Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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ei<strong>de</strong>n reicht jedoch aus, um <strong>de</strong>n Verwaltungsakt wirksam wer<strong>de</strong>n zu lassen. Für die Zustellung von<br />
Verwaltungsakten ist es gemäß § 6 Abs. 3 VwZG ausreichend, wenn <strong>de</strong>r Verwaltungsakt einem von bei<strong>de</strong>n<br />
Ehegatten zugestellt wird (BFH-Beschluss vom 19.6.1974 – VI B 27/74 – BStBl. II, S. 640 und BFH-Urteil vom<br />
22.10.1976 – VI R 137/74 – BStBl. II, S. 762). Diese vom BFH für die förmliche Zustellung von<br />
Verwaltungsakten aufgestellten Grundsätze sind auch bei <strong>de</strong>r Bekanntgabe mit einfachem Brief anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Wenn die Eltern bereits bei<strong>de</strong> als Empfänger <strong>de</strong>s Steuerbeschei<strong>de</strong>s im Anschriftenfeld aufgeführt sind, kann<br />
darauf verzichtet wer<strong>de</strong>n, sie im Text <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s noch einmal mit vollem Namen und in voller Anschrift als<br />
Bekanntgabeadressaten zu bezeichnen.<br />
Beispiel:<br />
Den Eltern Anton und Maria Huber steht gesetzlich gemeinsam die Vertretung für <strong>de</strong>n min<strong>de</strong>rjährigen<br />
Steuerschuldner Hans Huber zu. Sie sind die Bekanntgabeadressaten für <strong>de</strong>n Steuerbescheid an Hans Huber.<br />
Der Steuerbescheid ist zu übermitteln an:<br />
Anschriftenfeld (Empfänger):<br />
Herrn Anton Huber<br />
Frau Maria Huber<br />
Moltkestraße 5<br />
12203 Berlin<br />
Bescheidkopf:<br />
Als gesetzliche Vertreter (Bekanntgabeadressaten) von Hans Huber (Steuerschuldner und Inhaltsadressat)<br />
Bei Empfangsvollmacht vgl. das Beispiel bei Nr. 1.5.2<br />
2.2.3 Ermächtigt <strong>de</strong>r gesetzliche Vertreter mit Genehmigung <strong>de</strong>s Vormundschaftsgerichts <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>rjährigen<br />
zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rjährige für diejenigen Rechtsgeschäfte<br />
unbeschränkt geschäftsfähig, die <strong>de</strong>r Geschäftsbetrieb mit sich bringt (§ 112 BGB). Steuerbeschei<strong>de</strong>, die<br />
ausschließlich diesen Geschäftsbetrieb betreffen, sind daher nur <strong>de</strong>m Min<strong>de</strong>rjährigen bekannt zu geben (vgl.<br />
Nr. 1.4 – Bekanntgabeadressat –). Das Gleiche gilt bei einer Veranlagung nach § 46 EStG, wenn das<br />
Einkommen ausschließlich aus Einkünften nichtselbstständiger Arbeit besteht und <strong>de</strong>r gesetzliche Vertreter <strong>de</strong>n<br />
Min<strong>de</strong>rjährigen <strong>zur</strong> Eingehung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses ermächtigt hat (§ 113 BGB). Von <strong>de</strong>r Ermächtigung kann<br />
im Regelfall ausgegangen wer<strong>de</strong>n.<br />
Hat <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rjährige noch weitere Einkünfte o<strong>de</strong>r Vermögenswerte und wer<strong>de</strong>n diese in die Festsetzung<br />
einbezogen, so kann <strong>de</strong>r Steuerbescheid nicht durch Bekanntgabe gegenüber <strong>de</strong>m min<strong>de</strong>rjährigen<br />
Steuerschuldner wirksam wer<strong>de</strong>n. Bekanntgabeadressat <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s ist <strong>de</strong>r gesetzliche Vertreter.<br />
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2.3 Beschei<strong>de</strong> an Ehegatten mit Kin<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Alleinstehen<strong>de</strong> mit Kin<strong>de</strong>rn<br />
2.3.1 Allgemeines<br />
Sofern Ehegatten mit ihren Kin<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Alleinstehen<strong>de</strong> mit ihren Kin<strong>de</strong>rn Gesamtschuldner sind, gelten für die<br />
Bekanntgabe von Beschei<strong>de</strong>n an diese Personen die Nrn. 2.1 und 2.2 entsprechend. Insbeson<strong>de</strong>re kann auch nach<br />
§ 122 Abs. 7 (gleichzeitige Bekanntgabe; vgl. hierzu Nr. 2.1.2) und § 122 Abs. 6 (einverständliche Bekanntgabe<br />
an einen <strong>de</strong>r Beteiligten; vgl. hierzu Nr. 2.1.3) bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n. Hierbei sind die nachfolgen<strong>de</strong>n<br />
Beson<strong>de</strong>rheiten zu beachten.<br />
2.3.2 Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7<br />
Hat ein Familienmitglied Einzelbekanntgabe beantragt, so ist für die übrigen Familienmitglie<strong>de</strong>r gleichwohl eine<br />
Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7 möglich. In diesem Fall ist eine Ausfertigung <strong>de</strong>s zusammengefassten<br />
Beschei<strong>de</strong>s an <strong>de</strong>n Antragsteller und eine weitere Ausfertigung an die übrigen Familienmitglie<strong>de</strong>r bekannt zu<br />
geben. Im Bescheidkopf sind alle Steuerschuldner/Beteiligten als Inhaltsadressaten namentlich aufzuführen.<br />
2.4 Personengesellschaften (Gemeinschaften)<br />
Zu <strong>de</strong>n Personengesellschaften (Gemeinschaften) i. S. dieser Regelung zählen die Han<strong>de</strong>lsgesellschaften (vgl.<br />
Nr. 2.4.1.1) und die sonstigen nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (vgl. Nr. 2.4.1.2).<br />
Es ist zu unterschei<strong>de</strong>n zwischen Beschei<strong>de</strong>n, die sich an die Gesellschaft richten, und Beschei<strong>de</strong>n, die sich an<br />
die Gesellschafter richten.<br />
2.4.1 Beschei<strong>de</strong> an die Gesellschaft (Gemeinschaft)<br />
Steuerbeschei<strong>de</strong> und Steuermessbeschei<strong>de</strong> sind an die Gesellschaft zu richten, wenn die Gesellschaft selbst<br />
Steuerschuldner ist. Dies gilt z. B. für<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 93 von 235