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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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ei<strong>de</strong>n reicht jedoch aus, um <strong>de</strong>n Verwaltungsakt wirksam wer<strong>de</strong>n zu lassen. Für die Zustellung von<br />

Verwaltungsakten ist es gemäß § 6 Abs. 3 VwZG ausreichend, wenn <strong>de</strong>r Verwaltungsakt einem von bei<strong>de</strong>n<br />

Ehegatten zugestellt wird (BFH-Beschluss vom 19.6.1974 – VI B 27/74 – BStBl. II, S. 640 und BFH-Urteil vom<br />

22.10.1976 – VI R 137/74 – BStBl. II, S. 762). Diese vom BFH für die förmliche Zustellung von<br />

Verwaltungsakten aufgestellten Grundsätze sind auch bei <strong>de</strong>r Bekanntgabe mit einfachem Brief anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Wenn die Eltern bereits bei<strong>de</strong> als Empfänger <strong>de</strong>s Steuerbeschei<strong>de</strong>s im Anschriftenfeld aufgeführt sind, kann<br />

darauf verzichtet wer<strong>de</strong>n, sie im Text <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s noch einmal mit vollem Namen und in voller Anschrift als<br />

Bekanntgabeadressaten zu bezeichnen.<br />

Beispiel:<br />

Den Eltern Anton und Maria Huber steht gesetzlich gemeinsam die Vertretung für <strong>de</strong>n min<strong>de</strong>rjährigen<br />

Steuerschuldner Hans Huber zu. Sie sind die Bekanntgabeadressaten für <strong>de</strong>n Steuerbescheid an Hans Huber.<br />

Der Steuerbescheid ist zu übermitteln an:<br />

Anschriftenfeld (Empfänger):<br />

Herrn Anton Huber<br />

Frau Maria Huber<br />

Moltkestraße 5<br />

12203 Berlin<br />

Bescheidkopf:<br />

Als gesetzliche Vertreter (Bekanntgabeadressaten) von Hans Huber (Steuerschuldner und Inhaltsadressat)<br />

Bei Empfangsvollmacht vgl. das Beispiel bei Nr. 1.5.2<br />

2.2.3 Ermächtigt <strong>de</strong>r gesetzliche Vertreter mit Genehmigung <strong>de</strong>s Vormundschaftsgerichts <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>rjährigen<br />

zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rjährige für diejenigen Rechtsgeschäfte<br />

unbeschränkt geschäftsfähig, die <strong>de</strong>r Geschäftsbetrieb mit sich bringt (§ 112 BGB). Steuerbeschei<strong>de</strong>, die<br />

ausschließlich diesen Geschäftsbetrieb betreffen, sind daher nur <strong>de</strong>m Min<strong>de</strong>rjährigen bekannt zu geben (vgl.<br />

Nr. 1.4 – Bekanntgabeadressat –). Das Gleiche gilt bei einer Veranlagung nach § 46 EStG, wenn das<br />

Einkommen ausschließlich aus Einkünften nichtselbstständiger Arbeit besteht und <strong>de</strong>r gesetzliche Vertreter <strong>de</strong>n<br />

Min<strong>de</strong>rjährigen <strong>zur</strong> Eingehung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses ermächtigt hat (§ 113 BGB). Von <strong>de</strong>r Ermächtigung kann<br />

im Regelfall ausgegangen wer<strong>de</strong>n.<br />

Hat <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rjährige noch weitere Einkünfte o<strong>de</strong>r Vermögenswerte und wer<strong>de</strong>n diese in die Festsetzung<br />

einbezogen, so kann <strong>de</strong>r Steuerbescheid nicht durch Bekanntgabe gegenüber <strong>de</strong>m min<strong>de</strong>rjährigen<br />

Steuerschuldner wirksam wer<strong>de</strong>n. Bekanntgabeadressat <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s ist <strong>de</strong>r gesetzliche Vertreter.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

2.3 Beschei<strong>de</strong> an Ehegatten mit Kin<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Alleinstehen<strong>de</strong> mit Kin<strong>de</strong>rn<br />

2.3.1 Allgemeines<br />

Sofern Ehegatten mit ihren Kin<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Alleinstehen<strong>de</strong> mit ihren Kin<strong>de</strong>rn Gesamtschuldner sind, gelten für die<br />

Bekanntgabe von Beschei<strong>de</strong>n an diese Personen die Nrn. 2.1 und 2.2 entsprechend. Insbeson<strong>de</strong>re kann auch nach<br />

§ 122 Abs. 7 (gleichzeitige Bekanntgabe; vgl. hierzu Nr. 2.1.2) und § 122 Abs. 6 (einverständliche Bekanntgabe<br />

an einen <strong>de</strong>r Beteiligten; vgl. hierzu Nr. 2.1.3) bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n. Hierbei sind die nachfolgen<strong>de</strong>n<br />

Beson<strong>de</strong>rheiten zu beachten.<br />

2.3.2 Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7<br />

Hat ein Familienmitglied Einzelbekanntgabe beantragt, so ist für die übrigen Familienmitglie<strong>de</strong>r gleichwohl eine<br />

Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7 möglich. In diesem Fall ist eine Ausfertigung <strong>de</strong>s zusammengefassten<br />

Beschei<strong>de</strong>s an <strong>de</strong>n Antragsteller und eine weitere Ausfertigung an die übrigen Familienmitglie<strong>de</strong>r bekannt zu<br />

geben. Im Bescheidkopf sind alle Steuerschuldner/Beteiligten als Inhaltsadressaten namentlich aufzuführen.<br />

2.4 Personengesellschaften (Gemeinschaften)<br />

Zu <strong>de</strong>n Personengesellschaften (Gemeinschaften) i. S. dieser Regelung zählen die Han<strong>de</strong>lsgesellschaften (vgl.<br />

Nr. 2.4.1.1) und die sonstigen nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (vgl. Nr. 2.4.1.2).<br />

Es ist zu unterschei<strong>de</strong>n zwischen Beschei<strong>de</strong>n, die sich an die Gesellschaft richten, und Beschei<strong>de</strong>n, die sich an<br />

die Gesellschafter richten.<br />

2.4.1 Beschei<strong>de</strong> an die Gesellschaft (Gemeinschaft)<br />

Steuerbeschei<strong>de</strong> und Steuermessbeschei<strong>de</strong> sind an die Gesellschaft zu richten, wenn die Gesellschaft selbst<br />

Steuerschuldner ist. Dies gilt z. B. für<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 93 von 235

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