Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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02.02.2014 Aufrufe

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Finanzbehörde im Einzelfall anhand einer Prognoseentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BFH- Urteil vom 22.2.2000, a.a.O.). Die Sachaufklärung durch die Beteiligten hat nicht zum Ziel geführt, wenn sie zwar versucht worden ist, aber letztlich nicht gelungen ist. Unerheblich ist dabei insbesondere, ob die Beteiligten den Sachverhalt nicht aufklären konnten oder wollten. Die Sachaufklärung durch die Beteiligten verspricht keinen Erfolg, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles oder nach den bisherigen Erfahrungen der Finanzbehörde mit den Beteiligten nicht zu erwarten ist. 1.2.3 Auskunftsersuchen an Dritte können insbesondere geboten sein, wenn die Beteiligten keine eigenen Kenntnisse über den relevanten Sachverhalt besitzen und eine Auskunft daher ohne Hinzuziehung Dritter nicht erteilt werden kann; in diesem Fall ist das Auskunftsersuchen unmittelbar an denjenigen zu richten, der über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Ein Auskunftsersuchen an einen Dritten kann aber auch geboten sein, wenn eine Auskunft des Beteiligten aufgrund konkreter Umstände von vorneherein als unwahr zu werten wäre. 1.2.4 Auskunftsbegehren dürfen auch dann an Dritte gerichtet werden, wenn der Steuerpflichtige unbekannt ist und ein hinreichender Anlass aufgrund konkreter Umstände oder allgemeiner, auch branchenspezifischer, Erfahrungen besteht (BFH-Urteil vom 4.10.2006 – VIII R 53/04 – BStBl 2007 II, S. 227). § 93 Abs. 1 ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass möglicherweise eine Steuerschuld entstanden oder die Steuer verkürzt worden ist. Nur wenn klar und eindeutig jeglicher Anhaltspunkt für die Steuererheblichkeit fehlt, ist ein Auskunftsverlangen unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.1990 – VIII R 1/86 – BStBl. 1991 II, S. 277). 1.2.5 Ein Dritter kann sich seinen Auskunftspflichten nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit entziehen, auch andere seien zur gewünschten Auskunft in der Lage. § 93 Abs. 1 Satz 3 sieht keine Rangfolge vor, welche von mehreren – möglicherweise – als Auskunftspflichtige in Betracht kommenden Personen in Anspruch zu nehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.2.2000, a.a.O.). Die Auswahl hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Dabei ist auch eine Interessenabwägung zwischen den besonderen Belastungen, denen ein Auskunftsverpflichteter ausgesetzt ist, und dem Interesse der Allgemeinheit an der möglichst gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steueransprüche vorzunehmen. Die Beantwortung eines Auskunftsersuchens ist i. d. R. auch dann zumutbar, wenn mit dessen Befolgung eine nicht unverhältnismäßige Beeinträchtigung eigenwirtschaftlicher Interessen verbunden ist (vgl. BVerfG- Beschluss vom 15.11.2000, a.a.O.). 1.2.6 Vor Befragung eines Dritten soll der Beteiligte, falls der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird, über die Möglichkeit eines Auskunftsersuchens gegenüber Dritten informiert werden, um es gegebenenfalls abwenden zu können und damit zu verhindern, dass seine steuerlichen Verhältnisse Dritten bekannt werden. Falls der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird, ist der Beteiligte über das Auskunftsersuchen zu informieren. 1.2.7 Bestandsdaten gemäß § 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wie Name, Anschrift, Bankverbindung und Rufnummer des Anschlussinhabers unterliegen – im Gegensatz zu Verbindungsdaten – nicht dem Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG. § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG steht daher einer Auskunftserteilung aufgrund von Auskunftsersuchen der Finanzbehörden nicht entgegen. Richten die Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren derartige Auskunftsersuchen an Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, sind diese Unternehmen daher zur Auskunftserteilung verpflichtet. Art und Umfang der Auskunftserteilung bestimmt sich dabei ausschließlich nach § 93 (ggf. i. V. m. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3). Entgegenstehende Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der o.g. Unternehmen und Personen treten demgegenüber zurück. 1.2.8 Können Bank- und Depotverbindungen des Steuerpflichtigen sowohl durch einen Kontenabruf als auch durch ein Auskunftsersuchen an Dritte ermittelt werden, ist bei der Auswahl des Ermittlungsinstruments auch zu berücksichtigen, dass ein Kontenabruf den Betroffenen im Einzelfall weniger beeinträchtigen kann als Auskunftsersuchen gegenüber Dritten. Denn anders als bei Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 erfährt bei Kontenabrufen kein Dritter von den steuerlichen Verhältnissen des Betroffenen, insbesondere vom Vorliegen von Steuerrückständen. Die Kreditinstitute dürfen von der Durchführung eines Kontenabrufs keine Kenntnis erlangen (§ 93b Abs. 4 AO i. V. m. § 24c Abs. 1 Satz 6 KWG). Daher kann ein Kontenabruf auch nicht zu negativen Folgen für einen Bankkunden führen. 1.2.9 § 30a steht einem Auskunftsersuchen an Kreditinstitute nicht entgegen (§ 30a Abs. 5; vgl. zu § 30a, Nr. 2). Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 80 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 2. Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 in der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung 2.1 Die Finanzbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 7 bei den Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern folgende Bestandsdaten zu Konten- und Depotverbindungen abrufen: – die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung i. S. d. § 154 Abs. 2 Satz 1 unterliegt, oder eines Depots, – der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung des Kontos oder Depots, – der Name sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie – der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 1 Abs. 6 GwG). Kontenbewegungen und Kontenstände können auf diesem Weg nicht ermittelt werden. Die Verpflichtung der Kreditinstitute, Daten für einen Kontenabruf durch das Bundeszentralamt für Steuern bereitzuhalten, ergibt sich unmittelbar aus § 93b AO i. V. m. § 24c KWG und bedarf daher keines Verwaltungsaktes. 2.2 Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 ist nur in den gesetzlich abschließend aufgezählten Fällen möglich. 2.2.1 Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz, können nach § 32d Abs. 6 EStG beantragen, dass ihre Einkünfte nach § 20 EStG im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung ihrem individuellen niedrigeren Steuersatz unterworfen werden (Günstigerprüfung). In diesem Fall muss der Steuerpflichtige sämtliche Kapitalerträge erklären (§ 32d Abs. 6 Satz 2 und 3 EStG). Die Finanzbehörden müssen daher prüfen können, ob neben den erklärten Einkünften noch andere Einkünfte nach § 20 EStG vorliegen (vgl. § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1). 2.2.2 In den Fällen des § 2 Abs. 5b Satz 2 EStG ist die Kenntnis aller vom Steuerpflichtigen erzielten Kapitalerträge i. S. d. § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG erforderlich. Die Finanzbehörden müssen deshalb prüfen können, ob neben erklärten Einnahmen bisher nicht erklärte Kapitalerträge vorliegen (vgl. § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2). 2.2.3 § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 dient der Verifikation von Einkünften nach § 20 und § 23 Abs. 1 EStG für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2008. 2.2.4 Nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 ist ein Kontenabruf zulässig, wenn er zur Erhebung (einschließlich der Vollstreckung) von bundesgesetzlich geregelten Steuern, mithin auch von Landessteuern, die durch Bundesgesetz geregelt sind, erforderlich ist (zur Erforderlichkeit vgl. Nr. 2.3). Bei der Geltendmachung von Haftungsansprüchen ist ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 nur zur Erhebung (einschließlich der Vollstreckung) von Haftungsansprüchen zulässig, nicht zur Vorbereitung der Festsetzung eines Haftungsanspruchs. 2.2.5 In den Fällen der Nrn. 2.2.1 bis 2.2.3 ist ein Kontenabruf nur zulässig, wenn er im Einzelfall zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist (vgl. dazu Nr. 2.3). Des Weiteren darf in den Fällen der Nrn. 2.2.1 bis 2.2.4 ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 7 Satz 2). Da im Vollstreckungsverfahren eine Gefährdung der Ermittlungszwecke zu befürchten ist, wenn der säumige Steuerschuldner vor einem Kontenabruf individuell informiert würde, muss eine Information des Betroffenen vor Durchführung eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 unterbleiben (vgl. § 93 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1). Es reicht aus, dass säumige Steuerschuldner in der Zahlungserinnerung auf die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung (einschließlich der Möglichkeit eines Kontenabrufs) hingewiesen werden (§ 93 Abs. 9 Satz 1 zweiter Halbsatz). 2.2.6 Darüber hinaus ist ein Kontenabruf nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen zulässig (§ 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5). Der Steuerpflichtige kann seine Zustimmung zu einem Kontenabruf auf Aufforderung der Finanzverwaltung oder unaufgefordert erteilen. Wenn die Finanzbehörde eine Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen mittels eines Kontenabrufs für erforderlich hält, weil sie Zweifel daran hat, ob die Angaben des Steuerpflichtigen vollständig und richtig sind, kann sie ihn nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 auffordern, zur Aufklärung des Sachverhalts einem Kontenabruf zuzustimmen. In Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen aufgeklärt werden soll, ob der Steuerpflichtige betriebliche Erlöse zutreffend in seiner Buchführung erfasst hat oder ob steuerpflichtige Einnahmen auf „private“ Konten geflossen sind. Die Finanzbehörden können den Steuerpflichtigen auch dann zur Zustimmung zu einem Kontenabruf auffordern, wenn noch kein strafrechtlicher Anfangsverdacht vorliegt. Erteilt der Steuerpflichtige trotz Aufforderung die Zustimmung zu einem Kontenabruf nicht und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 81 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Finanzbehör<strong>de</strong> im Einzelfall anhand einer Prognoseentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 22.2.2000, a.a.O.).<br />

Die Sachaufklärung durch die Beteiligten hat nicht zum Ziel geführt, wenn sie zwar versucht wor<strong>de</strong>n ist, aber<br />

letztlich nicht gelungen ist. Unerheblich ist dabei insbeson<strong>de</strong>re, ob die Beteiligten <strong>de</strong>n Sachverhalt nicht<br />

aufklären konnten o<strong>de</strong>r wollten.<br />

Die Sachaufklärung durch die Beteiligten verspricht keinen Erfolg, wenn sie nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />

Einzelfalles o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n bisherigen Erfahrungen <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>n Beteiligten nicht zu erwarten ist.<br />

1.2.3 Auskunftsersuchen an Dritte können insbeson<strong>de</strong>re geboten sein, wenn die Beteiligten keine eigenen<br />

Kenntnisse über <strong>de</strong>n relevanten Sachverhalt besitzen und eine Auskunft daher ohne Hinzuziehung Dritter nicht<br />

erteilt wer<strong>de</strong>n kann; in diesem Fall ist das Auskunftsersuchen unmittelbar an <strong>de</strong>njenigen zu richten, <strong>de</strong>r über die<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Kenntnisse verfügt. Ein Auskunftsersuchen an einen Dritten kann aber auch geboten sein, wenn<br />

eine Auskunft <strong>de</strong>s Beteiligten aufgrund konkreter Umstän<strong>de</strong> von vorneherein als unwahr zu werten wäre.<br />

1.2.4 Auskunftsbegehren dürfen auch dann an Dritte gerichtet wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige unbekannt ist<br />

und ein hinreichen<strong>de</strong>r Anlass aufgrund konkreter Umstän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r allgemeiner, auch branchenspezifischer,<br />

Erfahrungen besteht (BFH-Urteil vom 4.10.2006 – VIII R 53/04 – BStBl 2007 II, S. 227). § 93 Abs. 1 ist nicht<br />

auf die Fälle beschränkt, in <strong>de</strong>nen Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass möglicherweise<br />

eine Steuerschuld entstan<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Steuer verkürzt wor<strong>de</strong>n ist. Nur wenn klar und ein<strong>de</strong>utig jeglicher<br />

Anhaltspunkt für die Steuererheblichkeit fehlt, ist ein Auskunftsverlangen unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom<br />

23.10.1990 – VIII R 1/86 – BStBl. 1991 II, S. 277).<br />

1.2.5 Ein Dritter kann sich seinen Auskunftspflichten nicht mit <strong>de</strong>m Hinweis auf die Möglichkeit entziehen,<br />

auch an<strong>de</strong>re seien <strong>zur</strong> gewünschten Auskunft in <strong>de</strong>r Lage. § 93 Abs. 1 Satz 3 sieht keine Rangfolge vor, welche<br />

von mehreren – möglicherweise – als Auskunftspflichtige in Betracht kommen<strong>de</strong>n Personen in Anspruch zu<br />

nehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.2.2000, a.a.O.).<br />

Die Auswahl hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Dabei ist auch eine Interessenabwägung zwischen<br />

<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Belastungen, <strong>de</strong>nen ein Auskunftsverpflichteter ausgesetzt ist, und <strong>de</strong>m Interesse <strong>de</strong>r<br />

Allgemeinheit an <strong>de</strong>r möglichst gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung <strong>de</strong>r Steueransprüche vorzunehmen.<br />

Die Beantwortung eines Auskunftsersuchens ist i. d. R. auch dann zumutbar, wenn mit <strong>de</strong>ssen Befolgung eine<br />

nicht unverhältnismäßige Beeinträchtigung eigenwirtschaftlicher Interessen verbun<strong>de</strong>n ist (vgl. BVerfG-<br />

Beschluss vom 15.11.2000, a.a.O.).<br />

1.2.6 Vor Befragung eines Dritten soll <strong>de</strong>r Beteiligte, falls <strong>de</strong>r Ermittlungszweck nicht gefähr<strong>de</strong>t wird, über die<br />

Möglichkeit eines Auskunftsersuchens gegenüber Dritten informiert wer<strong>de</strong>n, um es gegebenenfalls abwen<strong>de</strong>n zu<br />

können und damit zu verhin<strong>de</strong>rn, dass seine steuerlichen Verhältnisse Dritten bekannt wer<strong>de</strong>n. Falls <strong>de</strong>r<br />

Ermittlungszweck nicht gefähr<strong>de</strong>t wird, ist <strong>de</strong>r Beteiligte über das Auskunftsersuchen zu informieren.<br />

1.2.7 Bestandsdaten gemäß § 3 Nr. 3 <strong>de</strong>s Telekommunikationsgesetzes (TKG) wie Name, Anschrift,<br />

Bankverbindung und Rufnummer <strong>de</strong>s Anschlussinhabers unterliegen – im Gegensatz zu Verbindungsdaten –<br />

nicht <strong>de</strong>m Fernmel<strong>de</strong>geheimnis nach § 88 TKG. § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG steht daher einer Auskunftserteilung<br />

aufgrund von Auskunftsersuchen <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>n nicht entgegen.<br />

Richten die Finanzbehör<strong>de</strong>n im Besteuerungsverfahren <strong>de</strong>rartige Auskunftsersuchen an Unternehmen und<br />

Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Erbringung solcher Dienste<br />

mitwirken, sind diese Unternehmen daher <strong>zur</strong> Auskunftserteilung verpflichtet. Art und Umfang <strong>de</strong>r<br />

Auskunftserteilung bestimmt sich dabei ausschließlich nach § 93 (ggf. i. V. m. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und<br />

Satz 3). Entgegenstehen<strong>de</strong> Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen <strong>de</strong>r o.g. Unternehmen und<br />

Personen treten <strong>de</strong>mgegenüber <strong>zur</strong>ück.<br />

1.2.8 Können Bank- und Depotverbindungen <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen sowohl durch einen Kontenabruf als auch<br />

durch ein Auskunftsersuchen an Dritte ermittelt wer<strong>de</strong>n, ist bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>s Ermittlungsinstruments auch zu<br />

berücksichtigen, dass ein Kontenabruf <strong>de</strong>n Betroffenen im Einzelfall weniger beeinträchtigen kann als<br />

Auskunftsersuchen gegenüber Dritten. Denn an<strong>de</strong>rs als bei Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 erfährt bei<br />

Kontenabrufen kein Dritter von <strong>de</strong>n steuerlichen Verhältnissen <strong>de</strong>s Betroffenen, insbeson<strong>de</strong>re vom Vorliegen<br />

von Steuerrückstän<strong>de</strong>n. Die Kreditinstitute dürfen von <strong>de</strong>r Durchführung eines Kontenabrufs keine Kenntnis<br />

erlangen (§ 93b Abs. 4 AO i. V. m. § 24c Abs. 1 Satz 6 KWG). Daher kann ein Kontenabruf auch nicht zu<br />

negativen Folgen für einen Bankkun<strong>de</strong>n führen.<br />

1.2.9 § 30a steht einem Auskunftsersuchen an Kreditinstitute nicht entgegen (§ 30a Abs. 5; vgl. zu § 30a, Nr. 2).<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 80 von 235

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