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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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1.8 Form <strong>de</strong>r Bekanntgabe<br />

Schriftliche Verwaltungsakte, insbeson<strong>de</strong>re Steuerbeschei<strong>de</strong>, sind grundsätzlich durch die Post zu übermitteln<br />

(vgl. Nr. 1.8.2), sofern <strong>de</strong>r Empfänger im Inland wohnt o<strong>de</strong>r soweit <strong>de</strong>r ausländische Staat mit <strong>de</strong>r<br />

Postübermittlung einverstan<strong>de</strong>n ist (vgl. Nr. 1.8.4). Ein Verwaltungsakt kann ferner durch Telefax (vgl.<br />

Nr. 1.8.2) wirksam bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n, auch wenn für ihn die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist<br />

(BFH-Urteil vom 8.7.1998 – I R 17/96 – BStBl. 1999 II, S. 48). Eine förmliche Zustellung ist nur erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist o<strong>de</strong>r die Finanzbehör<strong>de</strong> von sich aus die Zustellung anordnet (vgl.<br />

Nr. 1.8.3). Die Zustellung erfolgt nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Verwaltungszustellungsgesetzes (vgl. Nr. 3.1).<br />

Unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 87a können Verwaltungsakte auch elektronisch übermittelt wer<strong>de</strong>n.<br />

1.8.1 Schriftform<br />

Grundsätzlich ist die schriftliche Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes nur erfor<strong>de</strong>rlich, wenn das Gesetz sie<br />

ausdrücklich vorsieht (für Steuerbeschei<strong>de</strong>, § 157; für die Aufhebung <strong>de</strong>s Vorbehalts <strong>de</strong>r Nachprüfung, § 164<br />

Abs. 3; für Haftungs- und Duldungsbeschei<strong>de</strong>, § 191 Abs. 1; für Prüfungsanordnungen, § 196; für verbindliche<br />

Zusagen, § 205 Abs. 1; für Pfändungsverfügungen, § 309 Abs. 2; für Androhung von Zwangsmitteln, § 332<br />

Abs. 1; für Einspruchsentscheidungen, § 366). Im Übrigen reicht die mündliche Bekanntgabe eines<br />

steuerlichen Verwaltungsaktes aus (z. B. bei Fristverlängerungen, Billigkeitsmaßnahmen, Stundungen). Aus<br />

Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Rechtssicherheit sollen Verwaltungsakte aber im Allgemeinen schriftlich erteilt wer<strong>de</strong>n. Ein<br />

mündlicher Verwaltungsakt ist ggf. schriftlich zu bestätigen (§ 119 Abs. 2).<br />

1.8.2 Übermittlung durch die Post o<strong>de</strong>r durch Telefax<br />

Der in § 122 Abs. 2 verwen<strong>de</strong>te Begriff <strong>de</strong>r „Post“ ist nicht auf die Deutsche Post AG (als<br />

Nachfolgeunternehmen <strong>de</strong>r Deutschen Bun<strong>de</strong>spost) beschränkt, son<strong>de</strong>rn umfasst alle Unternehmen, soweit sie<br />

Postdienstleistungen erbringen. Wird ein schriftlicher Verwaltungsakt durch die Post übermittelt, so hängt die<br />

Wirksamkeit <strong>de</strong>r Bekanntgabe nicht davon ab, dass <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Aufgabe <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes <strong>zur</strong> Post in <strong>de</strong>n<br />

Akten vermerkt wird. Um <strong>de</strong>n Bekanntgabezeitpunkt berechnen zu können und im Hinblick auf die Regelung in<br />

§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist jedoch <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Aufgabe <strong>zur</strong> Post in geeigneter Weise festzuhalten.<br />

Ein durch Telefax (einschließlich Computerfax) bekannt gegebener Verwaltungsakt (vgl. Nr. 1.8) ist ein i. S. d.<br />

§ 122 Abs. 2a elektronisch übermittelter Verwaltungsakt. Er gilt somit grundsätzlich am dritten Tag nach <strong>de</strong>r<br />

Absendung als bekannt gegeben. Die für elektronische Verwaltungsakte gelten<strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s § 87a sind<br />

auf ihn aber nicht anwendbar.<br />

1.8.3 Förmliche Bekanntgabe (Zustellung)<br />

Zuzustellen sind:<br />

– die Ladung zu <strong>de</strong>m Termin <strong>zur</strong> Abgabe <strong>de</strong>r ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung (§ 284 Abs. 6),<br />

– die Verfügung über die Pfändung einer Geldfor<strong>de</strong>rung (§ 309 Abs. 2),<br />

– die Arrestanordnung (§ 324 Abs. 2, § 326 Abs. 4).<br />

Darüber hinaus kann die Finanzbehör<strong>de</strong> die Zustellung anordnen (§ 122 Abs. 5 Satz 1). Diese Anordnung stellt<br />

keinen Verwaltungsakt dar (BFH-Urteil vom 16.3.2000 – III R 19/99 –, BStBl. 2000 II, S. 520).<br />

Wegen <strong>de</strong>r Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s Zustellungsverfahrens vgl. Nr. 3; wegen <strong>de</strong>r Zustellung von<br />

Einspruchsentscheidungen vgl. zu § 366, Nr. 2.<br />

1.8.4 Bekanntgabe an Empfänger im Ausland<br />

Mit Ausnahme <strong>de</strong>r in Nr. 3.1.4.1 Satz 4 angeführten Staaten kann davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n, dass an<br />

Empfänger (einschließlich <strong>de</strong>r Bevollmächtigten; BFH-Urteil vom 1.2.2000 – VII R 49/99 –, BStBl. II, S. 334)<br />

im Ausland Steuerverwaltungsakte durch einfachen Brief, durch Telefax o<strong>de</strong>r – unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s<br />

§ 87a – durch elektronische Übermittlung bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n können.<br />

Ansonsten muss nach § 123 AO, § 9 VwZG (vgl. Nr. 3.1.4) o<strong>de</strong>r § 10 VwZG (vgl. Nr. 3.1.5) verfahren wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn ein Verwaltungsakt an einen Empfänger im Ausland bekannt zu geben ist.<br />

Welche <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Möglichkeiten einer Auslandsbekanntgabe gewählt wird, liegt im pflichtgemäßen<br />

Ermessen (§ 5) <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>. Die Auswahl ist u. a. abhängig von <strong>de</strong>n gesetzlichen Erfor<strong>de</strong>rnissen (z. B.<br />

Zustellung, vgl. Nr. 1.8.3) und von <strong>de</strong>m Erfor<strong>de</strong>rnis, im Einzelfall einen einwandfreien Nachweis <strong>de</strong>s Zugangs<br />

<strong>de</strong>s amtlichen Schreibens zu erhalten.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 90 von 235

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