Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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Zu § 85 – Besteuerungsgrundsätze:<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
1. Das Gesetz unterschei<strong>de</strong>t nicht zwischen <strong>de</strong>m Steuerermittlungsverfahren, das <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>r Steuer<br />
gegenüber einem bestimmten Steuerpflichtigen dient, und <strong>de</strong>m Steueraufsichtsverfahren, in <strong>de</strong>m die<br />
Finanzbehör<strong>de</strong>n gegenüber allen Steuerpflichtigen darüber wachen, dass die Steuern nicht verkürzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Finanzbehör<strong>de</strong>n können sich sowohl bei Ermittlungen, die sich gegen einen bestimmten<br />
Steuerpflichtigen richten, als auch bei <strong>de</strong>r Erforschung unbekannter Steuerfälle <strong>de</strong>r Beweismittel <strong>de</strong>s § 92<br />
bedienen. Sie können mit <strong>de</strong>r Auf<strong>de</strong>ckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle auch die Steuerfahndung<br />
beauftragen (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).<br />
2. Die Finanzbehör<strong>de</strong> hat die Grundlagen <strong>de</strong>r Besteuerung bei je<strong>de</strong>r Veranlagung ohne Rücksicht auf die<br />
Behandlung <strong>de</strong>sselben Sachverhalts in Vorjahren selbstständig festzustellen und die Rechtslage neu zu<br />
beurteilen. Sie ist an die Sach- o<strong>de</strong>r Rechtsbehandlung in früheren Veranlagungszeiträumen nicht gebun<strong>de</strong>n.<br />
Etwas an<strong>de</strong>res gilt nur dann, wenn <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen wirksam eine bestimmte Behandlung zugesagt<br />
wor<strong>de</strong>n ist (vgl. § 89 Abs. 2 und §§ 204 ff.) o<strong>de</strong>r die Finanzbehör<strong>de</strong> durch ihr früheres Verhalten außerhalb<br />
einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 30. 9. l.997 – IX R 80/94 –<br />
BStBl. 1998 II, S. 771, m. w. N.). Fehlt es hieran, gebieten es die Grundsätze <strong>de</strong>r Gesetzmäßigkeit <strong>de</strong>r<br />
Verwaltung und <strong>de</strong>r Gleichmäßigkeit <strong>de</strong>r Besteuerung, dass die Finanzbehör<strong>de</strong> eine als falsch erkannte<br />
Auffassung vom frühestmöglichen Zeitpunkt an aufgibt, auch wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige auf sie vertraut<br />
haben sollte. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn die fehlerhafte Auffassung in einem Prüfungsbericht<br />
nie<strong>de</strong>rgelegt wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r wenn die Finanzbehör<strong>de</strong> über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für <strong>de</strong>n<br />
Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hat. Die Finanzbehör<strong>de</strong> ist selbst dann nicht an eine bei einer<br />
früheren Veranlagung zugrun<strong>de</strong> gelegte Auffassung gebun<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige im Vertrauen<br />
darauf disponiert hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. l.0. 1992 – X R 99/88 – BStBl. 1993 II, S. 289, m. w. N.).<br />
3. Die Finanzbehör<strong>de</strong> kann nach pflichtgemäßem Ermessen „betriebsnahe Veranlagungen“ durchführen. Die<br />
betriebsnahen Veranlagungen gehören zum Steuerfestsetzungsverfahren, wenn sie ohne Prüfungsanordnung<br />
mit Einverständnis <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen an Ort und Stelle durchgeführt wer<strong>de</strong>n; es gelten die allgemeinen<br />
Verfahrensvorschriften über Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel (§§ 85, 88 und 90 ff.). Eine<br />
betriebsnahe Veranlagung bewirkt keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 (BFH-Urteil vom 6.7. l.999 –<br />
VIII R 1.7/97 – BStBl. 2000 II, S. 306).<br />
4. Der gesetzliche Auftrag „sicherzustellen“, dass Steuern nicht verkürzt wer<strong>de</strong>n usw., weist auf die Befugnis<br />
zu Maßnahmen außerhalb eines konkreten Besteuerungsverfahrens hin. So sind <strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />
allgemeine Hinweise an die Öffentlichkeit o<strong>de</strong>r ähnliche vorbeugen<strong>de</strong> Maßnahmen gegenüber Einzelnen <strong>zur</strong><br />
Erfüllung <strong>de</strong>s gesetzlichen Auftrags gestattet. Auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s § 85 können auch im Wege <strong>de</strong>r<br />
Amtshilfe an<strong>de</strong>re Behör<strong>de</strong>n ersucht wer<strong>de</strong>n, Aufträge nur zu erteilen, wenn eine von <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong><br />
erteilte Bescheinigung in Steuersachen die Bewertung ermöglicht, dass <strong>de</strong>r Bewerber seinen steuerlichen<br />
Pflichten im Wesentlichen nachkommt. Wegen <strong>de</strong>r allgemeinen Mitteilungspflicht von Behör<strong>de</strong>n und<br />
Rundfunkanstalten wird auf die Mitteilungsverordnung hingewiesen.<br />
Zu § 87 – Amtssprache:<br />
1. Bei Eingaben in frem<strong>de</strong>r Sprache soll die Finanzbehör<strong>de</strong> zunächst prüfen, ob eine <strong>zur</strong> Bearbeitung<br />
ausreichen<strong>de</strong> Übersetzung durch eigene Bedienstete o<strong>de</strong>r im Wege <strong>de</strong>r Amtshilfe ohne Schwierigkeiten<br />
beschafft wer<strong>de</strong>n kann. Übersetzungen sind nur im Rahmen <strong>de</strong>s Notwendigen, nicht aus Prinzip anzufor<strong>de</strong>rn.<br />
Die Finanzbehör<strong>de</strong> kann auch Schriftstücke in frem<strong>de</strong>r Sprache entgegennehmen und in einer frem<strong>de</strong>n<br />
Sprache verhan<strong>de</strong>ln, wenn <strong>de</strong>r Amtsträger über entsprechen<strong>de</strong> Sprachkenntnisse verfügt. Anträge, die ein<br />
Verwaltungsverfahren auslösen, und fristwahren<strong>de</strong> Eingaben sollen in ihren wesentlichen Teilen in <strong>de</strong>utscher<br />
Sprache aktenkundig gemacht wer<strong>de</strong>n. Verwaltungsakte sind grundsätzlich in <strong>de</strong>utscher Sprache bekannt zu<br />
geben.<br />
2. Wegen <strong>de</strong>r Führung von Büchern in einer frem<strong>de</strong>n Sprache Hinweis auf § 146 Abs. 3.<br />
Zu § 87a – Elektronische Kommunikation:<br />
Inhaltsübersicht<br />
1. Zugangseröffnung<br />
2. Zugang<br />
3. Elektronisch signierte Dokumente<br />
4. Beweis durch elektronische Dokumente<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 69 von 235