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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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4. Offenbarung <strong>zur</strong> Durchführung eines steuerlichen Verfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 1)<br />

4.1 § 30 Abs. 4 Nr. 1 lässt eine Offenbarung <strong>zur</strong> Durchführung eines steuerlichen Verfahrens o<strong>de</strong>r eines<br />

Steuerstraf- o<strong>de</strong>r Bußgeldverfahrens zu. Es genügt, dass das Offenbaren für die Einleitung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Fortgang<br />

dieses Verfahrens nützlich sein könnte. Die Zulässigkeit ist nicht auf die Mitteilung von Tatsachen zwischen<br />

Finanzbehör<strong>de</strong>n beschränkt (z. B. Mitteilungen zwischen Zollbehör<strong>de</strong>n und Steuerbehör<strong>de</strong>n, zwischen<br />

Finanzämtern und übergeordneten Finanzbehör<strong>de</strong>n). Zulässig ist auch die Mitteilung an an<strong>de</strong>re Behör<strong>de</strong>n, soweit<br />

sie unmittelbar <strong>de</strong>r Durchführung eines <strong>de</strong>r oben genannten Verfahren dient, z. B. Mitteilungen an die<br />

Denkmalschutzbehör<strong>de</strong>n im Bescheinigungsverfahren nach § 7i EStG.<br />

Sofern Verwaltungsgerichte Verfahren in Steuersachen (insbeson<strong>de</strong>re Realsteuersachen, Kirchensteuersachen)<br />

zu entschei<strong>de</strong>n haben, besteht eine Offenbarungsbefugnis wie gegenüber Finanzgerichten. Bei<br />

verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten in an<strong>de</strong>ren als steuerlichen Verfahren dürfen die Finanzbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n<br />

Gerichten Auskünfte nur dann erteilen, wenn die Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 zugelassen ist.<br />

4.2 Auskünfte darüber, ob eine Körperschaft wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger o<strong>de</strong>r kirchlicher<br />

Zwecke steuerbegünstigt ist o<strong>de</strong>r nicht, sind <strong>de</strong>m Spen<strong>de</strong>r nur dann zu erteilen, wenn<br />

– er im Besteuerungsverfahren die Berücksichtigung <strong>de</strong>r geleisteten Spen<strong>de</strong> beantragt (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i. V.<br />

mit Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a),<br />

– die Körperschaft ihm <strong>de</strong>n Tatsachen entsprechend mitgeteilt hat, dass sie <strong>zur</strong> Entgegennahme steuerlich<br />

abzugsfähiger Spen<strong>de</strong>n berechtigt ist,<br />

– die Körperschaft wahrheitswidrig behauptet, sie sei <strong>zur</strong> Entgegennahme steuerlich abzugsfähiger Spen<strong>de</strong>n<br />

berechtigt (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, vgl. zu § 85); die Richtigstellung kann<br />

öffentlich erfolgen, wenn die Körperschaft ihre wahrheitswidrige Behauptung öffentlich verbreitet.<br />

Ansonsten ist <strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>r bei Anfragen stets an die Körperschaft zu verweisen, sofern keine Zustimmung <strong>de</strong>r<br />

Körperschaft <strong>zur</strong> Auskunftserteilung vorliegt.<br />

4.3 Wird eine beantragte Steuerermäßigung, die von Einkommens- o<strong>de</strong>r Vermögensverhältnissen Dritter<br />

abhängt (z. B. nach §§ 32, 33a EStG), abgelehnt, weil die Einkünfte und Bezüge bzw. das Vermögen gesetzliche<br />

Betragsgrenzen übersteigen, ist dies <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen ohne Angabe <strong>de</strong>s genauen Betrags mitzuteilen. Wird<br />

ein <strong>de</strong>rartiger Ermäßigungsantrag im Hinblick auf die eigenen Einkünfte und Bezüge o<strong>de</strong>r das Vermögen <strong>de</strong>s<br />

Dritten teilweise abgelehnt, so darf <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen die Höhe dieser Beträge mitgeteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

4.4 Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die rechtliche Stellung <strong>de</strong>s Erblassers ein (§ 1922 BGB; § 45<br />

Abs. 1 Satz 1). Die Auskünfte, die <strong>de</strong>m Erblasser aus <strong>de</strong>n Steuerakten erteilt wer<strong>de</strong>n durften, dürfen auch <strong>de</strong>m<br />

Erben erteilt wer<strong>de</strong>n. Sind mehrere Erben vorhan<strong>de</strong>n, so ist je<strong>de</strong>r einzelne Gesamtrechtsnachfolger <strong>de</strong>s<br />

Erblassers. Zur Auskunftserteilung bedarf es nicht <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r übrigen Miterben. Der<br />

auskunftssuchen<strong>de</strong> Erbe hat sich erfor<strong>de</strong>rlichenfalls durch Erbschein auszuweisen. Vermächtnisnehmer,<br />

Pflichtteilsberechtigte sowie Erbersatzanspruchsberechtigte sind keine Gesamtrechtsnachfolger. Ihnen darf daher<br />

keine Auskunft erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

4.5 Bei <strong>de</strong>r Schätzung von Besteuerungsgrundlagen sind ggf. die für Vergleichsbetriebe geführten Steuerakten<br />

<strong>de</strong>m Finanzgericht vorzulegen, damit das Finanzgericht überprüfen kann, ob gegen die Zahlen <strong>de</strong>r<br />

Vergleichsbetriebe Be<strong>de</strong>nken bestehen. Da <strong>de</strong>r Steuerpflichtige jedoch gem. § 78 FGO das Recht hat, die <strong>de</strong>m<br />

Finanzgericht vorgelegten Akten einzusehen, hat die Vorlage an das Finanzgericht stets in anonymisierter Form<br />

zu erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1984 – VIII R 195/82 – BStBl. 1986 II, S. 226). Das Finanzgericht darf<br />

die Verwertung <strong>de</strong>r vom Finanzamt eingebrachten anonymisierten Daten über Vergleichsbetriebe nicht schon im<br />

Grundsatz ablehnen (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2001 – I R 103/00 – BStBl. 2004 II, S. 171).<br />

4.6 Zur Auskunftserteilung bei Betriebsübernahme im Hinblick auf die Haftung nach § 75 siehe Nummer 6 zu<br />

§ 75.<br />

4.7 Anträge und Erteilung von Auskünften über die Besteuerung Dritter bei <strong>de</strong>r Anwendung drittschützen<strong>de</strong>r<br />

Normen (u. a. §§ 64 bis 68 AO und § 2 Abs. 3 UStG) sind <strong>zur</strong> Vorbereitung einer Konkurrentenklage<br />

grundsätzlich zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 5.10.2006 – VII R 24/03 – BStBl. 2007 II, S. 243). Ein solcher<br />

Auskunftsanspruch setzt allerdings voraus, dass <strong>de</strong>r Steuerpflichtige substantiiert und glaubhaft darlegt, durch<br />

die unzutreffen<strong>de</strong> Besteuerung <strong>de</strong>s Konkurrenten konkret feststellbare und spürbare Wettbewerbsnachteile zu<br />

erlei<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>shalb gegen die Steuerbehör<strong>de</strong> mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf<br />

steuerlichen Drittschutz geltend machen zu können. Die Auskünfte sind auf das für die Rechtsverfolgung<br />

notwendige Maß zu beschränken. In <strong>de</strong>r Auskunft dürfen <strong>de</strong>shalb nur Angaben über die Art und Weise <strong>de</strong>r<br />

Besteuerung <strong>de</strong>r für die Konkurrenzsituation relevanten Umsätze <strong>de</strong>r fraglichen öffentlichen Einrichtung<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n, nicht aber über die Höhe dieser Umsätze und <strong>de</strong>r hierauf festgesetzten Steuer. Der betroffene<br />

Dritte soll gehört wer<strong>de</strong>n.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 9 von 235

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