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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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wer<strong>de</strong>n, wenn die unterschiedliche Zuständigkeit we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />

zweckmäßig ist. Eine <strong>de</strong>rartige Zuständigkeitsvereinbarung kann auch schon vor Verwirklichung <strong>de</strong>s geplanten<br />

Sachverhaltes getroffen wer<strong>de</strong>n. Sofern keine Zuständigkeitsvereinbarung herbeigeführt wer<strong>de</strong>n kann, sollen<br />

sich die beteiligten Finanzämter untereinan<strong>de</strong>r abstimmen, um wi<strong>de</strong>rsprüchliche verbindliche Auskünfte zu<br />

vermei<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 3.3.1.7).<br />

3.4 Form, Inhalt und Voraussetzungen <strong>de</strong>s Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft<br />

3.4.1 Der Antrag muss schriftlich gestellt wer<strong>de</strong>n und die in § 1 Abs. 1 StAuskV bezeichneten Angaben<br />

enthalten. Zusätzlich soll <strong>de</strong>r Antragsteller nach § 89 Abs. 4 Satz 2 Angaben zum Gegenstandswert <strong>de</strong>r Auskunft<br />

machen.<br />

3.4.2 Im Auskunftsantrag ist <strong>de</strong>r ernsthaft geplante und zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung noch nicht<br />

verwirklichte Sachverhalt ausführlich und vollständig darzulegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StAuskV). Es ist<br />

unschädlich, wenn bereits mit vorbereiten<strong>de</strong>n Maßnahmen begonnen wur<strong>de</strong>, solange <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Auskunftsantrag<br />

zugrun<strong>de</strong> gelegte Sachverhalt im Wesentlichen noch nicht verwirklicht wur<strong>de</strong> und noch an<strong>de</strong>rweitige<br />

Dispositionen möglich sind.<br />

3.4.3 Der Antragsteller muss sein eigenes steuerliches Interesse darlegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 StAuskV). Außer in<br />

<strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 1 Abs. 3 StAuskV ist ein Auskunftsantrag mit Wirkung für Dritte nicht zulässig. Denn eine<br />

dritte Person hat kein eigenes berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung hinsichtlich <strong>de</strong>r Besteuerung<br />

eines an<strong>de</strong>ren, bereits existieren<strong>de</strong>n Steuerpflichtigen.<br />

3.4.4 Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 StAuskV). Es reicht nicht<br />

aus, allgemeine Fragen zu <strong>de</strong>n bei Verwirklichung <strong>de</strong>s geplanten Sachverhalts eintreten<strong>de</strong>n steuerlichen<br />

Rechtsfragen darzulegen.<br />

3.5 Erteilung einer verbindlichen Auskunft<br />

3.5.1 Der Auskunft ist <strong>de</strong>r vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt zugrun<strong>de</strong> zu legen. Das Finanzamt ist<br />

nicht verpflichtet, eigens für die zu erteilen<strong>de</strong> Auskunft Ermittlungen durchzuführen, es soll aber <strong>de</strong>m<br />

Antragsteller Gelegenheit zum ergänzen<strong>de</strong>n Sachvortrag geben, wenn dadurch eine Entscheidung in <strong>de</strong>r Sache<br />

ermöglicht wer<strong>de</strong>n kann. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft für alternative Gestaltungsvarianten ist<br />

nicht zulässig.<br />

3.5.2 Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r Sachverhalt im Wesentlichen<br />

bereits verwirklicht ist. Über Rechtsfragen, die sich aus einem bereits abgeschlossenen Sachverhalt ergeben, ist<br />

ausschließlich im Rahmen <strong>de</strong>s Veranlagungs- o<strong>de</strong>r Feststellungsverfahrens zu entschei<strong>de</strong>n. Das gilt auch, wenn<br />

<strong>de</strong>r Sachverhalt zwar erst nach Antragstellung, aber vor <strong>de</strong>r Entscheidung über <strong>de</strong>n Antrag verwirklicht wird.<br />

3.5.3 Eine Auskunft kann auch erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller eine Auskunft für die ernsthaft geplante<br />

Umgestaltung eines bereits vorliegen<strong>de</strong>n Sachverhalts begehrt. Das gilt insbeson<strong>de</strong>re bei Sachverhalten, die<br />

wesentliche Auswirkungen in die Zukunft haben (z. B. Dauersachverhalte). Bei Dauersachverhalten richtet sich<br />

das zeitliche Ausmaß <strong>de</strong>r Bindungswirkung nach <strong>de</strong>m Auskunftsantrag, soweit die Finanzbehör<strong>de</strong> nicht aus<br />

materiellrechtlichen Grün<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n zeitlichen Vorstellungen <strong>de</strong>s Antragstellers abweicht (z. B. wegen<br />

Verlängerung o<strong>de</strong>r Verkürzung <strong>de</strong>s Abschreibungszeitraumes) und <strong>de</strong>shalb ihre Auskunft für einen an<strong>de</strong>ren<br />

Zeitraum erteilt.<br />

3.5.4 Verbindliche Auskünfte sollen nicht erteilt wer<strong>de</strong>n in Angelegenheiten, bei <strong>de</strong>nen die Erzielung eines<br />

Steuervorteils im Vor<strong>de</strong>rgrund steht (z. B. Prüfung von Steuersparmo<strong>de</strong>llen, Feststellung <strong>de</strong>r Grenzpunkte für<br />

das Han<strong>de</strong>ln eines or<strong>de</strong>ntlichen Geschäftsleiters). Die Befugnis, nach pflichtgemäßem Ermessen auch in an<strong>de</strong>ren<br />

Fällen die Erteilung verbindlicher Auskünfte abzulehnen, bleibt unberührt (z. B. wenn zu <strong>de</strong>m Rechtsproblem<br />

eine gesetzliche Regelung, eine höchstrichterliche Entscheidung o<strong>de</strong>r eine Verwaltungsanweisung in absehbarer<br />

Zeit zu erwarten ist).<br />

3.5.5 An<strong>de</strong>rs als die frühere Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben ist die verbindliche<br />

Auskunft nach § 89 Abs. 2 ein Verwaltungsakt. Die verbindliche Auskunft (auch wenn sie nicht <strong>de</strong>r<br />

Rechtsauffassung <strong>de</strong>s Antragstellers entspricht) und die Ablehnung <strong>de</strong>r Erteilung einer verbindlichen Auskunft<br />

sind schriftlich zu erteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Bekanntgabe richtet sich nach<br />

§ 122 und <strong>de</strong>n Regelungen zu § 122. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 1 Abs. 2 StAuskV ist die Auskunft allen Beteiligten<br />

gegenüber einheitlich zu erteilen und <strong>de</strong>m von ihnen bestellten Empfangsbevollmächtigten bekannt zu geben.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 74 von 235

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