60 kB - Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern
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Vereinbarung zur Verordnung von Blutzuckerteststreifen<br />
zwischen der AOK Nordost und der KVMV<br />
Stand: 24.10.2011<br />
Vereinbarung<br />
zur<br />
wirtschaftlichen Verordnung von<br />
Blutzuckerteststreifen<br />
gemäß § 84 Abs. 1 Satz 5 SGB V<br />
zwischen<br />
der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />
(nachfolgend KVMV)<br />
und<br />
der AOK Nordost – Die Gesundheitskasse<br />
(nachfolgend AOK Nordost genannt)<br />
G:\Daten\VA\Vertrag\2011\AOK\Blutzuckerteststreifen\FINAL\BZ-Teststreifen_AOK_2011-10-24_FINAL_.doc Seite 1 von 4
§ 1<br />
Gegenstand der Vereinbarung<br />
Gegenstand der Vereinbarung ist die wirtschaftliche Versorgung der Versicherten der<br />
AOK Nordost mit Blutzuckerteststreifen. Die Vereinbarungspartner kommen insoweit<br />
auch ihrer Verpflichtung gemäß § 73 Abs. 8 SGB V nach.<br />
§ 2<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Die Vereinbarung findet Anwendung im Bereich der KVMV und gilt für alle Versicherten<br />
der AOK Nordost.<br />
(2) Zur Abrechnung der Leistung gemäß § 4 dieser Vereinbarung sind im Bereich<br />
der KVMV zugelassene, in einer Praxis angestellte sowie in MVZ tätige Ärzte<br />
berechtigt.<br />
(3) Die Regelungen des § 128 SGB V bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.<br />
§ 3<br />
Aufgaben des Vertragsarztes<br />
(1) Die Verordnung hat sich an medizinischen Aspekten, dem Wirtschaftlichkeitsgebot<br />
sowie den G-BA-Beschlüssen zu orientieren. Die Verordnung von Blutzuckerteststreifen<br />
für Versicherte der AOK Nordost hat firmenunabhängig unter<br />
der Bezeichnung „Blutzuckerteststreifen“, der Angabe der Packungsgröße „50<br />
Stück“ und des Mengenfaktors zu erfolgen und sollte bei einer dauerhaften Versorgung<br />
in der Regel dem Quartalsbedarf entsprechen.<br />
(2) Der Vertragsarzt hat die Patienten bei der Ausstellung des Rezeptes über die<br />
Veränderungen in der Versorgung mit Blutzuckerteststreifen, die sich aus dieser<br />
Vereinbarung ergeben, aufzuklären. Die Vereinbarungspartner erstellen hierzu<br />
gemeinsam geeignete Patienteninformationen.<br />
§ 4<br />
Vergütung<br />
(1) Der Vertragsarzt erhält für Verordnungen, die gemäß § 3 Abs. 1 ausgestellt<br />
wurden, eine packungsbezogene Pauschale in Höhe von 1,00 Euro je verordneter<br />
Packung. Hierfür ist die GOP 99010 berechnungsfähig.<br />
(2) Die Vereinbarungspartner vereinbaren eine quartalsbezogene Blutzuckerteststreifen-Quote<br />
je LANR: Anzahl Packungen Blutzuckerteststreifen nach dieser<br />
Vereinbarung / Anzahl Packungen Blutzuckerteststreifen gesamt. Es werden<br />
nachfolgende Mindestquoten festgelegt. Bei Erreichen der nachfolgenden Mindestquote<br />
erhält der Vertragsarzt zusätzlich zur Vergütung nach Absatz 1 die<br />
aufgeführte Vergütung je Packung.<br />
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1. Quartal<br />
Mindestquote<br />
4. Quartal<br />
ab 2. Quartal<br />
2011 1 2012<br />
2012<br />
85% 0,30 € - -<br />
90% 0,40 € 0,40 € -<br />
95% 0,50 € 0,50 € 0,50 €<br />
(3) Zur Ermittlung der Blutzuckerteststreifen-Quote nach Abs. 2 übermittelt die AOK<br />
Nordost der KVMV bis spätestens 2 Monate nach Quartalsende eine Auflistung<br />
der insgesamt für Versicherte der AOK Nordost verordneten Packungszahlen<br />
Blutzuckerteststreifen nach LANR und BSNR.<br />
(4) Eine nach dieser Vereinbarung verordnete Packung Blutzuckerteststreifen enthält<br />
50 Stück Blutzuckerteststreifen.<br />
§ 5<br />
Wirtschaftlichkeit<br />
(1) Die Verordnung von Blutzuckerteststreifen nach dieser Vereinbarung sowie die<br />
Einhaltung der in § 4 Abs. 2 genannten Mindestquoten werden als wirtschaftlich<br />
angesehen und finden Berücksichtigung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />
gemäß § 106 SGB V.<br />
(2) Sofern begründete Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Verordnungen trotz<br />
Einhaltung der Zielquoten gemäß § 4 Abs. 2 bestehen (bei unwirtschaftlicher<br />
Ausweitungen der pro Quartal verordneten Packungszahlen im Vergleich zum<br />
Vorjahresquartal lediglich zum Zwecke der Zielerreichung), behalten sich die<br />
Vereinbarungspartner eine einvernehmliche Verständigung über eine Aussetzung<br />
der in § 4 vereinbarten Vergütungsbestandteile vor.<br />
§ 6<br />
Abrechnung zwischen dem Vertragsarzt und der KVMV<br />
(1) Die Abrechnung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:<br />
- Die Abrechnung erfolgt quartalsweise zusammen mit der GKV-Abrechnung.<br />
(2) Im Übrigen gelten die Abrechnungsrichtlinie und die Satzung der KVMV, der<br />
Vertrag gemäß § 106 a Abs. 5 SGB V über Inhalt und Durchführung der Abrechnungsprüfung<br />
in der vertragsärztlichen Versorgung sowie der Bundesmantelvertrag,<br />
in ihren jeweils gültigen Fassungen.<br />
(3) Der teilnehmende Vertragsarzt erhält im Rahmen des Honorarbescheides auf<br />
dem Honorarkonto einen gesonderten Ausweis der Vergütungshöhe nach dieser<br />
Vereinbarung.<br />
1 Die Ermittlung der Mindestquote erfolgt ab Inkrafttreten der Vereinbarung.<br />
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(4) Kosten, die der KVMV bei der Umsetzung dieser Vereinbarung entstehen, werden<br />
über die Verwaltungskostenpauschale der KVMV für die vertragsärztliche<br />
Versorgung im Rahmen des Honorarbescheides der teilnehmenden Ärzte abgegolten.<br />
§ 7<br />
Abrechnung zwischen der KVMV und der AOK Nordost<br />
(1) Die Abrechnung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:<br />
- Die Abrechnung erfolgt quartalsweise zusammen mit der GKV-Abrechnung.<br />
- Die KVMV prüft die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung.<br />
(2) Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten und -fristen sowie des Ausweises in den<br />
Abrechnungsunterlagen gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen Honorarvertrages<br />
und des Gesamtvertrages entsprechend.<br />
(3) Die Vergütung der in dieser Vereinbarung genannten Leistungen erfolgt außerhalb<br />
der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ohne Mengenbegrenzung.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Vereinbarung tritt zum 01.11.2011 in Kraft. Sie ist auf unbestimmte Zeit<br />
geschlossen. Die Vereinbarung kann von der AOK Nordost oder der KVMV<br />
schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres<br />
gekündigt werden.<br />
(2) Sollten gesetzliche Veränderungen, aufsichtsrechtliche Maßnahmen oder eine<br />
gerichtliche Verfügung dieser Vereinbarung die rechtliche oder tatsächliche<br />
Grundlage entziehen und damit die Durchführung der oben beschriebenen<br />
Maßnahmen nicht länger erlauben oder außergewöhnliche wirtschaftliche<br />
Marktgegebenheiten die Fortführung der Vereinbarung unmöglich machen,<br />
steht beiden Parteien ein Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung der<br />
Vereinbarung zu.<br />
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