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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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3.5.6 Die verbindliche Auskunft hat zu enthalten<br />

– <strong>de</strong>n ihr zugrun<strong>de</strong> gelegten Sachverhalt; dabei kann auf <strong>de</strong>n im Antrag dargestellten Sachverhalt Bezug<br />

genommen wer<strong>de</strong>n,<br />

– die Entscheidung über <strong>de</strong>n Antrag, die zugrun<strong>de</strong> gelegten Rechtsvorschriften und die dafür maßgeben<strong>de</strong>n<br />

Grün<strong>de</strong>; dabei kann auf die im Antrag dargelegten Rechtsvorschriften und Grün<strong>de</strong> Bezug genommen<br />

wer<strong>de</strong>n,<br />

– eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Auskunft gilt.<br />

3.5.7 Ist vor einer Entscheidung über die Erteilung einer verbindlichen Auskunft die Anhörung eines Beteiligten<br />

o<strong>de</strong>r die Mitwirkung einer an<strong>de</strong>ren Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r eines Ausschusses vorgesehen, so darf die verbindliche<br />

Auskunft erst nach Anhörung <strong>de</strong>r Beteiligten o<strong>de</strong>r nach Mitwirkung dieser Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses erteilt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

3.6 Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft<br />

3.6.1 Die von <strong>de</strong>r nach § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 zuständigen Finanzbehör<strong>de</strong> erteilte verbindliche Auskunft ist<br />

für die Besteuerung <strong>de</strong>s Antragstellers nur dann bin<strong>de</strong>nd, wenn <strong>de</strong>r später verwirklichte Sachverhalt von <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Auskunft zugrun<strong>de</strong> gelegten Sachverhalt nicht o<strong>de</strong>r nur unwesentlich abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StAuskV). Die<br />

Bindungswirkung tritt daher nicht ein, wenn <strong>de</strong>r tatsächlich verwirklichte Sachverhalt mit <strong>de</strong>m bei <strong>de</strong>r<br />

Beantragung <strong>de</strong>r verbindlichen Auskunft vorgetragenen Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht<br />

übereinstimmt Eine vom Bun<strong>de</strong>szentralamt für Steuern nach § 89 Abs. 2 Satz 3 rechtmäßig erteilte verbindliche<br />

Auskunft bin<strong>de</strong>t auch das Finanzamt, das bei Verwirklichung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Auskunft zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Sachverhalts<br />

zuständig ist.<br />

3.6.2 Im Fall <strong>de</strong>r Gesamtrechtsnachfolge geht die Bindungswirkung entsprechend § 45 auf <strong>de</strong>n<br />

Rechtsnachfolger über. Bei Einzelrechtsnachfolge erlischt die Bindungswirkung. Die Bindungswirkung tritt<br />

daher nicht ein, wenn <strong>de</strong>r Sachverhalt nicht durch <strong>de</strong>n Antragsteller, son<strong>de</strong>rn durch einen Dritten verwirklicht<br />

wur<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r nicht Gesamtrechtsnachfolger <strong>de</strong>s Antragstellers ist.<br />

3.6.3 Ist die verbindliche Auskunft zuungunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen rechtswidrig, tritt nach § 2 Abs. 1 Satz 2<br />

StAuskV keine Bindungswirkung ein. In diesem Fall ist die Steuer nach Maßgabe <strong>de</strong>r Gesetze und <strong>de</strong>n in diesem<br />

Zeitpunkt gelten<strong>de</strong>n Verwaltungsanweisungen zutreffend festzusetzen. Die Frage, ob sich die (rechtswidrige)<br />

verbindliche Auskunft zuungunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen auswirkt, ist durch einen Vergleich zwischen<br />

zugesagter und rechtmäßiger Behandlung zu beantworten und kann sich nur auf die konkret erteilte Auskunft<br />

beziehen.<br />

3.6.4 Die Bindungswirkung <strong>de</strong>r verbindlichen Auskunft entfällt nach § 2 Abs. 2 StAuskV ohne Zutun <strong>de</strong>r<br />

zuständigen Finanzbehör<strong>de</strong> ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m die Rechtsvorschriften, auf <strong>de</strong>nen die Auskunft beruht,<br />

aufgehoben o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Wird die verbindliche Auskunft in diesem Fall <strong>zur</strong> Klarstellung aufgehoben,<br />

hat dies nur <strong>de</strong>klaratorische Wirkung.<br />

3.6.5 Eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 kann unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>r §§ 129 bis 131<br />

berichtigt, <strong>zur</strong>ückgenommen und wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n. Die Korrektur einer verbindlichen Auskunft mit Wirkung<br />

für die Vergangenheit kommt danach insbeson<strong>de</strong>re in Betracht, wenn<br />

– die Auskunft durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung o<strong>de</strong>r Bestechung erwirkt wor<strong>de</strong>n ist<br />

o<strong>de</strong>r<br />

– die Rechtswidrigkeit <strong>de</strong>r Auskunft <strong>de</strong>m Begünstigten bekannt o<strong>de</strong>r infolge grober Fahrlässigkeit nicht<br />

bekannt war.<br />

Ist die verbindliche Auskunft von einer sachlich o<strong>de</strong>r örtlich unzuständigen Behör<strong>de</strong> erlassen wor<strong>de</strong>n, entfaltet<br />

sie von vornherein keine Bindungswirkung.<br />

3.6.6 Über die Fälle <strong>de</strong>r §§ 129 bis 131 hinaus kann eine verbindliche Auskunft nach § 2 Abs. 3 StAuskV auch<br />

mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft<br />

unrichtig war.<br />

Eine verbindliche Auskunft ist materiell rechtswidrig und damit rechtswidrig im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 StAuskV,<br />

wenn sie ohne Rechtsgrundlage o<strong>de</strong>r unter Verstoß gegen materielle Rechtsnormen erlassen wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

ermessensfehlerhaft ist. Für die Beurteilung <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit o<strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit kommt es auf <strong>de</strong>n<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wirksamwer<strong>de</strong>ns, also <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>r verbindlichen Auskunft an.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 75 von 235

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