Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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Beispiel<br />
für die Bekanntgabe an einen <strong>de</strong>r Ehegatten mit Einverständnis bei<strong>de</strong>r:<br />
Anschriftenfeld:<br />
Herrn Adam Meier<br />
Hauptstraße 100<br />
67433 Neustadt<br />
Bescheidkopf:<br />
Dieser Bescheid ergeht an Sie zugleich mit Wirkung für und gegen Ihre Ehefrau Eva Meier.<br />
2.1.4 Einzelbekanntgabe<br />
Einzelbekanntgabe ist insbeson<strong>de</strong>re erfor<strong>de</strong>rlich, wenn<br />
– keine gemeinsame Anschrift besteht und kein Einverständnis <strong>zur</strong> Bekanntgabe nach § 122 Abs. 6 vorliegt,<br />
– bekannt ist, dass zwischen <strong>de</strong>n Ehegatten ernstliche Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten bestehen (z. B. bei<br />
offenbarer Interessenkollision <strong>de</strong>r Eheleute, bei getrennt leben<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r geschie<strong>de</strong>nen Ehegatten),<br />
– dies nach § 122 Abs. 7 Satz 2 beantragt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
Bei Einzelbekanntgabe ist <strong>de</strong>r Empfänger in <strong>de</strong>m jeweiligen Anschriftenfeld mit seinem Vor- und<br />
Familiennamen genau zu bezeichnen. Dies gilt auch bei förmlichen Zustellungen (vgl. Nr. 3.2). Dabei ist darauf<br />
zu achten, dass nicht versehentlich eine nur für einen Ehegatten gelten<strong>de</strong> Postanschrift (z. B. Firma o<strong>de</strong>r Praxis)<br />
verwandt wird, son<strong>de</strong>rn für je<strong>de</strong>n Ehegatten seine persönliche Anschrift. Auch die kassenmäßige Abrechnung<br />
und ggf. das Leistungsgebot sind doppelt zu erteilen.<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
Beispiel<br />
für die Bekanntgabe an <strong>de</strong>n Ehemann:<br />
Anschriftenfeld (Empfänger und Bekanntgabeadressat):<br />
Herrn<br />
Adam Meier<br />
Hauptstraße 100<br />
67433 Neustadt<br />
Bescheidkopf (Inhaltsadressaten):<br />
Für<br />
Herrn Adam Meier und Frau Eva Meier<br />
In je<strong>de</strong> Bescheidausfertigung ist als Erläuterung aufzunehmen:<br />
„Ihrem Ehegatten wur<strong>de</strong> ein Bescheid gleichen Inhalts erteilt.“<br />
2.1.5 Son<strong>de</strong>rfälle<br />
Betreiben bei<strong>de</strong> Ehegatten gemeinsam einen Gewerbebetrieb o<strong>de</strong>r sind sie gemeinsam Unternehmer i. S. d.<br />
Umsatzsteuergesetzes, so gelten für Beschei<strong>de</strong> über Betriebsteuern die Grundsätze zu Nrn. 2.4 und 2.5. Sind<br />
Ehegatten z. B. Miteigentümer eines Grundstücks o<strong>de</strong>r eines selbstständigen Wirtschaftsguts, für das ein<br />
Einheitswert festgestellt wird, so ist nach Nr. 2.5.4 zu verfahren.<br />
Betreibt nur ein Ehegatte ein Gewerbe (o<strong>de</strong>r eine Praxis als Freiberufler usw.), so ist nur dieser Inhaltsadressat<br />
für Verwaltungsakte, die ausschließlich <strong>de</strong>n Geschäftsbetrieb betreffen.<br />
2.2 Bekanntgabe an gesetzliche Vertreter natürlicher Personen<br />
2.2.1 Ist ein Inhaltsadressat (Steuerschuldner) bei Bekanntgabe <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s geschäftsunfähig o<strong>de</strong>r<br />
beschränkt geschäftsfähig, so ist Bekanntgabeadressat <strong>de</strong>r gesetzliche Vertreter (Ausnahme vgl. Nr. 2.2.3). Das<br />
Vertretungsverhältnis muss aus <strong>de</strong>m Bescheid hervorgehen (BFH-Beschluss vom 14.5.1968 – II B 41/67 –<br />
BStBl. II, S. 503). Der Inhaltsadressat (Steuerschuldner) ist dabei in <strong>de</strong>r Regel durch Angabe seines Vor- und<br />
Familiennamens ein<strong>de</strong>utig genug bezeichnet (vgl. Nr. 1.3.2). Das Vertretungsverhältnis ist ausreichend<br />
gekennzeichnet, wenn Name und Anschrift <strong>de</strong>s Vertreters genannt wer<strong>de</strong>n und angegeben wird, dass ihm <strong>de</strong>r<br />
Bescheid „als gesetzlicher Vertreter“ für <strong>de</strong>n Inhaltsadressaten (Steuerschuldner) bekannt gegeben wird. Ist <strong>de</strong>r<br />
gesetzliche Vertreter nicht gleichzeitig auch <strong>de</strong>r Empfänger, so braucht er in <strong>de</strong>r Regel nur mit seinem Vor- und<br />
Familiennamen bezeichnet zu wer<strong>de</strong>n.<br />
2.2.2 Soweit nicht ausnahmsweise die gesetzliche Vertretung nur einem Elternteil zusteht, sind die Eltern<br />
Bekanntgabeadressaten <strong>de</strong>r Steuerbeschei<strong>de</strong>s für ihr min<strong>de</strong>rjähriges Kind. Die Bekanntgabe an einen von<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 92 von 235