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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsprechung stellt keine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtslage dar, weil sie die bisherige<br />

Rechtsauffassung nur richtig stellt, also die von Anfang an bestehen<strong>de</strong> Rechtslage klarstellt. Daher ist eine<br />

verbindliche Auskunft von vornherein unrichtig im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 StAuskV, wenn sie von einem nach<br />

ihrer Bekanntgabe ergangenen FG- o<strong>de</strong>r BFH-Urteil o<strong>de</strong>r einer später ergangenen Verwaltungsanweisung<br />

abweicht. Sie ist nicht unrichtig gewor<strong>de</strong>n, ihre Unrichtigkeit wur<strong>de</strong> lediglich erst nachträglich erkannt.<br />

Die Aufhebung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung nach § 2 Abs. 3 StAuskV steht im Ermessen <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>. Eine Aufhebung<br />

o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung mit Wirkung für die Zukunft ist z. B. sachgerecht, wenn sich die steuerrechtliche Beurteilung <strong>de</strong>s<br />

<strong>de</strong>r verbindlichen Auskunft zugrun<strong>de</strong> gelegten Sachverhalts durch die Rechtsprechung o<strong>de</strong>r durch eine<br />

Verwaltungsanweisung zum Nachteil <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen geän<strong>de</strong>rt hat.<br />

Dem Vertrauensschutz wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aufhebung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung nur mit Wirkung<br />

für die Zukunft erfolgen darf. War <strong>de</strong>r Sachverhalt im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>r Aufhebung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung<br />

bereits im Wesentlichen verwirklicht, bleibt die Bindungswirkung bestehen, wenn <strong>de</strong>r später verwirklichte<br />

Sachverhalt von <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Auskunft zugrun<strong>de</strong> gelegten Sachverhalt nicht o<strong>de</strong>r nur unwesentlich abweicht.<br />

3.6.7 Der Steuerpflichtige ist vor einer Korrektur <strong>de</strong>r verbindlichen Auskunft zu hören (§ 91 Abs. 1).<br />

3.6.8 Im Einzelfall kann es aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n gerechtfertigt sein, von einem Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r verbindlichen<br />

Auskunft abzusehen o<strong>de</strong>r die Wirkung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs zu einem späteren Zeitpunkt eintreten zu lassen. Eine<br />

solche Billigkeitsmaßnahme wird in <strong>de</strong>r Regel jedoch nur dann geboten sein, wenn sich <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />

nicht mehr ohne erheblichen Aufwand bzw. unter beträchtlichen Schwierigkeiten von <strong>de</strong>n im Vertrauen auf die<br />

Auskunft getroffenen Dispositionen o<strong>de</strong>r eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu lösen vermag.<br />

3.6.9 Die Regelungen in Nrn. 3.6.1 bis 3.6.8 gelten in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 1 Abs. 3 StAuskV für die Person,<br />

Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse, die <strong>de</strong>n Sachverhalt verwirklicht hat, entsprechend.<br />

3.7 Rechtsbehelfsmöglichkeiten<br />

Gegen die erteilte verbindliche Auskunft wie auch gegen die Ablehnung <strong>de</strong>r Erteilung einer verbindlichen<br />

Auskunft ist <strong>de</strong>r Einspruch gegeben (§ 347).<br />

4. Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (§ 89<br />

Abs. 3 bis 5)<br />

4.1 Gebührenpflicht<br />

4.1.1 § 89 Abs. 3 bis 7 i. d. F. <strong>de</strong>s Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1.11.2011 (BGBl. I, S. 2131) ist<br />

erstmals auf Anträge anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 4.11.2011 bei <strong>de</strong>r zuständigen Finanzbehör<strong>de</strong> eingegangen sind<br />

(Art. 97 § 25 EGAO). Für Anträge, die nach <strong>de</strong>m 18.12.2006 und vor <strong>de</strong>m 5.11.2011 bei <strong>de</strong>r zuständigen<br />

Finanzbehör<strong>de</strong> eingegangen sind, richtet sich die Gebührenerhebung nach § 89 Abs. 3 bis 5 i. d. F. <strong>de</strong>s<br />

Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl. I, S. 2878).<br />

4.1.2 Gebühren sind nicht nur zu erheben, wenn die beantragte Auskunft erteilt wird. § 89 Abs. 3 Satz 1 ordnet<br />

eine Gebührenpflicht für die Bearbeitung eines Auskunftsantrags an. Gebühren sind daher grundsätzlich auch<br />

dann zu entrichten, wenn die Finanzbehör<strong>de</strong> in ihrer verbindlichen Auskunft eine an<strong>de</strong>re Rechtsauffassung als<br />

<strong>de</strong>r Antragsteller vertritt, wenn sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnt o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Antrag<br />

<strong>zur</strong>ückgenommen wird. Zur Möglichkeit einer Gebührenermäßigung siehe Nr. 4.5.<br />

4.1.3 Die Gebühr wird für je<strong>de</strong>n Antrag auf verbindliche Auskunft festgesetzt. Es han<strong>de</strong>lt sich jeweils um einen<br />

Antrag, soweit sich die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts auf einen Steuerpflichtigen bezieht. Dieser<br />

Sachverhalt kann sich auf mehrere Steuerarten auswirken. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 1 Abs. 2 StAuskV gelten die<br />

Gesellschafter und die Gesellschaft bei <strong>de</strong>r Gebührenberechnung als ein Steuerpflichtiger. In<br />

Umwandlungsfällen ist je<strong>de</strong>r abgeben<strong>de</strong>, übernehmen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r entstehen<strong>de</strong> Rechtsträger eigenständig zu<br />

beurteilen.<br />

4.1.4 Die Gebührenpflicht gilt nicht für Anträge auf verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung nach<br />

§§ 204 ff. o<strong>de</strong>r für Lohnsteueranrufungsauskünfte nach § 42e EStG. Sie gilt auch nicht für Anfragen, die keine<br />

verbindliche Auskunft <strong>de</strong>s Finanzamts im Sinne <strong>de</strong>s § 89 Abs. 2 zum Ziel haben.<br />

4.2 Gegenstandswert<br />

4.2.1 Die Gebühr richtet sich grundsätzlich nach <strong>de</strong>m Wert, <strong>de</strong>n die Auskunft für <strong>de</strong>n Antragsteller hat<br />

(Gegenstandswert; § 89 Abs. 4 Satz 1).<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 76 von 235

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