Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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3. Für die Vorlage von Urkun<strong>de</strong>n (§ 97) und für die Duldung <strong>de</strong>r Einnahme <strong>de</strong>s Augenscheins (§ 98) besteht<br />
kein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 107. Bei einem kombinierten Auskunfts- und Vorlageersuchen<br />
hat <strong>de</strong>r ersuchte Dritte dagegen Anspruch auf Ersatz aller seiner mit <strong>de</strong>m Ersuchen zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />
Aufwendungen, d. h. auch jener, die ihm im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Vorlage von Urkun<strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>n sind<br />
(BFH-Urteil vom 24.3.1987 – VII R 113/84 – BStBl. 1988 II, S. 163).<br />
Ein (reines) Vorlageverlangen i. S. d. § 97, das keinen Kostenerstattungsanspruch auslöst, liegt vor, wenn die<br />
Finanzbehör<strong>de</strong> die vorzulegen<strong>de</strong>n Unterlagen so konkret und ein<strong>de</strong>utig benennt, dass sich die gefor<strong>de</strong>rte<br />
Tätigkeit <strong>de</strong>s Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und<br />
Lesbarmachen <strong>de</strong>r angefor<strong>de</strong>rten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rung von Bankunterlagen<br />
voraus, dass die Finanzbehör<strong>de</strong> die Konten- und Depotnummern benennt o<strong>de</strong>r vergleichbar konkrete<br />
Angaben zu sonstigen Bankverbindungen macht (BFH-Urteil vom 8.8.2006 – VII R 29/05 – BStBl. 2007 II,<br />
S. 80).<br />
Ein Vorlageverlangen i. S. d. § 97 gegenüber Dritten ist im Regelfall nur zulässig, wenn<br />
– <strong>de</strong>r Dritte eine von ihm zuvor gefor<strong>de</strong>rte Auskunft nicht erteilt hat,<br />
– die Auskunft <strong>de</strong>s Dritten un<strong>zur</strong>eichend ist,<br />
– Be<strong>de</strong>nken gegen die Richtigkeit <strong>de</strong>r Auskunft bestehen o<strong>de</strong>r<br />
– das Vorliegen steuerrelevanter Tatsachen nur durch die Vorlage eines Schriftstückes beweisbar bzw. eine<br />
Auskunft <strong>zur</strong> Wahrheitsfindung untauglich ist<br />
(vgl. BFH-Urteil vom 24.2.2010 – II R 57/08 – BStBl. 2011 II, S. ...).<br />
Zu § 108 – Fristen und Termine:<br />
1. Fristen sind abgegrenzte, bestimmte o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>nfalls bestimmbare Zeiträume (BFH-Urteil vom 14.10.2003 –<br />
IX R 68/98 – BStBl. II, S. 898). Termine sind bestimmte Zeitpunkte, an <strong>de</strong>nen etwas geschehen soll o<strong>de</strong>r zu<br />
<strong>de</strong>nen eine Wirkung eintritt. „Fälligkeitstermine“ geben das En<strong>de</strong> einer Frist an.<br />
2. § 108 Abs. 3 gilt auch für die Dreitage-Regelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a, § 123 Satz 2; § 4 Abs. 1<br />
VwZG), die Monats-Regelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2, § 123 Satz 2) und die Zweiwochen-Regelung (§ 122<br />
Abs. 4 Satz 3) zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes (BFH-Urteil vom 14.10.2003 –<br />
IX R 68/98 – BStBl. II, S. 898).<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
Zu § 110 – Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand:<br />
1. § 110 Abs. 1 erfasst nur verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen, die „einzuhalten“ sind; das sind<br />
Handlungs- und Erklärungsfristen, die Beteiligte (§ 78) o<strong>de</strong>r Dritte gegenüber <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> zu wahren<br />
haben. Nicht wie<strong>de</strong>reinsetzungsfähig sind dagegen die gesetzlichen Fristen, die von <strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong>n als<br />
Verwaltungsträger im Verwaltungsverfahren zu beachten sind. So fällt unter § 110 nicht <strong>de</strong>r Ablauf von<br />
Festsetzungsfristen (BFH-Urteil vom 24.1.2008 – VII R 3/07 – BStBl. II, S. 462). Soweit das Gesetz eine<br />
Fristverlängerung vorsieht (§ 109 Abs. 1), kommt nicht Wie<strong>de</strong>reinsetzung, son<strong>de</strong>rn rückwirken<strong>de</strong><br />
Fristverlängerung in Betracht.<br />
2. Zur Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand nach unterlassener Anhörung eines Beteiligten bzw. wegen<br />
fehlen<strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes (§ 126 Abs. 3) vgl. zu § 91, Nr. 3 und zu § 121, Nr. 3. Zur<br />
Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand nach Einspruchseinlegung bei einer unzuständigen Behör<strong>de</strong> vgl. zu<br />
§ 357, Nr. 2.<br />
3. Abweichend von § 100 Abs. 2 beträgt im finanzgerichtlichen Verfahren die Frist für <strong>de</strong>n Antrag auf<br />
Wie<strong>de</strong>reinsetzung und die Nachholung <strong>de</strong>r versäumten Rechtshandlung zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 FGO).<br />
Zu § 111 – Amtshilfepflicht:<br />
1. Die §§ 111 ff. sind auch dann anzuwen<strong>de</strong>n, wenn sich Finanzbehör<strong>de</strong>n untereinan<strong>de</strong>r Amtshilfe leisten.<br />
2. Für Verbän<strong>de</strong> und berufsständische Vertretungen besteht, soweit sie nicht Behör<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r unterhalten,<br />
keine Beistandspflicht. Sie sind jedoch ebenso wie die in § 111 Abs. 3 erwähnten Institutionen im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r §§ 88, 92 ff. <strong>zur</strong> Auskunftserteilung und Vorlage von Urkun<strong>de</strong>n verpflichtet.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 84 von 235