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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen o<strong>de</strong>r Betriebsvermögensmehrungen, sind die Besteuerungsgrundlagen<br />

nach § 162 Abs. 2 Satz 2 zu schätzen (vgl. auch zu § 162, Nr. 6).<br />

2.2.7 Für Besteuerungsverfahren, auf die die AO nach § 1 nicht unmittelbar anwendbar ist, ist ein Kontenabruf<br />

nach § 93 Abs. 7 nicht zulässig. Für strafrechtliche Zwecke kann ein Kontenabruf nur nach § 24c KWG erfolgen.<br />

Der Kontenabruf entspricht einer elektronischen Einnahme <strong>de</strong>s Augenscheins und stellt einen Realakt dar.<br />

2.3 Ein Kontenabruf steht im Ermessen <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> und kann nur anlassbezogen und zielgerichtet<br />

erfolgen und muss sich auf eine ein<strong>de</strong>utig bestimmte Person beziehen. Bei <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>s Ermessens sind die<br />

Grundsätze <strong>de</strong>r Gleichmäßigkeit <strong>de</strong>r Besteuerung, <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit <strong>de</strong>r Mittel, <strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit, <strong>de</strong>r<br />

Zumutbarkeit, <strong>de</strong>r Billigkeit und von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot und das Übermaßverbot zu<br />

beachten (vgl. zu § 5, Nr. 1).<br />

Die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit, die von <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> im Einzelfall im Wege einer Prognose zu beurteilen ist, setzt<br />

keinen begrün<strong>de</strong>ten Verdacht dafür voraus, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten vorliegen. Es genügt<br />

vielmehr, wenn aufgrund konkreter Momente o<strong>de</strong>r aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Kontenabruf angezeigt<br />

ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 13.6.2007 – 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 – BStBl. II, S. 896).<br />

2.4 Die Verantwortung für die Zulässigkeit <strong>de</strong>s Datenabrufs und <strong>de</strong>r Datenübermittlung trägt die ersuchen<strong>de</strong><br />

Finanzbehör<strong>de</strong> (§ 93b Abs. 3). Das Bun<strong>de</strong>szentralamt für Steuern darf lediglich prüfen, ob das Ersuchen<br />

plausibel ist.<br />

2.5 Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 ist auch zulässig, um Konten o<strong>de</strong>r Depots zu ermitteln, hinsichtlich <strong>de</strong>rer<br />

<strong>de</strong>r Steuerpflichtige zwar nicht Verfügungsberechtigter, aber wirtschaftlich Berechtigter ist. Dies gilt auch dann,<br />

wenn <strong>de</strong>r Verfügungsberechtigte nach § 102 die Auskunft verweigern könnte (z. B. im Fall von An<strong>de</strong>rkonten<br />

von Anwälten). Denn ein Kontenabruf erfolgt bei <strong>de</strong>m Kreditinstitut und nicht bei <strong>de</strong>m Berufsgeheimnisträger.<br />

Das Kreditinstitut hat aber kein Auskunftsverweigerungsrecht und muss daher auch nach § 93 Abs. 1 Satz 1<br />

Auskunft geben darüber, ob bei festgestellten Konten eines Berufsgeheimnisträgers eine an<strong>de</strong>re Person<br />

wirtschaftlich Berechtigter ist. Das Vertrauensverhältnis zwischen <strong>de</strong>m Berufsgeheimnisträger und seinem<br />

Mandanten bleibt dadurch unberührt.<br />

Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 ist auch im Besteuerungsverfahren eines Berufsgeheimnisträgers i. S. d. § 102<br />

grundsätzlich zulässig. Bei <strong>de</strong>r gebotenen Ermessensentscheidung (vgl. Nr. 2.3) ist in diesem Fall zusätzlich eine<br />

Güterabwägung zwischen <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Verschwiegenheitspflicht <strong>de</strong>s Berufsgeheimnisträgers<br />

und <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Gleichmäßigkeit <strong>de</strong>r Besteuerung unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s<br />

Verhältnismäßigkeitsprinzips vorzunehmen (vgl. BVerfG-Urteil vom 30.3.2004 – 2 BvR 1520/01, 2 BvR<br />

1521/01 – BVerfGE 110, 226, und BFH-Urteil vom 26.2.2004 – IV R 50/01 – BStBl. II, S. 502). Über<br />

An<strong>de</strong>rkonten eines Berufsgeheimnisträgers i. S. d. § 102, die durch einen Kontenabruf im Besteuerungsverfahren<br />

<strong>de</strong>s Berufsgeheimnisträgers festgestellt wer<strong>de</strong>n, sind keine Kontrollmitteilungen zu fertigen.<br />

2.6 Ob die Sachaufklärung durch <strong>de</strong>n Beteiligten zum Ziel führt o<strong>de</strong>r Erfolg verspricht o<strong>de</strong>r ob dies nicht<br />

zutrifft, ist eine Frage <strong>de</strong>r Beweiswürdigung (vgl. Nr. 1.4). Diese Beweiswürdigung obliegt <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>.<br />

Die Finanzbehör<strong>de</strong> soll zunächst <strong>de</strong>m Beteiligten Gelegenheit geben, Auskunft über seine Konten und Depots zu<br />

erteilen und ggf. entsprechen<strong>de</strong> Unterlagen (z. B. Konto- o<strong>de</strong>r Depotauszüge) vorzulegen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r<br />

Ermittlungszweck wür<strong>de</strong> dadurch gefähr<strong>de</strong>t. Hierbei soll auch bereits darauf hingewiesen wer<strong>de</strong>n, dass die<br />

Finanzbehör<strong>de</strong> unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 93 Abs. 7 einen Kontenabruf durchführen lassen o<strong>de</strong>r bei<br />

Verweigerung <strong>de</strong>r Zustimmung zu einem Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 die<br />

Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 schätzen kann, wenn die Sachaufklärung durch <strong>de</strong>n<br />

Beteiligten nicht zum Ziel führt.<br />

2.7 Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass Konten o<strong>de</strong>r Depots vorhan<strong>de</strong>n sind, die <strong>de</strong>r Beteiligte<br />

auf Nachfrage (vgl. Nr. 2.6) nicht angegeben hat, ist er über das Ergebnis <strong>de</strong>s Kontenabrufs zu informieren (§ 93<br />

Abs. 9 Satz 2). Hierbei ist <strong>de</strong>r Beteiligte darauf hinzuweisen, dass die Finanzbehör<strong>de</strong> das betroffene<br />

Kreditinstitut nach § 93 Abs. 1 Satz 1 um Auskunft ersuchen kann, wenn ihre Zweifel durch die Auskunft <strong>de</strong>s<br />

Beteiligten nicht ausgeräumt wer<strong>de</strong>n.<br />

Wür<strong>de</strong> durch eine vorhergehen<strong>de</strong> Information <strong>de</strong>s Beteiligten <strong>de</strong>r Ermittlungszweck gefähr<strong>de</strong>t (§ 93 Abs. 9<br />

Satz 3 Nr. 1) o<strong>de</strong>r ergibt sich aus <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalles, dass eine Aufklärung durch <strong>de</strong>n Beteiligten<br />

selbst nicht zu erwarten ist, kann sich die Finanzbehör<strong>de</strong> nach § 93 Abs. 1 Satz 1 unmittelbar an die betreffen<strong>de</strong>n<br />

Kreditinstitute wen<strong>de</strong>n (vgl. Nrn. 1.4 und 1.7) bzw. an<strong>de</strong>re erfor<strong>de</strong>rliche Maßnahmen ergreifen. In diesen Fällen<br />

ist <strong>de</strong>r Beteiligte nachträglich über die Durchführung <strong>de</strong>s Kontenabrufs zu informieren.<br />

2.8 Wur<strong>de</strong>n die Angaben <strong>de</strong>s Beteiligten durch einen Kontenabruf bestätigt, ist <strong>de</strong>r Beteiligte gleichwohl über<br />

die Durchführung <strong>de</strong>s Kontenabrufs zu informieren, z. B. durch eine Erläuterung im Steuerbescheid: „Es wur<strong>de</strong><br />

ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 durchgeführt.“<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 82 von 235

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