Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer, Grundsteuer, Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer und<br />
Kraftfahrzeugsteuer;<br />
– für Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen sowie Prämien und Zulagen, auf die die Vorschriften<br />
für Steuervergütungen entsprechend anwendbar sind, wobei <strong>de</strong>r Erstattungsanspruch aus einer<br />
betriebsbedingten Steuervergütung bzw. Prämie o<strong>de</strong>r Zulage resultieren muss (insbeson<strong>de</strong>re Rückfor<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Investitionszulage);<br />
– für Steuerabzugsbeträge, insbeson<strong>de</strong>re Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Abzugsbeträge nach §§ 48, 50a<br />
EStG.<br />
Nach <strong>de</strong>m BFH-Urteil vom 28.1.1982 – V S 13/81 – BStBl. II, S. 490, umfasst die Haftung auch die durch die<br />
Unternehmensveräußerung entstan<strong>de</strong>ne Umsatzsteuerschuld. Zwar unterliegt eine Unternehmensveräußerung<br />
gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht mehr <strong>de</strong>r Umsatzsteuer. Die Haftung umfasst aber auch die in diesen Fällen<br />
unberechtigt ausgewiesene nach § 14c Abs. 1 UStG geschul<strong>de</strong>te Umsatzsteuer.<br />
Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) sind von <strong>de</strong>r Haftung ausgenommen.<br />
4.2 Zeitliche Beschränkung<br />
Voraussetzung für die Haftung ist, dass die Steuern und Erstattungsansprüche seit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s letzten vor<br />
<strong>de</strong>r wirtschaftlichen Übereignung liegen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres entstan<strong>de</strong>n (§ 38) sind und innerhalb eines Jahres<br />
nach Abmeldung (§ 138) <strong>de</strong>s Betriebes bei <strong>de</strong>r zuständigen Finanzbehör<strong>de</strong> durch <strong>de</strong>n Erwerber festgesetzt o<strong>de</strong>r<br />
angemel<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind. Die Jahresfrist beginnt frühestens mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Betriebsübernahme. Die<br />
Fälligkeit <strong>de</strong>r Ansprüche ist unerheblich.<br />
Es reicht aus, wenn die Steuern gegenüber <strong>de</strong>m Veräußerer innerhalb <strong>de</strong>r Jahresfrist festgesetzt wor<strong>de</strong>n sind, <strong>de</strong>r<br />
Haftungsbescheid kann später erlassen wer<strong>de</strong>n.<br />
4.3 Gegenständliche Beschränkung <strong>de</strong>r Haftung<br />
Die Haftung beschränkt sich auf das übernommene Vermögen (einschließlich Surrogate). Darunter ist das<br />
übernommene Aktivvermögen zu verstehen; Schul<strong>de</strong>n sind nicht abzuziehen. Der Haftungsschuldner haftet nicht<br />
in Höhe <strong>de</strong>s Wertes <strong>de</strong>s übernommenen Vermögens, son<strong>de</strong>rn mit diesem Vermögen.<br />
Der Umfang <strong>de</strong>r Haftung ist ausreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1), wenn im Haftungsbescheid <strong>de</strong>r<br />
Vermögenswert angegeben wird, auf <strong>de</strong>n die Haftung beschränkt ist (BFH-Urteil vom 22.9.1992 – VII R 73–<br />
74/91 – BFH/NV 1993 S. 215). Alternativ können die einzelnen übernommenen Gegenstän<strong>de</strong> aufgeführt<br />
wer<strong>de</strong>n. Han<strong>de</strong>lt es sich um eine größere Anzahl von Gegenstän<strong>de</strong>n, könne diese in einer beson<strong>de</strong>ren Anlage<br />
zum Haftungsbescheid angegeben wer<strong>de</strong>n. Es genügt jedoch auch, im Haftungsbescheid auf <strong>de</strong>n<br />
Übergabevertrag Bezug zu nehmen, sofern sich aus diesem die übernommenen Gegenstän<strong>de</strong> in ein<strong>de</strong>utig<br />
abgrenzbarer Weise ergeben.<br />
5. Verjährung<br />
Die Festsetzungsverjährung beträgt 4 Jahre (§ 191 Abs. 3 Satz 2).<br />
6. Auskunftserteilung bei Betriebsübernahme<br />
Ersucht ein Kaufinteressent das Finanzamt um Auskunft über Rückstän<strong>de</strong> an Betriebssteuern und<br />
Steuerabzugsbeträgen, für die eine Haftung in Frage kommt, so kann diese Auskunft nur erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
<strong>de</strong>r Betriebsinhaber zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3). Der anfragen<strong>de</strong> Kaufinteressent ist ggf. auf die erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Zustimmung sowie darauf hinzuweisen, dass <strong>de</strong>r Erwerber auch dann nach § 75 Abs. 1 haftet, wenn ihm bei <strong>de</strong>r<br />
Übereignung die Steuerschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Veräußerers nicht bekannt sind.<br />
Der haftungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Tatbestand ist mit <strong>de</strong>r Eigentumsübertragung verwirklicht. Da Steuerschuldner und<br />
Haften<strong>de</strong>r nach § 44 Abs. 1 Gesamtschuldner sind, darf <strong>de</strong>m Erwerber nach erfolgter Eigentumsübertragung eine<br />
Auskunft über etwaige bekannte Steuerrückstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Veräußerers insoweit erteilt wer<strong>de</strong>n, als eine Haftung<br />
nach § 75 Abs. 1 in Betracht kommt. Es ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, dass gegen <strong>de</strong>n Erwerber bereits ein<br />
Haftungsbescheid ergangen ist.<br />
Zu § 77 – Duldungspflicht:<br />
1. Eine Duldungspflicht kommt vor allem bei <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n §§ 34 und 35 genannten Personen in Betracht. Als<br />
öffentliche Last ruht auf <strong>de</strong>m Grundbesitz die Grundsteuer (§ 12 GrStG).<br />
2. Zum Erlass eines Duldungsbeschei<strong>de</strong>s wird auf § 191 hingewiesen, wegen weiterer Vorschriften über die<br />
Duldung <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung auf die §§ 262, 264 und 265.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 67 von 235