02.02.2014 Aufrufe

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zu § 78 – Beteiligte:<br />

Unter Beteiligten sind i. d. R. die Steuerpflichtigen (§ 33 Abs. 1) zu verstehen. Der Beteiligtenbegriff <strong>de</strong>s § 78<br />

gilt nicht im Zerlegungs- und Einspruchsverfahren (§§ 186, 359; vgl. BFH-Beschluss vom 28.3.1979, BStBl. II,<br />

S. 538).<br />

Zu § 80 – Bevollmächtigte und Beistän<strong>de</strong>:<br />

1. Die Finanzbehör<strong>de</strong> soll <strong>de</strong>n schriftlichen Nachweis einer Vollmacht nur verlangen, wenn begrün<strong>de</strong>te Zweifel<br />

an <strong>de</strong>r Vertretungsmacht bestehen; dieser Nachweis kann auch in elektronischer Form (§ 87a Abs. 3)<br />

erbracht wer<strong>de</strong>n. Bei Angehörigen <strong>de</strong>r steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe, die für <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen han<strong>de</strong>ln, wird<br />

eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet.<br />

2. Eine Vollmacht ermächtigt zwar nicht zum Empfang von Erstattungen o<strong>de</strong>r Vergütungen. Der<br />

Bevollmächtigte kann jedoch in an<strong>de</strong>rer Weise über das Guthaben <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen verfügen, in<strong>de</strong>m er<br />

z. B. namens <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen gegenüber <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> aufrechnet (§ 226). Erstattungen an<br />

Bevollmächtigte o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Personen sind zulässig, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Zahlungsanweisung erteilt; die Finanzbehör<strong>de</strong> ist jedoch nicht <strong>zur</strong> Zahlung an sie verpflichtet.<br />

3. Bei <strong>de</strong>r Unterzeichnung von Steuererklärungen ist, wenn die Einzelsteuergesetze die eigenhändige<br />

Unterschrift vorsehen, eine Vertretung durch Bevollmächtigte nur unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 150<br />

Abs. 3 zulässig.<br />

4. Der Schriftwechsel und die Verhandlungen im Besteuerungsverfahren sind mit <strong>de</strong>m Bevollmächtigten zu<br />

führen. Nur bei Vorliegen beson<strong>de</strong>rer Grün<strong>de</strong> soll sich die Finanzbehör<strong>de</strong> an <strong>de</strong>n Beteiligten selbst wen<strong>de</strong>n,<br />

z. B. um ihn um Auskünfte zu bitten, die nur er selbst als Wissensträger geben kann. In diesem Fall ist <strong>de</strong>r<br />

Bevollmächtigte zu unterrichten. Inwieweit Verwaltungsakte, insbeson<strong>de</strong>re Steuerbeschei<strong>de</strong>, gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Bevollmächtigten bekannt zu geben sind, richtet sich nach § 122.<br />

5. Mit <strong>de</strong>r Bestellung eines Bevollmächtigten verliert <strong>de</strong>r Steuerpflichtige nicht die Möglichkeit, selbst<br />

rechtswirksame Erklärungen gegenüber <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> abzugeben. Er kann z. B. auch einen von <strong>de</strong>m<br />

Bevollmächtigten eingelegten Einspruch <strong>zur</strong>ücknehmen.<br />

6. Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter o<strong>de</strong>r Beistand vor seiner Zurückweisung vorgenommen hat,<br />

sind wirksam.<br />

Zu § 81 – Bestellung eines Vertreters von Amts wegen:<br />

Die Finanzbehör<strong>de</strong>n haben im Allgemeinen keinen Anlass, die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen zu<br />

beantragen. Wegen <strong>de</strong>r Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Beteiligte im Ausland vgl. zu § 122, Nr. 1.8.4.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 82 – Ausgeschlossene Personen:<br />

1. Wegen <strong>de</strong>r Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift wird auf §§ 125 und 127 hingewiesen.<br />

2. Hilfe in Steuersachen i. S. von § 82 Abs. 1 Nr. 4 leisten nicht nur diejenigen, die nach <strong>de</strong>m StBerG<br />

ausdrücklich dazu befugt sind, son<strong>de</strong>rn auch sonstige Personen, die ohne gesetzliche Befugnis Hilfe in<br />

Steuersachen leisten. Zur Hilfe in Steuersachen zählen auch die nicht <strong>de</strong>m Erlaubnisvorbehalt <strong>de</strong>s § 2 StBerG<br />

unterliegen<strong>de</strong>n mechanischen Buchführungsarbeiten und die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten (§ 6<br />

StBerG).<br />

3. Zum Begriff <strong>de</strong>s Amtsträgers Hinweis auf § 7.<br />

Zu § 83 – Besorgnis <strong>de</strong>r Befangenheit:<br />

1. Das in § 83 vorgeschriebene Verfahren ist nicht nur dann durchzuführen, wenn <strong>de</strong>r Amtsträger tatsächlich<br />

befangen ist o<strong>de</strong>r sich für befangen hält, son<strong>de</strong>rn schon dann, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen könnte, dass <strong>de</strong>r Amtsträger nicht unparteiisch<br />

sachlich entschei<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>.<br />

2. Die Entscheidung, ob sich ein Amtsträger <strong>de</strong>r Mitwirkung an einem Verwaltungsverfahren zu enthalten hat,<br />

trifft <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>nleiter bzw. <strong>de</strong>r von ihm Beauftragte o<strong>de</strong>r die Aufsichtsbehör<strong>de</strong>. Über die Zulässigkeit <strong>de</strong>r<br />

Mitwirkung <strong>de</strong>s Amtsträgers im Verwaltungsverfahren ist ggf. im Rechtsbehelfsverfahren über <strong>de</strong>n<br />

Verwaltungsakt zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 68 von 235

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!