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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Empfangsbevollmächtigter (§ 183 Abs. 1 Satz 2). Bei einer Gesellschaft <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts ist nach § 183<br />

Abs. 1 Satz 2 je<strong>de</strong>r Gesellschafter <strong>zur</strong> Vertretung <strong>de</strong>r Feststellungsbeteiligten und damit zum Empfang von<br />

Feststellungsbeschei<strong>de</strong>n berechtigt, sofern sich aus einem <strong>de</strong>m Finanzamt vorliegen<strong>de</strong>n Gesellschaftsvertrag<br />

nichts an<strong>de</strong>rs ergibt (BFH-Urteil vom 23.6.1988 – IV R 33/86 – BStBl. II, S. 979). Die Son<strong>de</strong>rregelung <strong>de</strong>s<br />

§ 183 Abs. 3 gilt in diesen Fällen nicht.<br />

In <strong>de</strong>r Liquidationsphase einer Personengesellschaft ist <strong>de</strong>r Liquidator Empfangsbevollmächtigter i. S. d. § 183<br />

Abs. 1 Satz 2. Nach Abschluss <strong>de</strong>r gesellschaftsrechtlichen Liquidation (vgl. hierzu Nr. 2.7.1) kann von dieser<br />

Bekanntgabemöglichkeit nicht mehr Gebrauch gemacht wer<strong>de</strong>n (BFH-Urteil vom 26.10.1989 – IV R 23/89 –<br />

BStBl. 1990 II, S. 333).<br />

Bei <strong>de</strong>r Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten ist nach § 183 Abs. 1 Satz 5 in <strong>de</strong>m<br />

Feststellungsbescheid stets darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle<br />

Feststellungsbeteiligten erfolgt (BFH-Urteile vom 29.8.1982 – IV R 31/82 – BStBl. 1983 II, S. 23 und vom<br />

23.7.1985 – VIII R 315/82 – BStBl. 1986 II, S. 123).<br />

Zur Zustellung an einen Empfangsbevollmächtigten vgl. Nr. 3.3.3.<br />

2.5.3 Ist ein Empfangsbevollmächtigter i. S. d. Nr. 2.5.2 nicht vorhan<strong>de</strong>n, kann das Finanzamt die Beteiligten<br />

<strong>zur</strong> Benennung eines Empfangsbevollmächtigten auffor<strong>de</strong>rn. Die Auffor<strong>de</strong>rung ist an je<strong>de</strong>n Beteiligten zu<br />

richten. Mit <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung ist gleichzeitig ein Beteiligter als Empfangsbevollmächtigter vorzuschlagen und<br />

darauf hinzuweisen, dass diesem künftig Verwaltungsakte mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt<br />

gegeben wer<strong>de</strong>n, soweit nicht ein an<strong>de</strong>rer Empfangsbevollmächtigter benannt wird (§ 183 Abs. 1 Satz 4). Die<br />

Son<strong>de</strong>rregelung <strong>de</strong>s § 183 Abs. 3 gilt in diesen Fällen nicht.<br />

Bei <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>s Feststellungsbescheids ist § 183 Abs. 1 Satz 5 zu beachten (vgl. Nr. 2.5.2 vorletzter<br />

Absatz).<br />

2.5.4 Einheitswertbeschei<strong>de</strong> an Eheleute, Eltern mit Kin<strong>de</strong>rn und Alleinstehen<strong>de</strong> mit Kin<strong>de</strong>rn<br />

Bei <strong>de</strong>r Bekanntgabe eines Beschei<strong>de</strong>s über Einheitswerte <strong>de</strong>s Grundbesitzes an Eheleute, die gemeinsam<br />

Eigentümer sind, sind die Eheleute einzeln als Beteiligte anzugeben (vgl. Nr. 2.5.1). Haben die Eheleute eine<br />

gemeinsame Anschrift und haben sie keinen Empfangsbevollmächtigten benannt, kann <strong>de</strong>r Einheitswertbescheid<br />

bei<strong>de</strong>n in einer Ausfertigung bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n (§ 183 Abs. 4 i. V. m. § 122 Abs. 7).<br />

Haben die Eheleute gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 einen Empfangsbevollmächtigten benannt, ist <strong>de</strong>r Bescheid an<br />

diesen bekannt zu geben. Im Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen<br />

bei<strong>de</strong> Ehegatten erfolgt.<br />

In <strong>de</strong>n übrigen Fällen ist <strong>de</strong>r Bescheid an bei<strong>de</strong> Ehegatten getrennt bekannt zu geben.<br />

Dies gilt für Eheleute mit Kin<strong>de</strong>rn und Alleinstehen<strong>de</strong> mit Kin<strong>de</strong>rn entsprechend.<br />

2.5.5 Ausnahmen von <strong>de</strong>r Bekanntgabe an Empfangsbevollmächtigte<br />

Die in § 183 Abs. 1 zugelassene Vereinfachung darf nicht so weit gehen, dass <strong>de</strong>r Steuerpflichtige in seinen<br />

Rechten eingeschränkt wird. Diese Art <strong>de</strong>r Bekanntgabe ist daher gemäß § 183 Abs. 2 unzulässig, soweit<br />

a) ein Gesellschafter (Gemeinschafter) im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>s Feststellungsbeschei<strong>de</strong>s bereits<br />

ausgeschie<strong>de</strong>n und dies <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Erlass <strong>de</strong>s Feststellungsbeschei<strong>de</strong>s zuständigen Finanzamt bekannt ist<br />

o<strong>de</strong>r wegen einer entsprechen<strong>de</strong>n Eintragung im Han<strong>de</strong>lsregister als bekannt gelten muss (BFH-Urteil vom<br />

14.12.1978 – IV R 221/75 – BStBl. 1979 II, S. 503);<br />

b) die Zusendung eines Feststellungsbeschei<strong>de</strong>s an einen Erben erfor<strong>de</strong>rlich wird, <strong>de</strong>r nicht in die<br />

Gesellschafterstellung <strong>de</strong>s Rechtsvorgängers eintritt (BFH-Urteil vom 23.5.1973 – I R 121/71 – BStBl. II,<br />

S. 746); vgl. auch Nr. 2.12;<br />

c) die Gesellschaft (Gemeinschaft) im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zusendung <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s nicht mehr besteht (BFH-Urteil<br />

vom 30.3.1978 – IV R 72/74 – BStBl. II, S. 503);<br />

d) über das Vermögen <strong>de</strong>r Gesellschaft, aber nicht ihrer Gesellschafter, das Insolvenzverfahren eröffnet wor<strong>de</strong>n<br />

ist (siehe zu § 251, Nr. 4.4);<br />

e) zwischen <strong>de</strong>n Gesellschaftern (Gemeinschaftern) erkennbar ernstliche Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten bestehen;<br />

f) durch einen Bescheid das Bestehen o<strong>de</strong>r Nichtbestehen einer Gesellschaft (Gemeinschaft) erstmals mit<br />

steuerlicher Wirkung festgestellt wird und die Gesellschafter noch keinen Empfangsbevollmächtigten i. S. d.<br />

§ 183 Abs. 1 benannt haben.<br />

In <strong>de</strong>n Fällen a) und b) ist auch <strong>de</strong>m ausgeschie<strong>de</strong>nen Gesellschafter (Gemeinschafter) bzw. <strong>de</strong>m Erben, in <strong>de</strong>n<br />

übrigen Fällen je<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Gesellschafter (Gemeinschafter) ein Bescheid bekannt zu geben.<br />

In <strong>de</strong>n Fällen a), c), d) und e) wirkt eine von <strong>de</strong>n Beteiligten nach § 183 Abs. 1 Satz 1 erteilte Vollmacht bis zum<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 97 von 235

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