Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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3. Das Fehlen der vorgeschriebenen Begründung macht den Verwaltungsakt fehlerhaft. Dieser Mangel kann nach § 126 Abs. 1 und 2 geheilt werden oder gemäß § 127 unbeachtlich sein. Wurde wegen der fehlenden Begründung die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt, so ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 126 Abs. 3 i. V. m. § 110; vgl. auch zu § 91, Nr. 3). Zu § 122 – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes: © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Bekanntgabe von Verwaltungsakten 1.2 Steuerbescheide 1.3 Bezeichnung des Inhaltsadressaten 1.4 Bezeichnung des Bekanntgabeadressaten 1.5 Bezeichnung des Empfängers 1.6 Anschriftenfeld 1.7 Übermittlung an Bevollmächtigte 1.8 Form der Bekanntgabe 2. Bekanntgabe von Bescheiden 2.1 Bekanntgabe von Bescheiden an Ehegatten 2.2 Bekanntgabe an gesetzliche Vertreter natürlicher Personen 2.3 Bescheide an Ehegatten mit Kindern oder Alleinstehende mit Kindern 2.4 Personengesellschaften (Gemeinschaften) 2.5 Bescheide über gesonderte und einheitliche Feststellungen 2.6 Grundsteuermessbescheide, Grunderwerbsteuerbescheide 2.7 Personengesellschaften (Gemeinschaften) in Liquidation 2.8 Bekanntgabe an juristische Personen 2.9 Bekanntgabe in Insolvenzfällen 2.10 Verbraucherinsolvenzverfahren 2.11 Zwangsverwaltung 2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erbfolge) 2.13 Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft 2.14 Haftende 2.15 Spaltung 2.16 Formwechselnde Umwandlung 3. Besonderheiten des Zustellungsverfahrens 3.1 Zustellungsarten 3.2 Zustellung an mehrere Beteiligte 3.3 Zustellung an Bevollmächtigte 3.4 Zustellung an Ehegatten 4. Folgen von Verfahrens- und Formfehlern 4.1 Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes wegen inhaltlicher Mängel 4.2 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trotz inhaltlicher Mängel 4.3 Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes wegen eines Bekanntgabemangels 4.4 Wirksame Bekanntgabe 4.5 Fehler bei förmlichen Zustellungen 4.6 Fehlerhafte Bekanntgabe von Grundlagenbescheiden 4.7 Bekanntgabe von gesonderten und einheitlichen Feststellungen an einzelne Beteiligte 1. Allgemeines 1.1 Bekanntgabe von Verwaltungsakten 1.1.1 Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist, dass er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1) und dass er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1). Deshalb ist beim Erlass eines Verwaltungsakts festzulegen, – an wen er sich richtet (Nr. 1.3 – Inhaltsadressat), – wem er bekannt gegeben werden soll (Nr. 1.4 – Bekanntgabeadressat) Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 86 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 – welcher Person er zu übermitteln ist (Nr. 1.5 – Empfänger) und – ob eine besondere Form der Bekanntgabe erforderlich oder zweckmäßig ist (Nr. 1.8). 1.1.2 Verfahrensrechtlich ist zu unterscheiden zwischen dem Rechtsbegriff der Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung, den Formen der Bekanntgabe (mündliche, schriftliche, elektronische oder öffentliche Bekanntgabe oder Bekanntgabe in anderer Weise) und den technischen Vorgängen bei der Übermittlung des Inhalts eines Verwaltungsakts. Die Bekanntgabe setzt den Bekanntgabewillen des für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständigen Bediensteten voraus (BFH-Urteile vom 27.6.1986 – VI R 23/83 – BStBl. II, S. 832, und vom 24.11.1988 – V R 123/83 – BStBl. 1989 II, S. 344). Zur Aufgabe des Bekanntgabewillens vgl. zu § 124, Nrn. 5 und 6. 1.1.3 Mit dem Rechtsbegriff „Bekanntgabe“ nicht gleichbedeutend sind die Bezeichnungen für die technischen Vorgänge bei der Übermittlung eines verfügten Verwaltungsaktes (z. B. „Aufgabe zur Post“, „Zusendung“, „Zustellung“, „ortsübliche Bekanntmachung“, „Zugang“), auch wenn diese Begriffe zugleich eine gewisse rechtliche Bedeutung haben. Die technischen Vorgänge bedürfen, soweit das Gesetz daran Rechtsfolgen knüpft, einer Dokumentation, um nachweisen zu können, dass, wann und wie die Bekanntgabe erfolgt ist. 1.1.4 Die nachfolgenden Grundsätze über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden (vgl. Nr. 1.2) gelten entsprechend für andere Verwaltungsakte (z. B. Haftungsbescheide, Prüfungsanordnungen, Androhungen und Festsetzungen von Zwangsgeldern; vgl. Nr. 1.8.1). Zur Adressierung und Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen vgl. zu § 197, zur Adressierung und Bekanntgabe von Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzungen vgl. BFH-Urteil vom 23.11.1999 – VII R 38/99 – BStBl. 2001 II, S. 463. 1.2 Steuerbescheide Steuerfestsetzungen sind nur dann eine Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn sie gem. § 122 Abs. 1 Satz 1 als Steuerbescheid demjenigen Beteiligten bekannt gegeben worden sind, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird. Die folgenden Grundsätze regeln, wie der Steuerschuldner als Inhaltsadressat und ggf. der Bekanntgabeadressat und der Empfänger zu bezeichnen sind und wie der Bescheid zu übermitteln ist. 1.3 Bezeichnung des Inhaltsadressaten 1.3.1 Der Inhaltsadressat muss im Bescheid so eindeutig bezeichnet werden, dass Zweifel über seine Identität nicht bestehen. Inhaltsadressat eines Steuerbescheides ist der Steuerschuldner. 1.3.2 Im Allgemeinen wird eine natürliche Person als Inhaltsadressat durch Vornamen und Familiennamen genügend bezeichnet. Nur bei Verwechslungsmöglichkeiten, insbesondere bei häufiger vorkommenden Namen, sind weitere Angaben erforderlich (z. B. Wohnungsanschrift, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung, Namenszusätze wie „senior“ oder „junior“). Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaftern ergibt sich der zutreffende „Name“ aus Gesetz, Satzung, Register oder ähnlichen Quellen (bei Handelsgesellschaften Firma gemäß § 17 HGB); wegen der Bezeichnung von Ehegatten vgl. 2.1.2, wegen der Bezeichnung der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen vgl. Nrn. 2.4, 2.4.1.2. 1.4 Bezeichnung des Bekanntgabeadressaten 1.4.1 Die Person, der ein Verwaltungsakt bekannt zu geben ist, wird als Bekanntgabeadressat bezeichnet. Bei Steuerfestsetzungen ist dies i. d. R. der Steuerschuldner als Inhaltsadressat, weil der Steuerbescheid seinem Inhalt nach für ihn bestimmt ist oder er von ihm betroffen wird (§ 122 Abs. 1 Satz 1). 1.4.2 Als Bekanntgabeadressat kommen jedoch auch Dritte in Betracht, wenn sie für den Inhaltsadressaten (Steuerschuldner) steuerliche Pflichten zu erfüllen haben. Dabei handelt es sich in erster Linie um Fälle, in denen die Bekanntgabe an den Steuerschuldner nicht möglich oder nicht zulässig ist (§ 79). Die Bekanntgabe ist insbesondere an folgende Dritte erforderlich: a) Eltern (§ 1629 BGB), Vormund (§ 1793 BGB), Pfleger (§§ 1909 ff. BGB) als gesetzliche Vertreter natürlicher Personen (§ 34 Abs. 1), b) Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen (z. B. Vorstände nichtrechtsfähiger Vereine, § 54 BGB), c) Geschäftsführer von Vermögensmassen (z. B. nichtrechtsfähige Stiftungen, §§ 86, 26 BGB), d) Vermögensverwalter i. S. v. § 34 Abs. 3 (z. B. Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, gerichtlich bestellte Liquidatoren, Nachlassverwalter), e) Verfügungsberechtigte i. S. v. § 35, f) für das Besteuerungsverfahren bestellte Vertreter i. S. v. § 81. 1.4.3 Ist der Bekanntgabeadressat nicht mit dem Inhaltsadressaten identisch (vgl. Nr. 1.4.2), so ist er zusätzlich Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 87 von 235

3. Das Fehlen <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Begründung macht <strong>de</strong>n Verwaltungsakt fehlerhaft. Dieser Mangel kann<br />

nach § 126 Abs. 1 und 2 geheilt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r gemäß § 127 unbeachtlich sein. Wur<strong>de</strong> wegen <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n<br />

Begründung die rechtzeitige Anfechtung <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes versäumt, so ist auf Antrag Wie<strong>de</strong>reinsetzung<br />

in <strong>de</strong>n vorigen Stand zu gewähren (§ 126 Abs. 3 i. V. m. § 110; vgl. auch zu § 91, Nr. 3).<br />

Zu § 122 – Bekanntgabe <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes:<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Inhaltsübersicht<br />

1. Allgemeines<br />

1.1 Bekanntgabe von Verwaltungsakten<br />

1.2 Steuerbeschei<strong>de</strong><br />

1.3 Bezeichnung <strong>de</strong>s Inhaltsadressaten<br />

1.4 Bezeichnung <strong>de</strong>s Bekanntgabeadressaten<br />

1.5 Bezeichnung <strong>de</strong>s Empfängers<br />

1.6 Anschriftenfeld<br />

1.7 Übermittlung an Bevollmächtigte<br />

1.8 Form <strong>de</strong>r Bekanntgabe<br />

2. Bekanntgabe von Beschei<strong>de</strong>n<br />

2.1 Bekanntgabe von Beschei<strong>de</strong>n an Ehegatten<br />

2.2 Bekanntgabe an gesetzliche Vertreter natürlicher Personen<br />

2.3 Beschei<strong>de</strong> an Ehegatten mit Kin<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Alleinstehen<strong>de</strong> mit Kin<strong>de</strong>rn<br />

2.4 Personengesellschaften (Gemeinschaften)<br />

2.5 Beschei<strong>de</strong> über geson<strong>de</strong>rte und einheitliche Feststellungen<br />

2.6 Grundsteuermessbeschei<strong>de</strong>, Grun<strong>de</strong>rwerbsteuerbeschei<strong>de</strong><br />

2.7 Personengesellschaften (Gemeinschaften) in Liquidation<br />

2.8 Bekanntgabe an juristische Personen<br />

2.9 Bekanntgabe in Insolvenzfällen<br />

2.10 Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

2.11 Zwangsverwaltung<br />

2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erbfolge)<br />

2.13 Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft<br />

2.14 Haften<strong>de</strong><br />

2.15 Spaltung<br />

2.16 Formwechseln<strong>de</strong> Umwandlung<br />

3. Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s Zustellungsverfahrens<br />

3.1 Zustellungsarten<br />

3.2 Zustellung an mehrere Beteiligte<br />

3.3 Zustellung an Bevollmächtigte<br />

3.4 Zustellung an Ehegatten<br />

4. Folgen von Verfahrens- und Formfehlern<br />

4.1 Unwirksamkeit <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes wegen inhaltlicher Mängel<br />

4.2 Wirksamkeit <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes trotz inhaltlicher Mängel<br />

4.3 Unwirksamkeit <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes wegen eines Bekanntgabemangels<br />

4.4 Wirksame Bekanntgabe<br />

4.5 Fehler bei förmlichen Zustellungen<br />

4.6 Fehlerhafte Bekanntgabe von Grundlagenbeschei<strong>de</strong>n<br />

4.7 Bekanntgabe von geson<strong>de</strong>rten und einheitlichen Feststellungen an einzelne Beteiligte<br />

1. Allgemeines<br />

1.1 Bekanntgabe von Verwaltungsakten<br />

1.1.1 Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist, dass er inhaltlich hinreichend bestimmt ist<br />

(§ 119 Abs. 1) und dass er <strong>de</strong>mjenigen, für <strong>de</strong>n er bestimmt ist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r von ihm betroffen wird, bekannt gegeben<br />

wird (§ 124 Abs. 1). Deshalb ist beim Erlass eines Verwaltungsakts festzulegen,<br />

– an wen er sich richtet (Nr. 1.3 – Inhaltsadressat),<br />

– wem er bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n soll (Nr. 1.4 – Bekanntgabeadressat)<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 86 von 235

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