu den evangelischen<br />
Geme<strong>in</strong>den des <strong>Schleiden</strong>er Tales gehört, bedarf der Zustimmung<br />
des Presbyteriums. Die Bestimmungen der Kirchenordnung über die<br />
Erteilung e<strong>in</strong>es Erlaubnissche<strong>in</strong>es (Dimissoriale) bleiben unberührt.<br />
(4) Den Zeitpunkt der Bestattung legt der zuständige Pfarrer der Evangelischen<br />
Kirchengeme<strong>in</strong>de <strong>Schleiden</strong> fest. Dabei s<strong>in</strong>d die ordnungsbehördlichen<br />
Bestimmungen über den frühesten und spätesten Term<strong>in</strong> zu<br />
beachten.<br />
§ 19 Andere Bestattungsfeiern sowie Reden von Laien<br />
und Kranzniederlegungen<br />
(1) Für Bestattungsfeiern <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Friedhof durch Geistliche oder Prediger anderer<br />
christlicher Kirchen und der zur Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft christlicher<br />
Kirchen <strong>in</strong> Deutschland gehörenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaften bedarf es<br />
der Zustimmung des Presbyteriums. Wegen der Benutzung der Kirche<br />
wird <strong>auf</strong> § 17 Abs. 1 und 3 verwiesen.<br />
(2) Zu Ansprachen von Vertretern anderer Religionsgeme<strong>in</strong>schaften und von<br />
Weltanschauungsgeme<strong>in</strong>schaften sowie von Laien bedarf es e<strong>in</strong>er schriftlichen<br />
Genehmigung des Presbyteriums, <strong>in</strong> eiligen Fällen se<strong>in</strong>es Vorsitzenden.<br />
(3) Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit sie nicht widerchristlichen<br />
Inhalts s<strong>in</strong>d, nach Abschluss der Bestattungsfeier an der<br />
Grabstätte niedergelegt werden.<br />
(4) Kranzschleifen dürfen ke<strong>in</strong>e Inschriften widerchristlichen Inhalts haben;<br />
andernfalls können solche Schleifen entfernt werden.<br />
§ 20 Besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungen<br />
sowie andere Feierlichkeiten<br />
(1) Besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern <strong>in</strong> der Kirche<br />
und <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Friedhof bedürfen der Genehmigung des Pfarrers der<br />
Evangelischen Kirchengeme<strong>in</strong>de <strong>Schleiden</strong>.<br />
(2) Besondere Feierlichkeiten <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Friedhof (e<strong>in</strong>schließlich Musikdarbietungen)<br />
außerhalb e<strong>in</strong>er Bestattungsfeierlichkeit bedürfen der rechtzeitig<br />
beim Presbyterium e<strong>in</strong>zuholenden Genehmigung.<br />
§ 21 Andere Bestattungen<br />
(1) Aschenurnen dürfen, wenn ke<strong>in</strong>e Feier stattf<strong>in</strong>det, nur <strong>in</strong> Anwesenheit<br />
e<strong>in</strong>es Be<strong>auf</strong>tragten des Presbyteriums beigesetzt werden.<br />
(2) Gleiches gilt für stille Bestattungen.<br />
§ 24 Zuwiderhandlungen<br />
Wer den Bestimmungen der §§ 19 und 20 zuwiderhandelt, kann durch e<strong>in</strong>en<br />
Be<strong>auf</strong>tragten des Presbyteriums zum Verlassen des Friedhofes <strong>auf</strong>gefordert<br />
werden, ggf. durch das Presbyterium wegen Hausfriedensbruchs angezeigt<br />
werden.<br />
IV. Schlussbestimmungen<br />
§ 23 Grabmal- und Bepflanzungsordnung<br />
Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, E<strong>in</strong>fassung, gärtnerische<br />
Gestaltung, usw.) gelten die dieser Friedhofsordnung beigefügten Grabmalund<br />
Bepflanzungsgrundsätze (Anlage 2).<br />
§ 24 Gebühren<br />
Gebühren werden nach e<strong>in</strong>er besonderen Gebührenordnung erhoben, die<br />
nach <strong>auf</strong>sichtlicher Genehmigung öffentlich bekanntgegeben wird.<br />
§ 25 Öffentliche Bekanntmachungen<br />
(1) Diese Friedhofsordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer<br />
Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.<br />
(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen <strong>in</strong> vollem<br />
Wortlaut im Mitteilungsblatt/Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiden</strong>.<br />
Bürger-Info aktuell – 24. Februar 2007<br />
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