Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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zu Inhaltsadressaten anzugeben. Hinsichtlich der eindeutigen Bezeichnung gelten dieselben Grundsätze wie für die Bezeichnung des Inhaltsadressaten (vgl. Nr. 1.3.2). Das Vertretungsverhältnis (vgl. Nr. 1.4.2) ist im Bescheid anzugeben (vgl. Nr. 1.6). 1.5 Bezeichnung des Empfängers 1.5.1 Als Empfänger wird derjenige bezeichnet, dem der Verwaltungsakt tatsächlich zugehen soll, damit er durch Bekanntgabe wirksam wird. In der Regel ist der Inhaltsadressat nicht nur Bekanntgabeadressat, sondern auch „Empfänger“ des Verwaltungsaktes. 1.5.2 Es können jedoch auch andere Personen Empfänger sein, wenn für sie eine Empfangsvollmacht des Bekanntgabeadressaten vorliegt oder wenn die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen den Verwaltungsakt einem Bevollmächtigten übermitteln will (vgl. Nr. 1.7). © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Beispiel: Die gesetzlichen Vertreter (Bekanntgabeadressaten) eines Minderjährigen (Steuerschuldner und damit Inhaltsadressat) haben einen Dritten (Empfänger) bevollmächtigt. Inhaltsadressat (Steuerschuldner): Hans Huber Bekanntgabeadressaten: Herrn Anton Huber, Frau Maria Huber als gesetzliche Vertreter des Hans Huber, Moltkestraße 5, 12203 Berlin Empfänger (Anschriftenfeld): Herrn Steuerberater Anton Schulz Postfach 11 48 80335 München Darstellung im Bescheid: (Die Angaben in Klammern werden im Bescheid nicht ausgedruckt. Dies gilt auch für die übrigen Beispiele.) Anschriftenfeld (Empfänger): Herrn Steuerberater Anton Schulz Postfach 11 48 80335 München Bescheidkopf: Für Herrn Anton Huber und Frau Maria Huber (Bekanntgabeadressaten) als gesetzliche Vertreter des Hans Huber (Steuerschuldner und Inhaltsadressat), Moltkestraße 5, 12203 Berlin 1.5.3 Eine Empfangsvollmacht ist auch erforderlich, wenn der Verwaltungsakt nur namentlich benannten Geschäftsführern oder anderen Personen (z. B. dem Steuerabteilungsleiter) zugehen soll. Beispiel: Anschriftenfeld (Empfänger): Herrn Steuerabteilungsleiter Fritz Schulz i.Hs. der Meyer GmbH Postfach 11 01 50859 Köln Bescheidkopf: Für die Meyer GmbH (Inhalts- und Bekanntgabeadressat) Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 88 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 1.5.4 Zur Bekanntgabe nach § 122 Abs. 6 vgl. Nr. 2.1.3, zur Bekanntgabe an einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten i. S. von § 183 Abs. 1 vgl. Nr. 2.5.2. 1.6 Anschriftenfeld Der Empfänger ist im Anschriftenfeld des Steuerbescheids mit seinem Namen und postalischer Anschrift zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, den Empfänger nur auf dem Briefumschlag und in den Steuerakten anzugeben, weil sonst die ordnungsgemäße Bekanntgabe nicht einwandfrei nachgewiesen werden kann. Sind Inhaltsadressat (Steuerschuldner), Bekanntgabeadressat und Empfänger nicht dieselbe Person, muss jeder im Steuerbescheid benannt werden: Der Empfänger ist im Anschriftenfeld anzugeben, der Inhalts- und ggf. der Bekanntgabeadressat sowie das Vertretungsverhältnis müssen an anderer Stelle des Steuerbescheides aufgeführt werden (vgl. z. B. bei Bekanntgabe an Minderjährige Nr. 2.2.2). 1.7 Übermittlung an Bevollmächtigte 1.7.1 Der einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erteilte Auftrag zur Erstellung und Einreichung der Steuererklärungen schließt i. d. R. seine Bestellung als Empfangsbevollmächtigter nicht ein (BFH-Urteil vom 30.7.1980 – I R 148/79 – BStBl. 1981 II, S. 3). Aus der Mitwirkung eines Steuerberaters bei der Steuererklärung folgt daher nicht, dass die Finanzbehörde einen Steuerbescheid dem Steuerberater zu übermitteln hat. Dasselbe gilt in Bezug auf die anderen zur Hilfe in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen (§§ 3, 4 StBerG). 1.7.2 Es liegt im Ermessen des Finanzamts, ob es einen Steuerbescheid an den Steuerpflichtigen selbst oder an dessen Bevollmächtigten bekannt gibt (§ 122 Abs. 1 Satz 3). Zur Ausübung des Ermessens gilt Folgendes: Hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt ausdrücklich mitgeteilt, dass er seinen Vertreter auch zur Entgegennahme von Steuerbescheiden ermächtigt, sind diese grundsätzlich dem Bevollmächtigten bekannt zu geben (BFH-Urteil vom 5.10.2000 – VII R 96/99 – BStBl. 2001 II, S. 86). Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Vollmacht vorgelegt hat, nach der der Bevollmächtigte berechtigt ist, für den Steuerpflichtigen „rechtsverbindliche Erklärungen“ entgegenzunehmen (BFH-Urteil vom 23.11.1999 – VII R 38/99 – BStBl. 2001 II, S. 463). Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Gründe gegen die Bekanntgabe des Steuerbescheids an den Bevollmächtigten sprechen, kann der Steuerbescheid unmittelbar dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben werden. Derartige besondere Gründe können auch technischer Natur sein. Fehlt es an einer ausdrücklichen Benennung eines Empfangsbevollmächtigten, hat das Finanzamt aber bisher Verwaltungsakte dem Vertreter des Steuerpflichtigen übermittelt, so darf es sich nicht in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten setzen und sich bei gleich liegenden Verhältnissen ohne ersichtlichen Grund an den Steuerpflichtigen selbst wenden (vgl. BFH-Urteile vom 11.8.1954 – II 239/53 U – BStBl. III, S. 327, und vom 13.4.1965 – I 36/64 U, I 37/64 U – BStBl. III, S. 389). In diesen Fällen ist jedoch eine schriftliche Vollmacht nachzufordern; der Vollmachtnachweis kann auch in elektronischer Form (§ 87a Abs. 3) erbracht werden. Die im Einkommensteuererklärungsvordruck erteilte Empfangsvollmacht gilt nur für Bescheide des betreffenden Veranlagungszeitraums. Dagegen entfaltet die im Erklärungsvordruck zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erteilte Empfangsvollmacht nicht lediglich Wirkung für das Verfahren des entsprechenden Feststellungszeitraums, sondern ist so lange zu beachten, bis sie durch Widerruf entfällt (Urteil des FG Brandenburg vom 17.9.1997, EFG 1998 S. 7). Ein während eines Klageverfahrens ergehender Änderungsbescheid ist i. d. R. dem Prozessbevollmächtigten bekannt zu geben (BFH-Urteile vom 5.5.1994 – VI R 98/93 – BStBl. II, S. 806, und vom 29. Oktober 1997, BStBl. 1998 II S. 266). 1.7.3 Wird ein Verwaltungsakt dem betroffenen Steuerpflichtigen bekannt gegeben und hierdurch eine von ihm erteilte Bekanntgabevollmacht zu Gunsten seines Bevollmächtigten ohne besondere Gründe nicht beachtet, wird der Bekanntgabemangel durch die Weiterleitung des Verwaltungsaktes an den Bevollmächtigten geheilt. Die Frist für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Bevollmächtigte den Verwaltungsakt nachweislich erhalten hat (BFH-Urteil vom 8.12.1988 – IV R 24/87 – BStBl. 1989 II, S. 346). 1.7.4 Wegen der Zustellung an Bevollmächtigte vgl. Nr. 3.3. 1.7.5 Hat der Steuerpflichtige einen Bevollmächtigten benannt, bleibt die Vollmacht so lange wirksam, bis der Finanzbehörde ein Widerruf zugeht (§ 80 Abs. 1). Die Wirksamkeit einer Vollmacht ist nur dann auf einen Besteuerungszeitraum oder einen einzelnen Bearbeitungsvorgang begrenzt, wenn dies ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt ist oder sich aus den äußeren Umständen ergibt (z. B. bei Einzelsteuerfestsetzungen); vgl. aber auch Nr. 1.7.2. 1.7.6 Wendet sich die Finanzbehörde aus besonderem Grund an den Beteiligten selbst (z. B. um ihn um Auskünfte zu bitten, die nur er selbst als Wissensträger geben kann, oder um die Vornahme von Handlungen zu erzwingen), so soll der Bevollmächtigte unterrichtet werden (§ 80 Abs. 3 Satz 3). Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 89 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

1.5.4 Zur Bekanntgabe nach § 122 Abs. 6 vgl. Nr. 2.1.3, <strong>zur</strong> Bekanntgabe an einen gemeinsamen<br />

Empfangsbevollmächtigten i. S. von § 183 Abs. 1 vgl. Nr. 2.5.2.<br />

1.6 Anschriftenfeld<br />

Der Empfänger ist im Anschriftenfeld <strong>de</strong>s Steuerbescheids mit seinem Namen und postalischer Anschrift zu<br />

bezeichnen. Es reicht nicht aus, <strong>de</strong>n Empfänger nur auf <strong>de</strong>m Briefumschlag und in <strong>de</strong>n Steuerakten anzugeben,<br />

weil sonst die ordnungsgemäße Bekanntgabe nicht einwandfrei nachgewiesen wer<strong>de</strong>n kann. Sind Inhaltsadressat<br />

(Steuerschuldner), Bekanntgabeadressat und Empfänger nicht dieselbe Person, muss je<strong>de</strong>r im Steuerbescheid<br />

benannt wer<strong>de</strong>n: Der Empfänger ist im Anschriftenfeld anzugeben, <strong>de</strong>r Inhalts- und ggf. <strong>de</strong>r<br />

Bekanntgabeadressat sowie das Vertretungsverhältnis müssen an an<strong>de</strong>rer Stelle <strong>de</strong>s Steuerbeschei<strong>de</strong>s aufgeführt<br />

wer<strong>de</strong>n (vgl. z. B. bei Bekanntgabe an Min<strong>de</strong>rjährige Nr. 2.2.2).<br />

1.7 Übermittlung an Bevollmächtigte<br />

1.7.1 Der einem Angehörigen <strong>de</strong>r steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe erteilte Auftrag <strong>zur</strong> Erstellung und Einreichung <strong>de</strong>r<br />

Steuererklärungen schließt i. d. R. seine Bestellung als Empfangsbevollmächtigter nicht ein (BFH-Urteil vom<br />

30.7.1980 – I R 148/79 – BStBl. 1981 II, S. 3). Aus <strong>de</strong>r Mitwirkung eines Steuerberaters bei <strong>de</strong>r Steuererklärung<br />

folgt daher nicht, dass die Finanzbehör<strong>de</strong> einen Steuerbescheid <strong>de</strong>m Steuerberater zu übermitteln hat. Dasselbe<br />

gilt in Bezug auf die an<strong>de</strong>ren <strong>zur</strong> Hilfe in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen (§§ 3, 4 StBerG).<br />

1.7.2 Es liegt im Ermessen <strong>de</strong>s Finanzamts, ob es einen Steuerbescheid an <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen selbst o<strong>de</strong>r an<br />

<strong>de</strong>ssen Bevollmächtigten bekannt gibt (§ 122 Abs. 1 Satz 3). Zur Ausübung <strong>de</strong>s Ermessens gilt Folgen<strong>de</strong>s:<br />

Hat <strong>de</strong>r Steuerpflichtige <strong>de</strong>m Finanzamt ausdrücklich mitgeteilt, dass er seinen Vertreter auch <strong>zur</strong><br />

Entgegennahme von Steuerbeschei<strong>de</strong>n ermächtigt, sind diese grundsätzlich <strong>de</strong>m Bevollmächtigten bekannt zu<br />

geben (BFH-Urteil vom 5.10.2000 – VII R 96/99 – BStBl. 2001 II, S. 86). Dies gilt auch, wenn <strong>de</strong>r<br />

Steuerpflichtige <strong>de</strong>m Finanzamt eine Vollmacht vorgelegt hat, nach <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bevollmächtigte berechtigt ist, für<br />

<strong>de</strong>n Steuerpflichtigen „rechtsverbindliche Erklärungen“ entgegenzunehmen (BFH-Urteil vom 23.11.1999 –<br />

VII R 38/99 – BStBl. 2001 II, S. 463). Nur dann, wenn im Einzelfall beson<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong> gegen die Bekanntgabe<br />

<strong>de</strong>s Steuerbescheids an <strong>de</strong>n Bevollmächtigten sprechen, kann <strong>de</strong>r Steuerbescheid unmittelbar <strong>de</strong>m<br />

Steuerpflichtigen bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n. Derartige beson<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong> können auch technischer Natur sein.<br />

Fehlt es an einer ausdrücklichen Benennung eines Empfangsbevollmächtigten, hat das Finanzamt aber bisher<br />

Verwaltungsakte <strong>de</strong>m Vertreter <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen übermittelt, so darf es sich nicht in Wi<strong>de</strong>rspruch zu seinem<br />

bisherigen Verhalten setzen und sich bei gleich liegen<strong>de</strong>n Verhältnissen ohne ersichtlichen Grund an <strong>de</strong>n<br />

Steuerpflichtigen selbst wen<strong>de</strong>n (vgl. BFH-Urteile vom 11.8.1954 – II 239/53 U – BStBl. III, S. 327, und vom<br />

13.4.1965 – I 36/64 U, I 37/64 U – BStBl. III, S. 389). In diesen Fällen ist jedoch eine schriftliche Vollmacht<br />

nachzufor<strong>de</strong>rn; <strong>de</strong>r Vollmachtnachweis kann auch in elektronischer Form (§ 87a Abs. 3) erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />

Die im Einkommensteuererklärungsvordruck erteilte Empfangsvollmacht gilt nur für Beschei<strong>de</strong> <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n<br />

Veranlagungszeitraums. Dagegen entfaltet die im Erklärungsvordruck <strong>zur</strong> geson<strong>de</strong>rten und einheitlichen<br />

Feststellung erteilte Empfangsvollmacht nicht lediglich Wirkung für das Verfahren <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Feststellungszeitraums, son<strong>de</strong>rn ist so lange zu beachten, bis sie durch Wi<strong>de</strong>rruf entfällt (Urteil <strong>de</strong>s FG<br />

Bran<strong>de</strong>nburg vom 17.9.1997, EFG 1998 S. 7).<br />

Ein während eines Klageverfahrens ergehen<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungsbescheid ist i. d. R. <strong>de</strong>m Prozessbevollmächtigten<br />

bekannt zu geben (BFH-Urteile vom 5.5.1994 – VI R 98/93 – BStBl. II, S. 806, und vom 29. Oktober 1997,<br />

BStBl. 1998 II S. 266).<br />

1.7.3 Wird ein Verwaltungsakt <strong>de</strong>m betroffenen Steuerpflichtigen bekannt gegeben und hierdurch eine von ihm<br />

erteilte Bekanntgabevollmacht zu Gunsten seines Bevollmächtigten ohne beson<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong> nicht beachtet, wird<br />

<strong>de</strong>r Bekanntgabemangel durch die Weiterleitung <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes an <strong>de</strong>n Bevollmächtigten geheilt. Die<br />

Frist für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf beginnt in <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Bevollmächtigte <strong>de</strong>n<br />

Verwaltungsakt nachweislich erhalten hat (BFH-Urteil vom 8.12.1988 – IV R 24/87 – BStBl. 1989 II, S. 346).<br />

1.7.4 Wegen <strong>de</strong>r Zustellung an Bevollmächtigte vgl. Nr. 3.3.<br />

1.7.5 Hat <strong>de</strong>r Steuerpflichtige einen Bevollmächtigten benannt, bleibt die Vollmacht so lange wirksam, bis <strong>de</strong>r<br />

Finanzbehör<strong>de</strong> ein Wi<strong>de</strong>rruf zugeht (§ 80 Abs. 1). Die Wirksamkeit einer Vollmacht ist nur dann auf einen<br />

Besteuerungszeitraum o<strong>de</strong>r einen einzelnen Bearbeitungsvorgang begrenzt, wenn dies ausdrücklich in <strong>de</strong>r<br />

Vollmacht erwähnt ist o<strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>n äußeren Umstän<strong>de</strong>n ergibt (z. B. bei Einzelsteuerfestsetzungen); vgl.<br />

aber auch Nr. 1.7.2.<br />

1.7.6 Wen<strong>de</strong>t sich die Finanzbehör<strong>de</strong> aus beson<strong>de</strong>rem Grund an <strong>de</strong>n Beteiligten selbst (z. B. um ihn um<br />

Auskünfte zu bitten, die nur er selbst als Wissensträger geben kann, o<strong>de</strong>r um die Vornahme von Handlungen zu<br />

erzwingen), so soll <strong>de</strong>r Bevollmächtigte unterrichtet wer<strong>de</strong>n (§ 80 Abs. 3 Satz 3).<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 89 von 235

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