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60 kB - Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern

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Vereinbarung zur Verordnung von Blutzuckerteststreifen<br />

zwischen der AOK Nordost und der KVMV<br />

Stand: 24.10.2011<br />

Vereinbarung<br />

zur<br />

wirtschaftlichen Verordnung von<br />

Blutzuckerteststreifen<br />

gemäß § 84 Abs. 1 Satz 5 SGB V<br />

zwischen<br />

der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />

(nachfolgend KVMV)<br />

und<br />

der AOK Nordost – Die Gesundheitskasse<br />

(nachfolgend AOK Nordost genannt)<br />

G:\Daten\VA\Vertrag\2011\AOK\Blutzuckerteststreifen\FINAL\BZ-Teststreifen_AOK_2011-10-24_FINAL_.doc Seite 1 von 4


§ 1<br />

Gegenstand der Vereinbarung<br />

Gegenstand der Vereinbarung ist die wirtschaftliche Versorgung der Versicherten der<br />

AOK Nordost mit Blutzuckerteststreifen. Die Vereinbarungspartner kommen insoweit<br />

auch ihrer Verpflichtung gemäß § 73 Abs. 8 SGB V nach.<br />

§ 2<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Die Vereinbarung findet Anwendung im Bereich der KVMV und gilt für alle Versicherten<br />

der AOK Nordost.<br />

(2) Zur Abrechnung der Leistung gemäß § 4 dieser Vereinbarung sind im Bereich<br />

der KVMV zugelassene, in einer Praxis angestellte sowie in MVZ tätige Ärzte<br />

berechtigt.<br />

(3) Die Regelungen des § 128 SGB V bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.<br />

§ 3<br />

Aufgaben des Vertragsarztes<br />

(1) Die Verordnung hat sich an medizinischen Aspekten, dem Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

sowie den G-BA-Beschlüssen zu orientieren. Die Verordnung von Blutzuckerteststreifen<br />

für Versicherte der AOK Nordost hat firmenunabhängig unter<br />

der Bezeichnung „Blutzuckerteststreifen“, der Angabe der Packungsgröße „50<br />

Stück“ und des Mengenfaktors zu erfolgen und sollte bei einer dauerhaften Versorgung<br />

in der Regel dem Quartalsbedarf entsprechen.<br />

(2) Der Vertragsarzt hat die Patienten bei der Ausstellung des Rezeptes über die<br />

Veränderungen in der Versorgung mit Blutzuckerteststreifen, die sich aus dieser<br />

Vereinbarung ergeben, aufzuklären. Die Vereinbarungspartner erstellen hierzu<br />

gemeinsam geeignete Patienteninformationen.<br />

§ 4<br />

Vergütung<br />

(1) Der Vertragsarzt erhält für Verordnungen, die gemäß § 3 Abs. 1 ausgestellt<br />

wurden, eine packungsbezogene Pauschale in Höhe von 1,00 Euro je verordneter<br />

Packung. Hierfür ist die GOP 99010 berechnungsfähig.<br />

(2) Die Vereinbarungspartner vereinbaren eine quartalsbezogene Blutzuckerteststreifen-Quote<br />

je LANR: Anzahl Packungen Blutzuckerteststreifen nach dieser<br />

Vereinbarung / Anzahl Packungen Blutzuckerteststreifen gesamt. Es werden<br />

nachfolgende Mindestquoten festgelegt. Bei Erreichen der nachfolgenden Mindestquote<br />

erhält der Vertragsarzt zusätzlich zur Vergütung nach Absatz 1 die<br />

aufgeführte Vergütung je Packung.<br />

Seite 2 von 4


1. Quartal<br />

Mindestquote<br />

4. Quartal<br />

ab 2. Quartal<br />

2011 1 2012<br />

2012<br />

85% 0,30 € - -<br />

90% 0,40 € 0,40 € -<br />

95% 0,50 € 0,50 € 0,50 €<br />

(3) Zur Ermittlung der Blutzuckerteststreifen-Quote nach Abs. 2 übermittelt die AOK<br />

Nordost der KVMV bis spätestens 2 Monate nach Quartalsende eine Auflistung<br />

der insgesamt für Versicherte der AOK Nordost verordneten Packungszahlen<br />

Blutzuckerteststreifen nach LANR und BSNR.<br />

(4) Eine nach dieser Vereinbarung verordnete Packung Blutzuckerteststreifen enthält<br />

50 Stück Blutzuckerteststreifen.<br />

§ 5<br />

Wirtschaftlichkeit<br />

(1) Die Verordnung von Blutzuckerteststreifen nach dieser Vereinbarung sowie die<br />

Einhaltung der in § 4 Abs. 2 genannten Mindestquoten werden als wirtschaftlich<br />

angesehen und finden Berücksichtigung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

gemäß § 106 SGB V.<br />

(2) Sofern begründete Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Verordnungen trotz<br />

Einhaltung der Zielquoten gemäß § 4 Abs. 2 bestehen (bei unwirtschaftlicher<br />

Ausweitungen der pro Quartal verordneten Packungszahlen im Vergleich zum<br />

Vorjahresquartal lediglich zum Zwecke der Zielerreichung), behalten sich die<br />

Vereinbarungspartner eine einvernehmliche Verständigung über eine Aussetzung<br />

der in § 4 vereinbarten Vergütungsbestandteile vor.<br />

§ 6<br />

Abrechnung zwischen dem Vertragsarzt und der KVMV<br />

(1) Die Abrechnung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:<br />

- Die Abrechnung erfolgt quartalsweise zusammen mit der GKV-Abrechnung.<br />

(2) Im Übrigen gelten die Abrechnungsrichtlinie und die Satzung der KVMV, der<br />

Vertrag gemäß § 106 a Abs. 5 SGB V über Inhalt und Durchführung der Abrechnungsprüfung<br />

in der vertragsärztlichen Versorgung sowie der Bundesmantelvertrag,<br />

in ihren jeweils gültigen Fassungen.<br />

(3) Der teilnehmende Vertragsarzt erhält im Rahmen des Honorarbescheides auf<br />

dem Honorarkonto einen gesonderten Ausweis der Vergütungshöhe nach dieser<br />

Vereinbarung.<br />

1 Die Ermittlung der Mindestquote erfolgt ab Inkrafttreten der Vereinbarung.<br />

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(4) Kosten, die der KVMV bei der Umsetzung dieser Vereinbarung entstehen, werden<br />

über die Verwaltungskostenpauschale der KVMV für die vertragsärztliche<br />

Versorgung im Rahmen des Honorarbescheides der teilnehmenden Ärzte abgegolten.<br />

§ 7<br />

Abrechnung zwischen der KVMV und der AOK Nordost<br />

(1) Die Abrechnung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:<br />

- Die Abrechnung erfolgt quartalsweise zusammen mit der GKV-Abrechnung.<br />

- Die KVMV prüft die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung.<br />

(2) Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten und -fristen sowie des Ausweises in den<br />

Abrechnungsunterlagen gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen Honorarvertrages<br />

und des Gesamtvertrages entsprechend.<br />

(3) Die Vergütung der in dieser Vereinbarung genannten Leistungen erfolgt außerhalb<br />

der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ohne Mengenbegrenzung.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Vereinbarung tritt zum 01.11.2011 in Kraft. Sie ist auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen. Die Vereinbarung kann von der AOK Nordost oder der KVMV<br />

schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres<br />

gekündigt werden.<br />

(2) Sollten gesetzliche Veränderungen, aufsichtsrechtliche Maßnahmen oder eine<br />

gerichtliche Verfügung dieser Vereinbarung die rechtliche oder tatsächliche<br />

Grundlage entziehen und damit die Durchführung der oben beschriebenen<br />

Maßnahmen nicht länger erlauben oder außergewöhnliche wirtschaftliche<br />

Marktgegebenheiten die Fortführung der Vereinbarung unmöglich machen,<br />

steht beiden Parteien ein Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung der<br />

Vereinbarung zu.<br />

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