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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

2. Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 in <strong>de</strong>r ab <strong>de</strong>m 1.1.2009 gelten<strong>de</strong>n Fassung<br />

2.1 Die Finanzbehör<strong>de</strong> kann unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 93 Abs. 7 bei <strong>de</strong>n Kreditinstituten über das<br />

Bun<strong>de</strong>szentralamt für Steuern folgen<strong>de</strong> Bestandsdaten zu Konten- und Depotverbindungen abrufen:<br />

– die Nummer eines Kontos, das <strong>de</strong>r Verpflichtung <strong>zur</strong> Legitimationsprüfung i. S. d. § 154 Abs. 2 Satz 1<br />

unterliegt, o<strong>de</strong>r eines Depots,<br />

– <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Errichtung und <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Auflösung <strong>de</strong>s Kontos o<strong>de</strong>r Depots,<br />

– <strong>de</strong>r Name sowie bei natürlichen Personen <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Geburt <strong>de</strong>s Inhabers und eines Verfügungsberechtigten<br />

sowie<br />

– <strong>de</strong>r Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 1 Abs. 6 GwG).<br />

Kontenbewegungen und Kontenstän<strong>de</strong> können auf diesem Weg nicht ermittelt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Verpflichtung <strong>de</strong>r Kreditinstitute, Daten für einen Kontenabruf durch das Bun<strong>de</strong>szentralamt für Steuern<br />

bereitzuhalten, ergibt sich unmittelbar aus § 93b AO i. V. m. § 24c KWG und bedarf daher keines<br />

Verwaltungsaktes.<br />

2.2 Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 ist nur in <strong>de</strong>n gesetzlich abschließend aufgezählten Fällen möglich.<br />

2.2.1 Steuerpflichtige, <strong>de</strong>ren persönlicher Steuersatz niedriger ist als <strong>de</strong>r Abgeltungsteuersatz, können nach<br />

§ 32d Abs. 6 EStG beantragen, dass ihre Einkünfte nach § 20 EStG im Rahmen einer<br />

Einkommensteuerveranlagung ihrem individuellen niedrigeren Steuersatz unterworfen wer<strong>de</strong>n<br />

(Günstigerprüfung). In diesem Fall muss <strong>de</strong>r Steuerpflichtige sämtliche Kapitalerträge erklären (§ 32d Abs. 6<br />

Satz 2 und 3 EStG). Die Finanzbehör<strong>de</strong>n müssen daher prüfen können, ob neben <strong>de</strong>n erklärten Einkünften noch<br />

an<strong>de</strong>re Einkünfte nach § 20 EStG vorliegen (vgl. § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1).<br />

2.2.2 In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 2 Abs. 5b Satz 2 EStG ist die Kenntnis aller vom Steuerpflichtigen erzielten<br />

Kapitalerträge i. S. d. § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG erfor<strong>de</strong>rlich. Die Finanzbehör<strong>de</strong>n müssen <strong>de</strong>shalb<br />

prüfen können, ob neben erklärten Einnahmen bisher nicht erklärte Kapitalerträge vorliegen (vgl. § 93 Abs. 7<br />

Satz 1 Nr. 2).<br />

2.2.3 § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 dient <strong>de</strong>r Verifikation von Einkünften nach § 20 und § 23 Abs. 1 EStG für die<br />

Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2008.<br />

2.2.4 Nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 ist ein Kontenabruf zulässig, wenn er <strong>zur</strong> Erhebung (einschließlich <strong>de</strong>r<br />

Vollstreckung) von bun<strong>de</strong>sgesetzlich geregelten Steuern, mithin auch von Lan<strong>de</strong>ssteuern, die durch<br />

Bun<strong>de</strong>sgesetz geregelt sind, erfor<strong>de</strong>rlich ist (<strong>zur</strong> Erfor<strong>de</strong>rlichkeit vgl. Nr. 2.3). Bei <strong>de</strong>r Geltendmachung von<br />

Haftungsansprüchen ist ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 nur <strong>zur</strong> Erhebung (einschließlich <strong>de</strong>r<br />

Vollstreckung) von Haftungsansprüchen zulässig, nicht <strong>zur</strong> Vorbereitung <strong>de</strong>r Festsetzung eines<br />

Haftungsanspruchs.<br />

2.2.5 In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Nrn. 2.2.1 bis 2.2.3 ist ein Kontenabruf nur zulässig, wenn er im Einzelfall <strong>zur</strong><br />

Festsetzung <strong>de</strong>r Einkommensteuer erfor<strong>de</strong>rlich ist (vgl. dazu Nr. 2.3). Des Weiteren darf in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r<br />

Nrn. 2.2.1 bis 2.2.4 ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen<br />

nicht zum Ziel geführt hat o<strong>de</strong>r keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 7 Satz 2). Da im Vollstreckungsverfahren<br />

eine Gefährdung <strong>de</strong>r Ermittlungszwecke zu befürchten ist, wenn <strong>de</strong>r säumige Steuerschuldner vor einem<br />

Kontenabruf individuell informiert wür<strong>de</strong>, muss eine Information <strong>de</strong>s Betroffenen vor Durchführung eines<br />

Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 unterbleiben (vgl. § 93 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1). Es reicht aus, dass<br />

säumige Steuerschuldner in <strong>de</strong>r Zahlungserinnerung auf die Möglichkeiten <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung<br />

(einschließlich <strong>de</strong>r Möglichkeit eines Kontenabrufs) hingewiesen wer<strong>de</strong>n (§ 93 Abs. 9 Satz 1 zweiter Halbsatz).<br />

2.2.6 Darüber hinaus ist ein Kontenabruf nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen zulässig (§ 93 Abs. 7 Satz 1<br />

Nr. 5). Der Steuerpflichtige kann seine Zustimmung zu einem Kontenabruf auf Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Finanzverwaltung o<strong>de</strong>r unaufgefor<strong>de</strong>rt erteilen.<br />

Wenn die Finanzbehör<strong>de</strong> eine Überprüfung <strong>de</strong>r Angaben <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen mittels eines Kontenabrufs für<br />

erfor<strong>de</strong>rlich hält, weil sie Zweifel daran hat, ob die Angaben <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen vollständig und richtig sind,<br />

kann sie ihn nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 auffor<strong>de</strong>rn, <strong>zur</strong> Aufklärung <strong>de</strong>s Sachverhalts einem Kontenabruf<br />

zuzustimmen.<br />

In Betracht kommen insbeson<strong>de</strong>re Fälle, in <strong>de</strong>nen aufgeklärt wer<strong>de</strong>n soll, ob <strong>de</strong>r Steuerpflichtige betriebliche<br />

Erlöse zutreffend in seiner Buchführung erfasst hat o<strong>de</strong>r ob steuerpflichtige Einnahmen auf „private“ Konten<br />

geflossen sind. Die Finanzbehör<strong>de</strong>n können <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen auch dann <strong>zur</strong> Zustimmung zu einem<br />

Kontenabruf auffor<strong>de</strong>rn, wenn noch kein strafrechtlicher Anfangsverdacht vorliegt.<br />

Erteilt <strong>de</strong>r Steuerpflichtige trotz Auffor<strong>de</strong>rung die Zustimmung zu einem Kontenabruf nicht und bestehen<br />

tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit o<strong>de</strong>r Unvollständigkeit <strong>de</strong>r vom Steuerpflichtigen gemachten<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 81 von 235

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