Historische Dampflok auf dem Marktplatz in Olef ... - Stadt Schleiden
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Friedhofsordnung<br />
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen<br />
<strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Friedhof nur an den vom Presbyterium genehmigten Stellen<br />
gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten s<strong>in</strong>d die Arbeits- und<br />
Lagerplätze wieder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.<br />
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder <strong>in</strong> den Wasserentnahmestellen<br />
des Friedhofes gere<strong>in</strong>igt werden. Der bei der Ausübung der Arbeiten<br />
anfallende, nicht kompostierbare Abfall ist <strong>auf</strong> eigene Kosten abzufahren.<br />
(9) Die Evangelische Kirchengeme<strong>in</strong>de <strong>Schleiden</strong> kann die Zulassung der<br />
Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofsordnung<br />
verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder<br />
teilweise nicht mehr gegeben s<strong>in</strong>d, <strong>auf</strong> Zeit oder Dauer durch schriftlichen<br />
Bescheid entziehen.<br />
II. Grabstätten<br />
§ 5 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
(1) Grabstätten werden nur unter den <strong>in</strong> dieser Ordnung <strong>auf</strong>gestellten<br />
Bed<strong>in</strong>gungen überlassen. Sie bleiben Eigentum der Evangelischen<br />
Kirchengeme<strong>in</strong>de <strong>Schleiden</strong>. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser<br />
Ordnung.<br />
(2) Auf <strong>dem</strong> Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:<br />
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen,<br />
b) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen,<br />
c) Rasenreihengrabstätten für Urnenbeisetzungen.<br />
Die Ruhezeit für alle Grabstätten beträgt 30 Jahre.<br />
(3) Die Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten wird abhängig<br />
gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Friedhofsordnung<br />
sowie der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung.<br />
Es besteht ke<strong>in</strong> Anspruch <strong>auf</strong> Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten<br />
an e<strong>in</strong>er der Lage nach bestimmten Grabstätte oder <strong>auf</strong><br />
Unveränderlichkeit der Umgebung.<br />
(4) Aus <strong>dem</strong> Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen<br />
Anlage und zur Pflege der Grabstätten. Die Pflege der Rasenreihengrabstätten<br />
(§5 Abs. 2c) wird durch die Evangelische Kirchengeme<strong>in</strong>de<br />
<strong>Schleiden</strong> wahrgenommen.<br />
(5) Die Grabstätten werden im Bestattungsfall von der Evangelischen Kirchengeme<strong>in</strong>de<br />
<strong>Schleiden</strong> oder von e<strong>in</strong>em von ihr be<strong>auf</strong>tragten Unternehmen<br />
ausgehoben und wieder verfüllt.<br />
(6) Jede Grabstätte muss beim Ausschachten von der nächsten Grabstätte<br />
durch e<strong>in</strong>e <strong>auf</strong>rechtstehende, m<strong>in</strong>destens 0,30 m starke Erdwand, die <strong>in</strong><br />
den nach dieser Ordnung festgesetzten Grabflächen enthalten ist,<br />
getrennt se<strong>in</strong> und so tief se<strong>in</strong>, dass der höchste Punkt des Sarges<br />
0,90 m unter der Erdoberfläche ohne Grabhügel bleibt. Bei Urnenbeisetzungen<br />
muss die Oberkante der Urne m<strong>in</strong>destens 0,50 m unter der<br />
Erdoberfläche liegen.<br />
A. Reihengrabstätten<br />
§ 6 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten<br />
(1) Reihengrabstätten s<strong>in</strong>d Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe<br />
nach abgegeben werden.<br />
(2) Reihengrabstätten werden e<strong>in</strong>gerichtet für<br />
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr – e<strong>in</strong>schließlich Totund<br />
Fehlgeburten sowie der aus e<strong>in</strong>em Schwangerschaftsabbruch stammenden<br />
Leibesfrucht, Größe der Grabstätte: Länge maximal 1,50 m;<br />
Breite maximal 0,90 m<br />
b) Verstorbene ab <strong>dem</strong> vollendeten 5. Lebensjahr, Größe der Grabstätte:<br />
Länge 2,50 m; Breite 1,20 m<br />
c) Urnenbeisetzungen (Urnengrabstätten). Größe der Grabstätte:<br />
Länge 1,20 m; Breite 0,60 m<br />
(3) In e<strong>in</strong>er Reihengrabstätte darf nur e<strong>in</strong>e Leiche bestattet oder e<strong>in</strong>e Urne<br />
beigesetzt werden. Nach Abl<strong>auf</strong> der Ruhezeit wird die Asche an<br />
geeigneter Stelle <strong>in</strong> würdiger Weise der Erde übergeben.<br />
(4) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an e<strong>in</strong>er Reihengrabstätte wird<br />
e<strong>in</strong>e schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der<br />
Reihengrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben.<br />
Bürger-Info aktuell – 24. Februar 2007<br />
Dabei wird dar<strong>auf</strong> h<strong>in</strong>gewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechts sich<br />
nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofsordnung richtet.<br />
(5) Die Nutzung an e<strong>in</strong>er Reihengrabstätte erlischt mit Abl<strong>auf</strong> der <strong>in</strong> dieser<br />
Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.<br />
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Abl<strong>auf</strong><br />
der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch e<strong>in</strong><br />
H<strong>in</strong>weisschild <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.<br />
(7) Außer<strong>dem</strong> s<strong>in</strong>d Reihengrabstätten als Rasengrabstätten für Urnenbeisetzungen<br />
e<strong>in</strong>gerichtet. Nutzungsrechte (vgl. § 5 Abs.2–4) werden an<br />
diesen Grabstätten nicht vergeben. Die Anlage und Pflege der<br />
Grabstätten erfolgt <strong>auf</strong> Dauer der Ruhezeit durch die Evangelische<br />
Kirchengeme<strong>in</strong>de <strong>Schleiden</strong>.<br />
Die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden. Größe der<br />
Grabstätte: Länge 0,75 m; Breite 0,75 m.<br />
Nach Abl<strong>auf</strong> der Ruhezeit wird die Asche an geeigneter Stelle <strong>in</strong> würdiger<br />
Weise der Erde übergeben.<br />
(8) Die Evangelische Kirchengeme<strong>in</strong>de <strong>Schleiden</strong> sorgt dafür, dass die<br />
Kennzeichnung und Wieder<strong>auf</strong>f<strong>in</strong>dbarkeit jeder Grabstätte durch e<strong>in</strong>e<br />
beschriftbare Ste<strong>in</strong>platte gewährleistet ist. Inhalt und Form der<br />
Beschriftung werden von der Evangelischen Kirchengeme<strong>in</strong>de <strong>Schleiden</strong><br />
festgelegt.<br />
B. Wahlgrabstätten<br />
§ 7 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten<br />
(1) Wahlgrabstätten s<strong>in</strong>d Grabstätten, die besonders angelegt und e<strong>in</strong>zeln<br />
(E<strong>in</strong>zelwahlgrabstätten) oder zu mehreren (Familienwahlgrabstätten) für<br />
e<strong>in</strong>e bestimmte Nutzungszeit vergeben werden.<br />
(2) Wahlgrabstätten s<strong>in</strong>d nicht vorhanden und werden auch künftig nicht<br />
vergeben.<br />
§ 8 Behandlung<br />
von Erbgrabstätten früheren Rechts<br />
Nutzungsrechte <strong>auf</strong> Friedhofsdauer s<strong>in</strong>d nicht vorhanden und werden auch<br />
künftig nicht abgegeben.<br />
C. Geme<strong>in</strong>same Bestimmungen<br />
§ 9 Belegung, Wiederbelegung, Grabstättenöffnung<br />
(1) Vor Abl<strong>auf</strong> der <strong>in</strong> dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten dürfen<br />
die Grabstätten nicht wiederbelegt werden.<br />
(2) In e<strong>in</strong>er Grabstätte darf nur e<strong>in</strong>e Leiche bestattet werden. Es ist jedoch<br />
gestattet, e<strong>in</strong>e Mutter mit ihrer Tot- oder Fehlgeburt oder ihrer aus e<strong>in</strong>em<br />
Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht oder e<strong>in</strong>en Elternteil<br />
mit se<strong>in</strong>em noch nicht e<strong>in</strong>jährigen K<strong>in</strong>d oder zwei gleichzeitig verstorbene<br />
Geschwister unter e<strong>in</strong>em Jahr <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Sarg zu bestatten.<br />
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