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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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– Hat die Finanzbehör<strong>de</strong> noch nicht mit <strong>de</strong>r Bearbeitung <strong>de</strong>s Antrags begonnen, ist die Gebühr auf Null zu<br />

ermäßigen. In diesem Fall kann aus Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n bereits von <strong>de</strong>r Erteilung eines<br />

Gebührenbeschei<strong>de</strong>s abgesehen wer<strong>de</strong>n.<br />

– Hat die Finanzbehör<strong>de</strong> bereits mit <strong>de</strong>r Bearbeitung <strong>de</strong>s Antrags begonnen, ist <strong>de</strong>r bis <strong>zur</strong> Rücknahme <strong>de</strong>s<br />

Antrags angefallene Bearbeitungsaufwand angemessen zu berücksichtigen und die Gebühr anteilig zu<br />

ermäßigen.<br />

5. Anwendung <strong>de</strong>r StAuskV<br />

Die StAuskV gilt für alle verbindlichen Auskünfte, die ab Inkrafttreten <strong>de</strong>s § 89 Abs. 2 (12.9.2006) erteilt<br />

wor<strong>de</strong>n sind. Für Auskünfte mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben, die bis zum 11.9.2006 erteilt wor<strong>de</strong>n<br />

sind, sind die Regelungen in Nummer 4 und 5 <strong>de</strong>s BMF-Schreibens vom 29.12.2003 – IV A 4 – S 0430 – 7/03 –<br />

(BStBl. 2003 I, S. 742) weiter anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Zu § 90 – Mitwirkungspflichten <strong>de</strong>r Beteiligten:<br />

1. Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Pflichten gem. § 90 Abs. 2 und ist <strong>de</strong>r Sachverhalt nicht an<strong>de</strong>rweitig<br />

aufklärbar, so kann zu seinem Nachteil von einem Sachverhalt ausgegangen wer<strong>de</strong>n, für <strong>de</strong>n unter<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>r Beweisnähe <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung <strong>de</strong>s<br />

Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Insbeson<strong>de</strong>re dann, wenn die Mitwirkungspflicht sich<br />

auf Tatsachen und Beweismittel aus <strong>de</strong>m alleinigen Verantwortungsbereich <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen bezieht,<br />

können aus seiner Pflichtverletzung für ihn nachteilige Schlussfolgerungen gezogen wer<strong>de</strong>n (BFH-Beschluss<br />

vom 17.3.1997 – I B 123/95 – BFH/NV 1997 S. 730).<br />

2. Zu <strong>de</strong>n Folgen <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Aufzeichnungs- und Vorlagepflicht nach § 90 Abs. 3 vgl. § 162 Abs. 3<br />

und 4.<br />

3. Zu <strong>de</strong>n Grundsätzen für die Prüfung <strong>de</strong>r Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehen<strong>de</strong>n Personen mit<br />

grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten,<br />

Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren)<br />

vgl. BMF-Schreiben vom 12.4.2005, BStBl. I, S. 570.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 91 – Anhörung Beteiligter:<br />

1. Im Besteuerungsverfahren äußert sich <strong>de</strong>r Beteiligte zu <strong>de</strong>n für die Entscheidung erheblichen Tatsachen<br />

regelmäßig in <strong>de</strong>r Steuererklärung. Will die Finanzbehör<strong>de</strong> von <strong>de</strong>m erklärten Sachverhalt zu Ungunsten <strong>de</strong>s<br />

Beteiligten wesentlich abweichen, so muss sie <strong>de</strong>n Beteiligten hiervon vor Erlass <strong>de</strong>s Steuerbeschei<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r<br />

sonstigen Verwaltungsaktes unterrichten. Der persönlichen (ggf. fernmündlichen) Kontaktaufnahme mit <strong>de</strong>m<br />

Steuerpflichtigen kommt hierbei beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung zu. Sind die steuerlichen Auswirkungen <strong>de</strong>r<br />

Abweichung nur gering, so genügt es, die Abweichung im Steuerbescheid zu erläutern.<br />

2. Eine versehentlich unterbliebene Anhörung <strong>de</strong>r Beteiligten kann nach Erlass <strong>de</strong>s Steuerbeschei<strong>de</strong>s<br />

nachgeholt und die Fehlerhaftigkeit <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s dadurch geheilt wer<strong>de</strong>n (§ 126 Abs. 1 Nr. 3).<br />

3. Ist die erfor<strong>de</strong>rliche Anhörung eines Beteiligten unterblieben und dadurch die rechtzeitige Anfechtung <strong>de</strong>s<br />

Verwaltungsaktes versäumt wor<strong>de</strong>n, so ist Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand zu gewähren (§ 126<br />

Abs. 3 i. V. m. § 110). Die unterlassene Anhörung ist im Allgemeinen nur dann für die Versäumung <strong>de</strong>r<br />

Einspruchsfrist ursächlich, wenn die notwendigen Erläuterungen auch im Verwaltungsakt selbst unterblieben<br />

sind (BFH-Urteil vom 13.12.1984 – VIII R 19/81 – BStBl. 1985 II, S. 601).<br />

4. Zur Erteilung von Auskünften über zu einer Person gespeicherte Daten einschließlich <strong>de</strong>r Akteneinsicht im<br />

Steuerfestsetzungsverfahren vgl. BMF-Schreiben vom 17.12.2008 – IV A 3 – S 0030/08/10001 –<br />

BStBl. 2009 I, S. 6.<br />

5. Wegen <strong>de</strong>s zwingen<strong>de</strong>n öffentlichen Interesses (§ 91 Abs. 3) Hinweis auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 und § 106, <strong>de</strong>ren<br />

Grundsätze entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n sind.<br />

Zu § 92 – Beweismittel:<br />

Die Finanzbehör<strong>de</strong>n sind verpflichtet, die Steuern nach Maßgabe <strong>de</strong>r Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu<br />

erheben (§ 85). Sie müssen dazu <strong>de</strong>n steuererheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufklären (§ 88). Hierbei<br />

sind sie auf die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung <strong>de</strong>r Beteiligten (§ 90) angewiesen.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 78 von 235

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