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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

– welcher Person er zu übermitteln ist (Nr. 1.5 – Empfänger) und<br />

– ob eine beson<strong>de</strong>re Form <strong>de</strong>r Bekanntgabe erfor<strong>de</strong>rlich o<strong>de</strong>r zweckmäßig ist (Nr. 1.8).<br />

1.1.2 Verfahrensrechtlich ist zu unterschei<strong>de</strong>n zwischen <strong>de</strong>m Rechtsbegriff <strong>de</strong>r Bekanntgabe als<br />

Wirksamkeitsvoraussetzung, <strong>de</strong>n Formen <strong>de</strong>r Bekanntgabe (mündliche, schriftliche, elektronische o<strong>de</strong>r<br />

öffentliche Bekanntgabe o<strong>de</strong>r Bekanntgabe in an<strong>de</strong>rer Weise) und <strong>de</strong>n technischen Vorgängen bei <strong>de</strong>r<br />

Übermittlung <strong>de</strong>s Inhalts eines Verwaltungsakts. Die Bekanntgabe setzt <strong>de</strong>n Bekanntgabewillen <strong>de</strong>s für <strong>de</strong>n<br />

Erlass <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes zuständigen Bediensteten voraus (BFH-Urteile vom 27.6.1986 – VI R 23/83 –<br />

BStBl. II, S. 832, und vom 24.11.1988 – V R 123/83 – BStBl. 1989 II, S. 344). Zur Aufgabe <strong>de</strong>s<br />

Bekanntgabewillens vgl. zu § 124, Nrn. 5 und 6.<br />

1.1.3 Mit <strong>de</strong>m Rechtsbegriff „Bekanntgabe“ nicht gleichbe<strong>de</strong>utend sind die Bezeichnungen für die technischen<br />

Vorgänge bei <strong>de</strong>r Übermittlung eines verfügten Verwaltungsaktes (z. B. „Aufgabe <strong>zur</strong> Post“, „Zusendung“,<br />

„Zustellung“, „ortsübliche Bekanntmachung“, „Zugang“), auch wenn diese Begriffe zugleich eine gewisse<br />

rechtliche Be<strong>de</strong>utung haben. Die technischen Vorgänge bedürfen, soweit das Gesetz daran Rechtsfolgen knüpft,<br />

einer Dokumentation, um nachweisen zu können, dass, wann und wie die Bekanntgabe erfolgt ist.<br />

1.1.4 Die nachfolgen<strong>de</strong>n Grundsätze über die Bekanntgabe von Steuerbeschei<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 1.2) gelten<br />

entsprechend für an<strong>de</strong>re Verwaltungsakte (z. B. Haftungsbeschei<strong>de</strong>, Prüfungsanordnungen, Androhungen und<br />

Festsetzungen von Zwangsgel<strong>de</strong>rn; vgl. Nr. 1.8.1). Zur Adressierung und Bekanntgabe von<br />

Prüfungsanordnungen vgl. zu § 197, <strong>zur</strong> Adressierung und Bekanntgabe von Zwangsgeldandrohungen und<br />

Zwangsgeldfestsetzungen vgl. BFH-Urteil vom 23.11.1999 – VII R 38/99 – BStBl. 2001 II, S. 463.<br />

1.2 Steuerbeschei<strong>de</strong><br />

Steuerfestsetzungen sind nur dann eine Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus <strong>de</strong>m<br />

Steuerschuldverhältnis, wenn sie gem. § 122 Abs. 1 Satz 1 als Steuerbescheid <strong>de</strong>mjenigen Beteiligten bekannt<br />

gegeben wor<strong>de</strong>n sind, für <strong>de</strong>n sie bestimmt sind o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r von ihnen betroffen wird. Die folgen<strong>de</strong>n Grundsätze<br />

regeln, wie <strong>de</strong>r Steuerschuldner als Inhaltsadressat und ggf. <strong>de</strong>r Bekanntgabeadressat und <strong>de</strong>r Empfänger zu<br />

bezeichnen sind und wie <strong>de</strong>r Bescheid zu übermitteln ist.<br />

1.3 Bezeichnung <strong>de</strong>s Inhaltsadressaten<br />

1.3.1 Der Inhaltsadressat muss im Bescheid so ein<strong>de</strong>utig bezeichnet wer<strong>de</strong>n, dass Zweifel über seine I<strong>de</strong>ntität<br />

nicht bestehen. Inhaltsadressat eines Steuerbeschei<strong>de</strong>s ist <strong>de</strong>r Steuerschuldner.<br />

1.3.2 Im Allgemeinen wird eine natürliche Person als Inhaltsadressat durch Vornamen und Familiennamen<br />

genügend bezeichnet. Nur bei Verwechslungsmöglichkeiten, insbeson<strong>de</strong>re bei häufiger vorkommen<strong>de</strong>n Namen,<br />

sind weitere Angaben erfor<strong>de</strong>rlich (z. B. Wohnungsanschrift, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung, Namenszusätze<br />

wie „senior“ o<strong>de</strong>r „junior“). Bei juristischen Personen und Han<strong>de</strong>lsgesellschaftern ergibt sich <strong>de</strong>r zutreffen<strong>de</strong><br />

„Name“ aus Gesetz, Satzung, Register o<strong>de</strong>r ähnlichen Quellen (bei Han<strong>de</strong>lsgesellschaften Firma gemäß § 17<br />

HGB); wegen <strong>de</strong>r Bezeichnung von Ehegatten vgl. 2.1.2, wegen <strong>de</strong>r Bezeichnung <strong>de</strong>r nichtrechtsfähigen<br />

Personenvereinigungen vgl. Nrn. 2.4, 2.4.1.2.<br />

1.4 Bezeichnung <strong>de</strong>s Bekanntgabeadressaten<br />

1.4.1 Die Person, <strong>de</strong>r ein Verwaltungsakt bekannt zu geben ist, wird als Bekanntgabeadressat bezeichnet. Bei<br />

Steuerfestsetzungen ist dies i. d. R. <strong>de</strong>r Steuerschuldner als Inhaltsadressat, weil <strong>de</strong>r Steuerbescheid seinem<br />

Inhalt nach für ihn bestimmt ist o<strong>de</strong>r er von ihm betroffen wird (§ 122 Abs. 1 Satz 1).<br />

1.4.2 Als Bekanntgabeadressat kommen jedoch auch Dritte in Betracht, wenn sie für <strong>de</strong>n Inhaltsadressaten<br />

(Steuerschuldner) steuerliche Pflichten zu erfüllen haben. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich in erster Linie um Fälle, in <strong>de</strong>nen<br />

die Bekanntgabe an <strong>de</strong>n Steuerschuldner nicht möglich o<strong>de</strong>r nicht zulässig ist (§ 79).<br />

Die Bekanntgabe ist insbeson<strong>de</strong>re an folgen<strong>de</strong> Dritte erfor<strong>de</strong>rlich:<br />

a) Eltern (§ 1629 BGB), Vormund (§ 1793 BGB), Pfleger (§§ 1909 ff. BGB) als gesetzliche Vertreter<br />

natürlicher Personen (§ 34 Abs. 1),<br />

b) Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen (z. B. Vorstän<strong>de</strong> nichtrechtsfähiger Vereine,<br />

§ 54 BGB),<br />

c) Geschäftsführer von Vermögensmassen (z. B. nichtrechtsfähige Stiftungen, §§ 86, 26 BGB),<br />

d) Vermögensverwalter i. S. v. § 34 Abs. 3 (z. B. Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, gerichtlich bestellte<br />

Liquidatoren, Nachlassverwalter),<br />

e) Verfügungsberechtigte i. S. v. § 35,<br />

f) für das Besteuerungsverfahren bestellte Vertreter i. S. v. § 81.<br />

1.4.3 Ist <strong>de</strong>r Bekanntgabeadressat nicht mit <strong>de</strong>m Inhaltsadressaten i<strong>de</strong>ntisch (vgl. Nr. 1.4.2), so ist er zusätzlich<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 87 von 235

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