02.02.2014 Aufrufe

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

1. Gegenstand <strong>de</strong>s Steuergeheimnisses<br />

1.1 Durch das Steuergeheimnis wird alles geschützt, was <strong>de</strong>m Amtsträger o<strong>de</strong>r einer ihm gleichgestellten Person<br />

in einem <strong>de</strong>r in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c genannten Verfahren über <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />

Personen bekannt gewor<strong>de</strong>n ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Tatsachen für die Besteuerung<br />

relevant sind o<strong>de</strong>r nicht.<br />

1.2 Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen,<br />

öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen o<strong>de</strong>r juristischen Person. Zu <strong>de</strong>n Verhältnissen zählen<br />

auch das Verwaltungsverfahren selbst, die Art <strong>de</strong>r Beteiligung am Verwaltungsverfahren und die Maßnahmen,<br />

die vom Beteiligten getroffen wur<strong>de</strong>n. So unterliegt z. B. auch <strong>de</strong>m Steuergeheimnis, ob und bei welcher<br />

Finanzbehör<strong>de</strong> ein Beteiligter steuerlich geführt wird, ob ein Steuerfahndungsverfahren o<strong>de</strong>r eine Außenprüfung<br />

stattgefun<strong>de</strong>n hat, wer für einen Beteiligten im Verfahren aufgetreten ist und welche Anträge gestellt wor<strong>de</strong>n<br />

sind.<br />

1.3 Zum geschützten Personenkreis gehören nicht nur die Steuerpflichtigen, son<strong>de</strong>rn auch an<strong>de</strong>re Personen,<br />

<strong>de</strong>ren Verhältnisse einem Amtsträger in einem steuerlichen Verwaltungs- o<strong>de</strong>r Gerichtsverfahren bekannt<br />

gewor<strong>de</strong>n sind. Ob diese Personen in einem <strong>de</strong>rartigen Verfahren auskunftspflichtig sind o<strong>de</strong>r ihre Angaben<br />

ohne rechtliche Verpflichtung abgegeben haben, ist für die Zuordnung zum geschützten Personenkreis<br />

unerheblich (BFH-Urteil vom 8.2.1994 – VII R 88/92 – BStBl. II, S. 552). Zur Information <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen<br />

über ein Auskunftsersuchen gegenüber Dritten vgl. Nr. 1.2.6 zu § 93. Gesetzliche Pflichten <strong>de</strong>s Dritten <strong>zur</strong><br />

Unterrichtung <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen über eine ihn betreffen<strong>de</strong> Mitteilung an die Finanzbehör<strong>de</strong>n bleiben<br />

unberührt.<br />

1.4 Dem Steuergeheimnis unterliegt auch die I<strong>de</strong>ntität eines Anzeigeerstatters (vgl. BFH-Beschluss vom<br />

7.12.2006 – V B 163/05 – BStBl. II 2007, S. 275 m. w. N.). Nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b und Abs. 5<br />

kann allerdings eine Durchbrechung <strong>de</strong>s Steuergeheimnisses zulässig und in beson<strong>de</strong>rs gelagerten Einzelfällen<br />

sogar geboten sein (vgl. Nr. 10).<br />

2. Verpflichteter Personenkreis<br />

2.1 Das Steuergeheimnis haben Amtsträger und die in § 30 Abs. 3 genannten Personen zu wahren.<br />

2.2 Amtsträger sind die in § 7 abschließend aufgeführten Personen.<br />

2.3 Den Amtsträgern sind nach § 30 Abs. 3 gleichgestellt u. a. die für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst beson<strong>de</strong>rs<br />

Verpflichteten. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist dies, wer, ohne Amtsträger zu sein, bei einer Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei<br />

einer sonstigen Stelle, die Aufgaben <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, o<strong>de</strong>r bei einem Verband o<strong>de</strong>r<br />

sonstigen Zusammenschluss, Betrieb o<strong>de</strong>r Unternehmen, die für eine Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r für eine sonstige Stelle<br />

Aufgaben <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt o<strong>de</strong>r für sie tätig und auf die gewissenhafte<br />

Erfüllung seiner Obliegenheiten aufgrund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist. Rechtsgrundlage für die<br />

Verpflichtung ist das Verpflichtungsgesetz vom 2.3.1974 (BGBl. I, S. 469, 547; BStBl. I, S. 380). Für eine<br />

Verpflichtung kommen z. B. Schreib- und Registraturkräfte, ferner Mitarbeiter in Rechenzentren sowie<br />

Unternehmer und <strong>de</strong>ren Mitarbeiter, die Hilfstätigkeiten für die öffentliche Verwaltung erbringen (z. B.<br />

Datenerfassung, Versendung von Erklärungsvordrucken) in Betracht.<br />

2.4 Sachverständige stehen Amtsträgern nur dann gleich, wenn sie von einer Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einem Gericht<br />

hinzugezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

3. Befugnis <strong>zur</strong> Offenbarung<br />

Die Absätze 4 und 5 <strong>de</strong>s § 30 erlauben die Offenbarung <strong>de</strong>r in § 30 Abs. 2 geschützten Verhältnisse, Betriebsund<br />

Geschäftsgeheimnisse, nicht aber die Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Offenbarung<br />

ist je<strong>de</strong>s ausdrückliche o<strong>de</strong>r konklu<strong>de</strong>nte Verhalten, auf Grund <strong>de</strong>ssen Verhältnisse eines an<strong>de</strong>ren bekannt<br />

wer<strong>de</strong>n können. Eine Offenbarung kann sich aus mündlichen, schriftlichen o<strong>de</strong>r elektronischen Erklärungen,<br />

aber auch aus an<strong>de</strong>ren Handlungen (z. B. Gewährung von Akteneinsicht, Kopfnicken usw.) o<strong>de</strong>r Unterlassungen<br />

ergeben. Die Finanzbehör<strong>de</strong> ist, sofern eine <strong>de</strong>r in § 30 Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen vorliegt, <strong>zur</strong><br />

Offenbarung befugt, jedoch nicht verpflichtet. Es gelten die Grundsätze <strong>de</strong>s § 5. Bei <strong>de</strong>r Entscheidung, ob <strong>de</strong>m<br />

Steuergeheimnis unterliegen<strong>de</strong> Verhältnisse offenbart wer<strong>de</strong>n sollen, ist zu berücksichtigen, dass das<br />

Steuergeheimnis auch dazu dient, die Beteiligten am Besteuerungsverfahren zu wahrheitsgemäßen Angaben zu<br />

veranlassen. Ist die Befugnis <strong>zur</strong> Offenbarung nach § 30 gegeben und besteht gleichzeitig ein<br />

Auskunftsanspruch, <strong>de</strong>r für sich allein das Steuergeheimnis nicht durchbricht, z. B. § 161 StPO, so ist die<br />

Finanzbehör<strong>de</strong> <strong>zur</strong> Auskunftserteilung verpflichtet.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 8 von 235

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!