Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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02.02.2014 Aufrufe

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Widerruf fort (§ 183 Abs. 3; vgl. BFH-Urteil vom 7.2.1995 – IX R 3/93 – BStBl. II, S. 357). Der Widerruf wird dem Finanzamt gegenüber erst mit seinem Zugang wirksam. 2.5.6 Soweit nach § 183 Abs. 2 Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich wird, ist grundsätzlich ein verkürzter Feststellungsbescheid bekannt zu geben (§ 183 Abs. 2 Satz 2). Bei berechtigtem Interesse ist den Beteiligten allerdings der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheides mitzuteilen (§ 183 Abs. 2 Satz 3). 2.6 Grundsteuermessbescheide, Grunderwerbsteuerbescheide 2.6.1 Grundsteuermessbescheide sind in gleicher Weise bekannt zu geben wie Feststellungsbescheide über Einheitswerte des Grundbesitzes (§ 184 Abs. 1); vgl. aber auch Nr. 2.4.1 Buchstabe e. 2.6.2 Zur Grunderwerbsteuer, soweit Bruchteilseigentum besteht (z. B. geteilte Erbengemeinschaft), vgl. Nr. 2.1.1; zur Grunderwerbsteuer, soweit Gesamthandseigentum besteht, vgl. Nr. 2.4.1, Buchstabe f. 2.7 Personengesellschaften (Gemeinschaften) in Liquidation 2.7.1 Bei der Liquidation einer Personengesellschaft ist zwischen der gesellschaftsrechtlichen und der steuerrechtlichen Liquidation zu unterscheiden. Bei der gesellschaftsrechtlichen Liquidation ist die Personengesellschaft vollständig abgewickelt mit der Realisierung des Gesellschaftsvermögens (= Verteilung an die Gläubiger und Ausschüttung des Restes an die Gesellschafter). Bei der steuerrechtlichen Liquidation ist die Personengesellschaft erst dann vollständig abgewickelt, wenn alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen, also auch die Rechtsbeziehungen zwischen Personengesellschaft und Finanzamt, unter den Gesellschaftern beseitigt sind (BFH-Urteil vom 1.10.1992 – IV R 60/91 – BStBl. 1993 II, S. 82). 2.7.2 Befindet sich eine Handelsgesellschaft (OHG, KG) in der gesellschaftsrechtlichen Liquidation, so ist der Liquidator das einzige zur Geschäftsführung und Vertretung befugte Organ der Abwicklungsgesellschaft. Die Löschung im Handelsregister wirkt nur deklaratorisch (BFH-Urteil vom 22.1.1985 – VIII R 37/84 – BStBl. II, S. 501). Verwaltungsakte sind dem Liquidator unter Angabe des Vertretungsverhältnisses bekannt zu geben (vgl. Nr. 1.4; BFH-Urteile vom 16.6.1961 – III R 329/58 U – BStBl. III, S. 349, und vom 24.3.1987 – X R 28/80 – BStBl. 1988 II, S. 316). Bei mehreren Liquidatoren genügt die Bekanntgabe an einen von ihnen (BFH-Urteil vom 8.11.1995 – V R 64/94 – BStBl. 1996 II, S. 256; siehe auch § 6 Abs. 3 VwZG). Sind gegenüber einer GmbH & Co. KG nach Löschung im Handelsregister Verwaltungsakte zu erlassen, ist die Bestellung eines Nachlassliquidators für die bereits im Handelsregister gelöschte GmbH entbehrlich. Die ehemaligen Kommanditisten vertreten hier als gesetzliche Liquidatoren die KG (§ 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 146 Abs. 1 Satz 1 HGB). Auch insoweit genügt die Bekanntgabe an einen der Liquidatoren (§ 150 Abs. 2 Satz 2 HGB i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB). Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht mit der Auflösung der Gesellschaft die Geschäftsführung grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§ 730 Abs. 2 BGB). 2.7.3 Nach Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Liquidation (vollständige Abwicklung) ist es in der Regel unzweckmäßig, Verwaltungsakte noch gegenüber der Gesellschaft zu erlassen (z. B. Gewerbesteuermessbescheide). In diesen Fällen sind Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber jedem einzelnen Gesellschafter (Gemeinschafter) durch Haftungsbescheid geltend zu machen. 2.7.4 Wird eine Personengesellschaft ohne Liquidation durch Ausscheiden ihres vorletzten Gesellschafters und Anwachsung des Anteils am Gesamthandsvermögen bei dem übernehmenden Gesellschafter beendet, gehen in der Gesellschaft entstandene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (z. B. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) auf den Gesamtrechtsnachfolger über (vgl. Nr. 2.12.2). In Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (vgl. Nr. 2.5) tritt jedoch keine Gesamtrechtsnachfolge i. S. d. § 45 Abs. 1 ein (vgl. zu § 45, Nr. 1). 2.8 Bekanntgabe an juristische Personen 2.8.1 2.8.1.1 Der Steuerbescheid ist an die juristische Person zu richten und ihr unter ihrer Geschäftsanschrift bekannt zu geben. Die Angabe des gesetzlichen Vertreters als Bekanntgabeadressat ist nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 7.8.1970 – VI R 24/67 – BStBl. II, S. 814). Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 98 von 235

Beispiel: Anschriftenfeld (Steuerschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger): Müller GmbH Postfach 67 00 40210 Düsseldorf (Angaben wie „z. H. des Geschäftsführers Müller“ o. Ä. sind nicht erforderlich.) Zur Bekanntgabe an namentlich genannte Vertreter vgl. Nrn. 1.5.2 und 1.5.3. 2.8.1.2 Eine führungslose GmbH, die sich nicht in Liquidation oder im Insolvenzverfahren befindet, wird nach § 35 Abs. 1 GmbHG durch ihre Gesellschafter vertreten, soweit ihr gegenüber u. a. Steuerverwaltungsakte bekannt gegeben oder zugestellt werden. Eine führungslose AG, die sich nicht in Liquidation oder im Insolvenzverfahren befindet, wird nach § 78 Abs. 1 AktG durch ihren Aufsichtsrat vertreten, soweit ihr gegenüber u. a. Steuerverwaltungsakte bekannt gegeben oder zugestellt werden. Vgl. zu § 34, Nr. 3. Solange die führungslose Gesellschaft über eine Geschäftsadresse verfügt, können ihr Steuerbescheide weiterhin unter dieser Anschrift bekannt gegeben werden. Ein Hinweis auf die besondere gesetzliche Vertretung der Gesellschaft durch die Gesellschafter bzw. den Vorstand ist nur erforderlich, wenn keine Geschäftsanschrift mehr besteht und die Bekanntgabe an die Gesellschafter bzw. die Aufsichtsratsmitglieder unter ihrer persönlichen Anschrift erfolgen soll. 2.8.2 Bekanntgabe an juristische Personen des öffentlichen Rechts Die Grundsätze zu Nr. 2.8.1 gelten auch für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Körperschaften des öffentlichen Rechts (BFH-Urteil vom 18.8.1988 – V R 194/83 – BStBl. II, S. 932). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind wegen jedes einzelnen von ihnen unterhaltenen Betriebs gewerblicher Art oder mehrerer zusammengefasster Betriebe gewerblicher Art Körperschaftsteuersubjekt (BFH- Urteile vom 13.3.1974 – I R 7/71 – BStBl. II, S. 391, und vom 8.11.1989 – I R 187/85 – BStBl. 1990 II, S. 242). Gegenstand der Gewerbesteuer ist gemäß § 2 Abs. 1 GewStG i. V. m. § 2 Abs. 1 GewStDV der einzelne Betrieb gewerblicher Art, sofern er einen Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt; Steuerschuldner ist die juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewStG). Im Gegensatz zur Umsatzsteuer sind daher für jeden Betrieb gewerblicher Art gesonderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer(mess)bescheide erforderlich. Damit eine entsprechende Zuordnung erleichtert wird, ist es zweckmäßig, aber nicht erforderlich, im Anschriftenfeld der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer(mess)bescheide einen Hinweis auf den jeweils betroffenen Betrieb gewerblicher Art anzubringen. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Beispiel: Anschriftenfeld (Steuerschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger): Gemeinde Mainwiesen – Friedhofsgärtnerei – Postfach 12 34 61116 Mainwiesen Der Hinweis auf den betroffenen Betrieb gewerblicher Art kann auch in den Erläuterungen zum Steuer(mess)bescheid angebracht werden. 2.8.3 Juristische Personen in und nach Liquidation (Abwicklung) 2.8.3.1 Bei einer in Liquidation (bei Aktiengesellschaften: Abwicklung) befindlichen Gesellschaft ist der Steuerbescheid der Gesellschaft, z.H. des Liquidators (Abwicklers), bekannt zu geben. Beispiel: Für die in Liquidation befindliche Müller GmbH (Inhaltsadressat) ist der Steuerberater Hans Schmidt als Liquidator (Bekanntgabeadressat) bestellt worden. Anschriftenfeld: Müller GmbH i.L. z.H. des Liquidators Herrn Steuerberater Hans Schmidt . . . Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 99 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Wi<strong>de</strong>rruf fort (§ 183 Abs. 3; vgl. BFH-Urteil vom 7.2.1995 – IX R 3/93 – BStBl. II, S. 357). Der Wi<strong>de</strong>rruf wird<br />

<strong>de</strong>m Finanzamt gegenüber erst mit seinem Zugang wirksam.<br />

2.5.6 Soweit nach § 183 Abs. 2 Satz 1 Einzelbekanntgabe erfor<strong>de</strong>rlich wird, ist grundsätzlich ein verkürzter<br />

Feststellungsbescheid bekannt zu geben (§ 183 Abs. 2 Satz 2). Bei berechtigtem Interesse ist <strong>de</strong>n Beteiligten<br />

allerdings <strong>de</strong>r gesamte Inhalt <strong>de</strong>s Feststellungsbeschei<strong>de</strong>s mitzuteilen (§ 183 Abs. 2 Satz 3).<br />

2.6 Grundsteuermessbeschei<strong>de</strong>, Grun<strong>de</strong>rwerbsteuerbeschei<strong>de</strong><br />

2.6.1 Grundsteuermessbeschei<strong>de</strong> sind in gleicher Weise bekannt zu geben wie Feststellungsbeschei<strong>de</strong> über<br />

Einheitswerte <strong>de</strong>s Grundbesitzes (§ 184 Abs. 1); vgl. aber auch Nr. 2.4.1 Buchstabe e.<br />

2.6.2 Zur Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer, soweit Bruchteilseigentum besteht (z. B. geteilte Erbengemeinschaft), vgl.<br />

Nr. 2.1.1; <strong>zur</strong> Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer, soweit Gesamthandseigentum besteht, vgl. Nr. 2.4.1, Buchstabe f.<br />

2.7 Personengesellschaften (Gemeinschaften) in Liquidation<br />

2.7.1 Bei <strong>de</strong>r Liquidation einer Personengesellschaft ist zwischen <strong>de</strong>r gesellschaftsrechtlichen und <strong>de</strong>r<br />

steuerrechtlichen Liquidation zu unterschei<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r gesellschaftsrechtlichen Liquidation ist die<br />

Personengesellschaft vollständig abgewickelt mit <strong>de</strong>r Realisierung <strong>de</strong>s Gesellschaftsvermögens (= Verteilung an<br />

die Gläubiger und Ausschüttung <strong>de</strong>s Restes an die Gesellschafter). Bei <strong>de</strong>r steuerrechtlichen Liquidation ist die<br />

Personengesellschaft erst dann vollständig abgewickelt, wenn alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen, also auch<br />

die Rechtsbeziehungen zwischen Personengesellschaft und Finanzamt, unter <strong>de</strong>n Gesellschaftern beseitigt sind<br />

(BFH-Urteil vom 1.10.1992 – IV R 60/91 – BStBl. 1993 II, S. 82).<br />

2.7.2 Befin<strong>de</strong>t sich eine Han<strong>de</strong>lsgesellschaft (OHG, KG) in <strong>de</strong>r gesellschaftsrechtlichen Liquidation, so ist <strong>de</strong>r<br />

Liquidator das einzige <strong>zur</strong> Geschäftsführung und Vertretung befugte Organ <strong>de</strong>r Abwicklungsgesellschaft. Die<br />

Löschung im Han<strong>de</strong>lsregister wirkt nur <strong>de</strong>klaratorisch (BFH-Urteil vom 22.1.1985 – VIII R 37/84 – BStBl. II,<br />

S. 501). Verwaltungsakte sind <strong>de</strong>m Liquidator unter Angabe <strong>de</strong>s Vertretungsverhältnisses bekannt zu geben (vgl.<br />

Nr. 1.4; BFH-Urteile vom 16.6.1961 – III R 329/58 U – BStBl. III, S. 349, und vom 24.3.1987 – X R 28/80 –<br />

BStBl. 1988 II, S. 316). Bei mehreren Liquidatoren genügt die Bekanntgabe an einen von ihnen (BFH-Urteil<br />

vom 8.11.1995 – V R 64/94 – BStBl. 1996 II, S. 256; siehe auch § 6 Abs. 3 VwZG). Sind gegenüber einer<br />

GmbH & Co. KG nach Löschung im Han<strong>de</strong>lsregister Verwaltungsakte zu erlassen, ist die Bestellung eines<br />

Nachlassliquidators für die bereits im Han<strong>de</strong>lsregister gelöschte GmbH entbehrlich. Die ehemaligen<br />

Kommanditisten vertreten hier als gesetzliche Liquidatoren die KG (§ 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 146 Abs. 1<br />

Satz 1 HGB). Auch insoweit genügt die Bekanntgabe an einen <strong>de</strong>r Liquidatoren (§ 150 Abs. 2 Satz 2 HGB<br />

i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB).<br />

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht mit <strong>de</strong>r Auflösung <strong>de</strong>r Gesellschaft die Geschäftsführung<br />

grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§ 730 Abs. 2 BGB).<br />

2.7.3 Nach Beendigung <strong>de</strong>r gesellschaftsrechtlichen Liquidation (vollständige Abwicklung) ist es in <strong>de</strong>r Regel<br />

unzweckmäßig, Verwaltungsakte noch gegenüber <strong>de</strong>r Gesellschaft zu erlassen (z. B.<br />

Gewerbesteuermessbeschei<strong>de</strong>). In diesen Fällen sind Ansprüche aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis gegenüber<br />

je<strong>de</strong>m einzelnen Gesellschafter (Gemeinschafter) durch Haftungsbescheid geltend zu machen.<br />

2.7.4 Wird eine Personengesellschaft ohne Liquidation durch Ausschei<strong>de</strong>n ihres vorletzten Gesellschafters und<br />

Anwachsung <strong>de</strong>s Anteils am Gesamthandsvermögen bei <strong>de</strong>m übernehmen<strong>de</strong>n Gesellschafter been<strong>de</strong>t, gehen in<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft entstan<strong>de</strong>ne Ansprüche aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis (z. B. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer)<br />

auf <strong>de</strong>n Gesamtrechtsnachfolger über (vgl. Nr. 2.12.2). In Bezug auf die geson<strong>de</strong>rte und einheitliche Feststellung<br />

von Besteuerungsgrundlagen (vgl. Nr. 2.5) tritt jedoch keine Gesamtrechtsnachfolge i. S. d. § 45 Abs. 1 ein (vgl.<br />

zu § 45, Nr. 1).<br />

2.8 Bekanntgabe an juristische Personen<br />

2.8.1<br />

2.8.1.1 Der Steuerbescheid ist an die juristische Person zu richten und ihr unter ihrer Geschäftsanschrift bekannt<br />

zu geben. Die Angabe <strong>de</strong>s gesetzlichen Vertreters als Bekanntgabeadressat ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich (BFH-Beschluss<br />

vom 7.8.1970 – VI R 24/67 – BStBl. II, S. 814).<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 98 von 235

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