Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 zu schätzen (vgl. auch zu § 162, Nr. 6). 2.2.7 Für Besteuerungsverfahren, auf die die AO nach § 1 nicht unmittelbar anwendbar ist, ist ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 nicht zulässig. Für strafrechtliche Zwecke kann ein Kontenabruf nur nach § 24c KWG erfolgen. Der Kontenabruf entspricht einer elektronischen Einnahme des Augenscheins und stellt einen Realakt dar. 2.3 Ein Kontenabruf steht im Ermessen der Finanzbehörde und kann nur anlassbezogen und zielgerichtet erfolgen und muss sich auf eine eindeutig bestimmte Person beziehen. Bei der Ausübung des Ermessens sind die Grundsätze der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, der Verhältnismäßigkeit der Mittel, der Erforderlichkeit, der Zumutbarkeit, der Billigkeit und von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot und das Übermaßverbot zu beachten (vgl. zu § 5, Nr. 1). Die Erforderlichkeit, die von der Finanzbehörde im Einzelfall im Wege einer Prognose zu beurteilen ist, setzt keinen begründeten Verdacht dafür voraus, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten vorliegen. Es genügt vielmehr, wenn aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Kontenabruf angezeigt ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 13.6.2007 – 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 – BStBl. II, S. 896). 2.4 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt die ersuchende Finanzbehörde (§ 93b Abs. 3). Das Bundeszentralamt für Steuern darf lediglich prüfen, ob das Ersuchen plausibel ist. 2.5 Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 ist auch zulässig, um Konten oder Depots zu ermitteln, hinsichtlich derer der Steuerpflichtige zwar nicht Verfügungsberechtigter, aber wirtschaftlich Berechtigter ist. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsberechtigte nach § 102 die Auskunft verweigern könnte (z. B. im Fall von Anderkonten von Anwälten). Denn ein Kontenabruf erfolgt bei dem Kreditinstitut und nicht bei dem Berufsgeheimnisträger. Das Kreditinstitut hat aber kein Auskunftsverweigerungsrecht und muss daher auch nach § 93 Abs. 1 Satz 1 Auskunft geben darüber, ob bei festgestellten Konten eines Berufsgeheimnisträgers eine andere Person wirtschaftlich Berechtigter ist. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Berufsgeheimnisträger und seinem Mandanten bleibt dadurch unberührt. Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 ist auch im Besteuerungsverfahren eines Berufsgeheimnisträgers i. S. d. § 102 grundsätzlich zulässig. Bei der gebotenen Ermessensentscheidung (vgl. Nr. 2.3) ist in diesem Fall zusätzlich eine Güterabwägung zwischen der besonderen Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht des Berufsgeheimnisträgers und der Bedeutung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorzunehmen (vgl. BVerfG-Urteil vom 30.3.2004 – 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01 – BVerfGE 110, 226, und BFH-Urteil vom 26.2.2004 – IV R 50/01 – BStBl. II, S. 502). Über Anderkonten eines Berufsgeheimnisträgers i. S. d. § 102, die durch einen Kontenabruf im Besteuerungsverfahren des Berufsgeheimnisträgers festgestellt werden, sind keine Kontrollmitteilungen zu fertigen. 2.6 Ob die Sachaufklärung durch den Beteiligten zum Ziel führt oder Erfolg verspricht oder ob dies nicht zutrifft, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. Nr. 1.4). Diese Beweiswürdigung obliegt der Finanzbehörde. Die Finanzbehörde soll zunächst dem Beteiligten Gelegenheit geben, Auskunft über seine Konten und Depots zu erteilen und ggf. entsprechende Unterlagen (z. B. Konto- oder Depotauszüge) vorzulegen, es sei denn, der Ermittlungszweck würde dadurch gefährdet. Hierbei soll auch bereits darauf hingewiesen werden, dass die Finanzbehörde unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 7 einen Kontenabruf durchführen lassen oder bei Verweigerung der Zustimmung zu einem Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 schätzen kann, wenn die Sachaufklärung durch den Beteiligten nicht zum Ziel führt. 2.7 Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass Konten oder Depots vorhanden sind, die der Beteiligte auf Nachfrage (vgl. Nr. 2.6) nicht angegeben hat, ist er über das Ergebnis des Kontenabrufs zu informieren (§ 93 Abs. 9 Satz 2). Hierbei ist der Beteiligte darauf hinzuweisen, dass die Finanzbehörde das betroffene Kreditinstitut nach § 93 Abs. 1 Satz 1 um Auskunft ersuchen kann, wenn ihre Zweifel durch die Auskunft des Beteiligten nicht ausgeräumt werden. Würde durch eine vorhergehende Information des Beteiligten der Ermittlungszweck gefährdet (§ 93 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1) oder ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, dass eine Aufklärung durch den Beteiligten selbst nicht zu erwarten ist, kann sich die Finanzbehörde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 unmittelbar an die betreffenden Kreditinstitute wenden (vgl. Nrn. 1.4 und 1.7) bzw. andere erforderliche Maßnahmen ergreifen. In diesen Fällen ist der Beteiligte nachträglich über die Durchführung des Kontenabrufs zu informieren. 2.8 Wurden die Angaben des Beteiligten durch einen Kontenabruf bestätigt, ist der Beteiligte gleichwohl über die Durchführung des Kontenabrufs zu informieren, z. B. durch eine Erläuterung im Steuerbescheid: „Es wurde ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 durchgeführt.“ Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 82 von 235
2.9 Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 kann vom Finanzgericht im Rahmen der Überprüfung des Steuerbescheides oder eines anderen Verwaltungsaktes, zu dessen Vorbereitung der Kontenabruf vorgenommen wurde, oder isoliert im Wege der Leistungs- oder (Fortsetzungs-)Feststellungsklage überprüft werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4.2.2005 – 2 BvR 308/04 – NJW 2005, 1637, unter Absatz- Nr. 19). Zu § 93a – Allgemeine Mitteilungspflichten: Wegen der allgemeinen Mitteilungspflichten (Kontrollmitteilungen) der Behörden und der Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden Hinweis auf die Mitteilungsverordnung. Die Verpflichtung der Behörden und der Rundfunkanstalten zu Mitteilungen, Auskünften (insbesondere Einzelauskünften nach § 93), Anzeigen (z. B. gem. § 116) und zur Amtshilfe (§§ 111 ff.) aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt. Mitteilungspflichten, die sich aus Verträgen oder Auflagen in Verwaltungsakten ergeben (z. B. besondere Bedingungen in Zuwendungsbescheiden nach Maßgabe des Haushaltsrechts) bleiben ebenfalls unberührt. Die Mitteilungspflichten für Zwecke der Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes sowie für Zwecke der Grundsteuer sind in § 29 Abs. 3 BewG geregelt. Zu § 95 – Versicherung an Eides statt: Aus der Weigerung eines Steuerpflichtigen, eine Tatsachenbehauptung durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen, können für ihn nachteilige Folgerungen gezogen werden. Im Übrigen wird auf § 162 hingewiesen. Zu § 99 – Betreten von Grundstücken und Räumen: Es dürfen auch Grundstücke, Räume usw. betreten werden, die nicht dem Steuerpflichtigen gehören, sondern im Eigentum oder Besitz einer anderen Person stehen. Von der Besichtigung „betroffene“ Personen sind alle, die an dem Grundstück usw. entweder Besitzrechte haben, sie tatsächlich nutzen oder eine sonstige tatsächliche Verfügungsbefugnis haben. Wohnräume dürfen im Besteuerungsverfahren nicht gegen den Willen des Inhabers betreten werden (siehe aber § 210 Abs. 2 und § 287). Zu § 101 – Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen: 1. Der Beteiligte (Steuerpflichtige) selbst hat kein Auskunftsverweigerungsrecht; § 393 Abs. 1 ist zu beachten. 2. Ist die nach § 101 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Belehrung unterblieben, dürfen die auf der Aussage des Angehörigen beruhenden Kenntnisse nicht verwertet werden (BFH-Urteil vom 31.10.1990 – II R 180/87 – BStBl. 1991 II, S. 204), es sei denn, der Angehörige stimmt nachträglich zu oder wiederholt nach Belehrung seine Aussage (vgl. auch BFH-Urteil von 7.11.1985 – IV R 6/85 – BStBl. 1986 II, S. 435). © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 104 – Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden: Trotz ihres Auskunftsverweigerungsrechts sind die Angehörigen der steuerberatenden Berufe verpflichtet, alle Urkunden und Wertsachen, insbesondere Geschäftsbücher und sonstige Aufzeichnungen, die sie für den Steuerpflichtigen aufbewahren oder führen, auf Verlangen der Finanzbehörde unter den gleichen Voraussetzungen vorzulegen wie der Steuerpflichtige selbst. Zu § 107 – Entschädigung der Auskunftspflichtigen und Sachverständigen: 1. Die Entschädigungspflicht wird nur ausgelöst, wenn die Finanzbehörde Auskunftspflichtige und Sachverständige durch Verwaltungsakt zu Beweiszwecken herangezogen hat. Freiwillig vorgelegte Auskünfte und Sachverständigengutachten führen selbst dann nicht zu einer Entschädigung, wenn die Finanzbehörde sie verwertet. 2. Vorlagepflichtige, die aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen können (§ 97 Abs. 3 Satz 2), erhalten keine Entschädigung für Kosten, die dadurch entstehen, dass sie Hilfsmittel zur Verfügung stellen müssen, um die Unterlagen lesbar zu machen (§ 147 Abs. 5). Das Gleiche gilt für die Kosten, die der Ausdruck der Unterlagen oder die Fertigung von lesbaren Reproduktionen verursacht. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 83 von 235
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2.9 Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 kann vom Finanzgericht im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Überprüfung <strong>de</strong>s Steuerbeschei<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>ren Verwaltungsaktes, zu <strong>de</strong>ssen Vorbereitung <strong>de</strong>r<br />
Kontenabruf vorgenommen wur<strong>de</strong>, o<strong>de</strong>r isoliert im Wege <strong>de</strong>r Leistungs- o<strong>de</strong>r (Fortsetzungs-)Feststellungsklage<br />
überprüft wer<strong>de</strong>n (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4.2.2005 – 2 BvR 308/04 – NJW 2005, 1637, unter Absatz-<br />
Nr. 19).<br />
Zu § 93a – Allgemeine Mitteilungspflichten:<br />
Wegen <strong>de</strong>r allgemeinen Mitteilungspflichten (Kontrollmitteilungen) <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Rundfunkanstalten an<br />
die Finanzbehör<strong>de</strong>n Hinweis auf die Mitteilungsverordnung. Die Verpflichtung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r<br />
Rundfunkanstalten zu Mitteilungen, Auskünften (insbeson<strong>de</strong>re Einzelauskünften nach § 93), Anzeigen (z. B.<br />
gem. § 116) und <strong>zur</strong> Amtshilfe (§§ 111 ff.) aufgrund an<strong>de</strong>rer Vorschriften bleibt unberührt. Mitteilungspflichten,<br />
die sich aus Verträgen o<strong>de</strong>r Auflagen in Verwaltungsakten ergeben (z. B. beson<strong>de</strong>re Bedingungen in<br />
Zuwendungsbeschei<strong>de</strong>n nach Maßgabe <strong>de</strong>s Haushaltsrechts) bleiben ebenfalls unberührt.<br />
Die Mitteilungspflichten für Zwecke <strong>de</strong>r Feststellung von Einheitswerten <strong>de</strong>s Grundbesitzes sowie für Zwecke<br />
<strong>de</strong>r Grundsteuer sind in § 29 Abs. 3 BewG geregelt.<br />
Zu § 95 – Versicherung an Ei<strong>de</strong>s statt:<br />
Aus <strong>de</strong>r Weigerung eines Steuerpflichtigen, eine Tatsachenbehauptung durch ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung zu<br />
bekräftigen, können für ihn nachteilige Folgerungen gezogen wer<strong>de</strong>n. Im Übrigen wird auf § 162 hingewiesen.<br />
Zu § 99 – Betreten von Grundstücken und Räumen:<br />
Es dürfen auch Grundstücke, Räume usw. betreten wer<strong>de</strong>n, die nicht <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen gehören, son<strong>de</strong>rn im<br />
Eigentum o<strong>de</strong>r Besitz einer an<strong>de</strong>ren Person stehen. Von <strong>de</strong>r Besichtigung „betroffene“ Personen sind alle, die an<br />
<strong>de</strong>m Grundstück usw. entwe<strong>de</strong>r Besitzrechte haben, sie tatsächlich nutzen o<strong>de</strong>r eine sonstige tatsächliche<br />
Verfügungsbefugnis haben. Wohnräume dürfen im Besteuerungsverfahren nicht gegen <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s Inhabers<br />
betreten wer<strong>de</strong>n (siehe aber § 210 Abs. 2 und § 287).<br />
Zu § 101 – Auskunfts- und Ei<strong>de</strong>sverweigerungsrecht <strong>de</strong>r Angehörigen:<br />
1. Der Beteiligte (Steuerpflichtige) selbst hat kein Auskunftsverweigerungsrecht; § 393 Abs. 1 ist zu beachten.<br />
2. Ist die nach § 101 Abs. 1 Satz 2 erfor<strong>de</strong>rliche Belehrung unterblieben, dürfen die auf <strong>de</strong>r Aussage <strong>de</strong>s<br />
Angehörigen beruhen<strong>de</strong>n Kenntnisse nicht verwertet wer<strong>de</strong>n (BFH-Urteil vom 31.10.1990 – II R 180/87 –<br />
BStBl. 1991 II, S. 204), es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Angehörige stimmt nachträglich zu o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rholt nach Belehrung<br />
seine Aussage (vgl. auch BFH-Urteil von 7.11.1985 – IV R 6/85 – BStBl. 1986 II, S. 435).<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
Zu § 104 – Verweigerung <strong>de</strong>r Erstattung eines Gutachtens und <strong>de</strong>r Vorlage von Urkun<strong>de</strong>n:<br />
Trotz ihres Auskunftsverweigerungsrechts sind die Angehörigen <strong>de</strong>r steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe verpflichtet, alle<br />
Urkun<strong>de</strong>n und Wertsachen, insbeson<strong>de</strong>re Geschäftsbücher und sonstige Aufzeichnungen, die sie für <strong>de</strong>n<br />
Steuerpflichtigen aufbewahren o<strong>de</strong>r führen, auf Verlangen <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> unter <strong>de</strong>n gleichen<br />
Voraussetzungen vorzulegen wie <strong>de</strong>r Steuerpflichtige selbst.<br />
Zu § 107 – Entschädigung <strong>de</strong>r Auskunftspflichtigen und Sachverständigen:<br />
1. Die Entschädigungspflicht wird nur ausgelöst, wenn die Finanzbehör<strong>de</strong> Auskunftspflichtige und<br />
Sachverständige durch Verwaltungsakt zu Beweiszwecken herangezogen hat. Freiwillig vorgelegte<br />
Auskünfte und Sachverständigengutachten führen selbst dann nicht zu einer Entschädigung, wenn die<br />
Finanzbehör<strong>de</strong> sie verwertet.<br />
2. Vorlagepflichtige, die aufzubewahren<strong>de</strong> Unterlagen nur in <strong>de</strong>r Form einer Wie<strong>de</strong>rgabe auf einem Bildträger<br />
o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>ren Datenträgern vorlegen können (§ 97 Abs. 3 Satz 2), erhalten keine Entschädigung für<br />
Kosten, die dadurch entstehen, dass sie Hilfsmittel <strong>zur</strong> Verfügung stellen müssen, um die Unterlagen lesbar<br />
zu machen (§ 147 Abs. 5). Das Gleiche gilt für die Kosten, die <strong>de</strong>r Ausdruck <strong>de</strong>r Unterlagen o<strong>de</strong>r die<br />
Fertigung von lesbaren Reproduktionen verursacht.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 83 von 235