Historische Dampflok auf dem Marktplatz in Olef ... - Stadt Schleiden
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Friedhofsordnung<br />
Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengeme<strong>in</strong>de <strong>Schleiden</strong> <strong>in</strong> Harperscheid vom 26.01.2006<br />
Vorwort<br />
Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, <strong>auf</strong> der die Geme<strong>in</strong>de ihre Toten zur<br />
letzten Ruhe bettet und ihrer gedenkt. Er weist die Lebenden h<strong>in</strong> <strong>auf</strong> den<br />
Tod, die Vergänglichkeit des irdischen Leibes, das Gericht Gottes und die<br />
Auferstehung der Toten.<br />
Er ist e<strong>in</strong> Ort, an <strong>dem</strong> die Kirche die Botschaft verkündet, dass Jesus Christus<br />
<strong>dem</strong> Tode die Macht genommen und das Leben und e<strong>in</strong> unvergängliches<br />
Wesen ans Licht gebracht hat durch das Evangelium (2. Timotheus 1,10).<br />
Aus dieser Bestimmung zur Verkündigung erhalten <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Friedhof die<br />
Feier der Bestattung, die Trauerbegleitung, die Gestaltung und die<br />
Benutzung Richtung und Weisung.<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Vorwort<br />
E<strong>in</strong>leitung<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
§ 1 Aufsicht über den Friedhof<br />
§ 2 Benutzung des Friedhofes<br />
§ 3 Ordnung <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Friedhof - s. auch Anlage 1 -<br />
§ 4 Gewerbliche Betätigung <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Friedhof<br />
II. Grabstätten<br />
§ 5 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
A. Reihengrabstätten<br />
§ 6 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten<br />
B. Wahlgrabstätten<br />
§ 7 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten<br />
§ 8 Behandlung von Erbgrabstätten früheren Rechts<br />
C. Geme<strong>in</strong>same Bestimmungen<br />
§ 9 Belegung, Wiederbelegung, Grabstättenöffnung<br />
§ 10 Um- und Ausbettungen<br />
§ 11 Särge, Urnen und Trauergeb<strong>in</strong>de<br />
§ 12 Herrichtung und Instandhaltung<br />
§ 13 Grabstättenpflege durch die Friedhofsverwaltung<br />
§ 14 Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige<br />
Anlagen<br />
§ 15 Unterhaltung von Grabmalen und des<br />
Grabstättenzubehörs<br />
§ 16 Verwendung alter Grabmale<br />
III. Bestattungen und Feiern<br />
§ 17 Benutzung der Kirche bei Beerdigungen<br />
§ 18 Die evangelisch-kirchliche Bestattung,<br />
Anmeldung von Bestattungen<br />
§ 19 Andere Bestattungsfeiern sowie Reden von Laien<br />
und Kranzniederlegungen<br />
§ 20 Besondere musikalische Darbietungen bei<br />
Bestattungen sowie andere Feierlichkeiten<br />
§ 21 Andere Bestattungen<br />
§ 22 Zuwiderhandlungen<br />
IV. Schlussbestimmungen<br />
§ 23 Grabmal- und Bepflanzungsordnung<br />
- s. auch Anlage 2 -<br />
§ 24 Gebühren<br />
§ 25 Öffentliche Bekanntmachungen<br />
§ 26 Haftung<br />
§ 27 In-Kraft-Treten<br />
Sofern im nachfolgenden Text funktionelle Bezeichnungen <strong>in</strong> männlicher<br />
Form verwandt werden (z. B. Pfarrer, Bestatter, Vorsitzender, Nutzungsberechtigter,<br />
Gärtner), umfassen sie jeweils auch die weibliche Form der<br />
Begriffe. Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengeme<strong>in</strong>de <strong>Schleiden</strong><br />
erlässt <strong>in</strong> Beachtung kirchlicher und staatlicher Bestimmungen die nachstehende<br />
Friedhofsordnung:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
§ 1 Aufsicht über den Friedhof<br />
(1) Der Friedhof ist Eigentum der Evangelischen Kirchengeme<strong>in</strong>de <strong>Schleiden</strong>.<br />
(2) Die Aufsicht und Verwaltung obliegt <strong>dem</strong> Presbyterium. Es kann sich<br />
dabei Be<strong>auf</strong>tragter bedienen.<br />
(3) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden<br />
werden hierdurch nicht berührt.<br />
§ 2 Benutzung des Friedhofes<br />
(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der verstorbenen Mitglieder der<br />
evangelischen Kirchengeme<strong>in</strong>den des <strong>Schleiden</strong>er Tales.<br />
(2) Ferner können <strong>auf</strong> ihm bestattet werden:<br />
a) nicht-evangelische Ehegatten und nicht-evangelische K<strong>in</strong>der der<br />
Mitglieder der evangelischen Kirchengeme<strong>in</strong>den des <strong>Schleiden</strong>er Tales,<br />
b) Tot- und Fehlgeburten sowie die aus e<strong>in</strong>em Schwangerschaftsabbruch<br />
stammende Leibesfrucht der unter 1 und 2 a genannten Personen, wenn<br />
e<strong>in</strong> Elternteil dies wünscht.<br />
(3) Andere Personen können ausnahmsweise bestattet werden, wenn das<br />
Presbyterium dies genehmigt.<br />
(4) Die Bestattung richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen und ordnungsrechtlichen<br />
Vorschriften.<br />
§ 3 Ordnung <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Friedhof<br />
Für die Ordnung <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Friedhof erlässt das Presbyterium besondere<br />
Bestimmungen, die, unbeschadet der Veröffentlichung nach § 25, an<br />
geeigneter Stelle <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Friedhof dauerhaft auszuhängen s<strong>in</strong>d (Anlage 1).<br />
§ 4 Gewerbliche Betätigung <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Friedhof<br />
(1) Ste<strong>in</strong>metze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter sowie sonstige Gewerbetreibende<br />
bedürfen für die <strong>dem</strong> jeweiligen Berufsbild entsprechende<br />
gewerbliche Tätigkeit <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Friedhof dervorherigen Zulassung durch<br />
die Evangelische Kirchengeme<strong>in</strong>de <strong>Schleiden</strong>.<br />
(2) Auf ihren Antrag h<strong>in</strong> werden nur solche Gewerbetreibende<br />
zugelassen, die <strong>in</strong> fachlicher, betrieblicher und persönlicher H<strong>in</strong>sicht zuverlässig<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als <strong>in</strong> Abs. 1<br />
genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit <strong>dem</strong> Friedhofszweck<br />
vere<strong>in</strong>bar ist. Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.<br />
(4) Die Kirchengeme<strong>in</strong>de hat die Zulassung davon abhängig zu machen,<br />
dass der Antragsteller e<strong>in</strong>en für die Ausführung se<strong>in</strong>er Tätigkeit ausreichenden<br />
Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.<br />
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung e<strong>in</strong>er Berechtigungskarte. Die<br />
zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten e<strong>in</strong>en<br />
Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis<br />
s<strong>in</strong>d <strong>dem</strong> <strong>auf</strong>sichtsberechtigten Friedhofspersonal <strong>auf</strong> Verlangen<br />
vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.<br />
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung<br />
und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden<br />
haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im<br />
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Friedhof schuldhaft<br />
verursachen.<br />
(7) Gewerbliche Arbeiten <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Friedhof dürfen nur werktags <strong>in</strong>nerhalb<br />
der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e halbe<br />
Stunde vor Abl<strong>auf</strong> der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um<br />
19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor kirchlichen Feiertagen<br />
spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht<br />
festgelegt s<strong>in</strong>d, dürfen die Arbeiten <strong>in</strong> den Monaten März bis Oktober<br />
nicht vor 6.00 Uhr und <strong>in</strong> den Monaten November bis Februar nicht vor<br />
7.00 Uhr begonnen werden. Das Presbyterium kann Verlängerungen der<br />
Arbeitszeiten zulassen.<br />
Seite 12 Bürger-Info aktuell – 24. Februar 2007