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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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4.2.2 Maßgebend für die Bestimmung <strong>de</strong>s Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung <strong>de</strong>s vom<br />

Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Die steuerliche Auswirkung ist in <strong>de</strong>r Weise zu ermitteln, dass <strong>de</strong>r<br />

Steuerbetrag, <strong>de</strong>r bei Anwendung <strong>de</strong>r vom Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen wür<strong>de</strong>, <strong>de</strong>m<br />

Steuerbetrag gegenüberzustellen ist, <strong>de</strong>r entstehen wür<strong>de</strong>, wenn die Finanzbehör<strong>de</strong> eine entgegengesetzte<br />

Rechtsauffassung vertreten wür<strong>de</strong>.<br />

4.2.3 Bei Dauersachverhalten ist auf die durchschnittliche steuerliche Auswirkung eines Jahres abzustellen (vgl.<br />

auch Nr. 3.5.3).<br />

4.2.4 Der Gegenstandswert ist in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. € begrenzt<br />

(§ 89 Abs. 5 Satz 2). Die Gebühr beträgt damit höchstens 91 456 €. Beträgt <strong>de</strong>r Gegenstandswert weniger als<br />

10 000 €, wird keine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 5 Satz 3).<br />

4.2.5 Der Antragsteller soll <strong>de</strong>n Gegenstandswert und die für seine Bestimmung maßgeblichen Umstän<strong>de</strong><br />

bereits in seinem Auskunftsantrag darlegen (§ 89 Abs. 4 Satz 2). Diese Darlegung erfor<strong>de</strong>rt schlüssige und<br />

nachvollziehbare Angaben; fehlen <strong>de</strong>rartige Angaben o<strong>de</strong>r sind sie un<strong>zur</strong>eichend, ist <strong>de</strong>r Antragsteller hierauf<br />

hinzuweisen und um entsprechen<strong>de</strong> Ergänzung seines Antrags o<strong>de</strong>r um Erläuterung zu bitten, warum er keine<br />

Angaben machen kann.<br />

4.2.6 Den Angaben <strong>de</strong>s Antragstellers ist im Regelfall zu folgen. Eine Ermittlung <strong>de</strong>s Gegenstandswerts durch<br />

das Finanzamt ist nur dann geboten, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller keine Angaben machen kann o<strong>de</strong>r wenn seine<br />

Angaben zu einem offensichtlich unzutreffen<strong>de</strong>n Ergebnis führen wür<strong>de</strong>n (§ 89 Abs. 4 Satz 3).<br />

4.2.7 Will das Finanzamt von <strong>de</strong>m erklärten Gegenstandswert abweichen o<strong>de</strong>r konnte <strong>de</strong>r Antragsteller keine<br />

Angaben zum Gegenstandswert machen, ist <strong>de</strong>m Antragsteller vor Erlass <strong>de</strong>s Gebührenbescheids rechtliches<br />

Gehör (§ 91) zu gewähren. Die Bearbeitung <strong>de</strong>s Auskunftsantrags soll bis zum Eingang <strong>de</strong>r Stellungnahme <strong>de</strong>s<br />

Antragstellers, höchstens aber bis zum Ablauf <strong>de</strong>r (regelmäßig einmonatigen) Frist <strong>zur</strong> Stellungnahme<br />

<strong>zur</strong>ückgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

4.3 Zeitgebühr<br />

4.3.1 Beziffert <strong>de</strong>r Antragsteller <strong>de</strong>n Gegenstandswert nicht und ist <strong>de</strong>r Gegenstandswert auch nicht durch<br />

Schätzung bestimmbar, ist eine Zeitgebühr zu berechnen (§ 89 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz). Die Zeitgebühr beträgt<br />

50 € je angefangene halbe Stun<strong>de</strong> Bearbeitungszeit (§ 89 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz). Beträgt bei <strong>de</strong>r<br />

Gebührenbemessung nach <strong>de</strong>m Zeitwert die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stun<strong>de</strong>n, wird keine Gebühr<br />

erhoben (§ 89 Abs. 6 Satz 2).<br />

4.3.2 Wird eine solche Zeitgebühr erhoben, ist <strong>de</strong>r zeitliche Aufwand für die Bearbeitung <strong>de</strong>s Antrags auf<br />

verbindliche Auskunft zu dokumentieren. Zur Bearbeitungszeit rechnen nur die Zeiten, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />

vorgetragene Sachverhalt ermittelt und <strong>de</strong>ssen rechtliche Würdigung geprüft wur<strong>de</strong>. Waren vorgesetzte<br />

Finanzbehör<strong>de</strong>n wegen <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Einzelfalls o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r grundsätzlichen Be<strong>de</strong>utung<br />

entscheidungserheblicher Rechtsfragen hinzuzuziehen, ist die dortige Bearbeitungszeit ebenfalls zu<br />

berücksichtigen, soweit sie <strong>de</strong>m konkreten Auskunftsantrag individuell zuzuordnen ist.<br />

4.4 Gebührenfestsetzung<br />

4.4.1 Die Gebühr ist durch schriftlichen Bescheid gegenüber <strong>de</strong>m Antragsteller festzusetzen;<br />

Bekanntgabevollmachten sind zu beachten. Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines Monats nach<br />

Bekanntgabe dieses Bescheids zu entrichten (§ 89 Abs. 3 Satz 2).<br />

Auf die Gebühr sind die Vorschriften <strong>de</strong>r AO grundsätzlich sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n (vgl. im Einzelnen Nr. 3 <strong>de</strong>s<br />

<strong>AEAO</strong> zu § 1). Die Gebührenfestsetzung kann nach §§ 129 bis 131 korrigiert wer<strong>de</strong>n. Gegen die<br />

Gebührenfestsetzung ist <strong>de</strong>r Einspruch gegeben (§ 347).<br />

4.4.2 Die Entscheidung über <strong>de</strong>n Antrag auf verbindliche Auskunft soll bis <strong>zur</strong> Zahlung <strong>de</strong>r Gebühr<br />

<strong>zur</strong>ückgestellt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Zahlungseingang nicht gesichert erscheint. In <strong>de</strong>rartigen Fällen ist im<br />

Gebührenbescheid darauf hinzuweisen, dass über <strong>de</strong>n Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft erst<br />

nach Zahlungseingang entschie<strong>de</strong>n wird.<br />

4.5 Ermäßigung <strong>de</strong>r Gebühr<br />

4.5.1 Die Gebühr nach § 89 Abs. 3 bis 6 entsteht auch für die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche<br />

Auskunft, <strong>de</strong>r die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt (Beispiel: <strong>de</strong>r Antrag beinhaltet keine ausführliche<br />

Darlegung <strong>de</strong>s Rechtsproblems o<strong>de</strong>r keine eingehen<strong>de</strong> Begründung <strong>de</strong>s Rechtsstandpunkts <strong>de</strong>s Antragstellers).<br />

Vor einer Ablehnung eines Antrags aus formalen Grün<strong>de</strong>n hat die Finanzbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Antragsteller auf diese<br />

Mängel und auf die Möglichkeit <strong>de</strong>r Ergänzung o<strong>de</strong>r Rücknahme <strong>de</strong>s Antrags hinzuweisen.<br />

4.5.2 Wird ein Antrag vor Bekanntgabe <strong>de</strong>r Entscheidung über <strong>de</strong>n Antrag auf verbindliche Auskunft<br />

<strong>zur</strong>ückgenommen, kann die Gebühr ermäßigt wer<strong>de</strong>n (§ 89 Abs. 7 Satz 2). Hierbei ist wie folgt zu verfahren:<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 77 von 235

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