Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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02.02.2014 Aufrufe

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Vertrag oder den Neuabschluss des Nutzungsvertrages initiierte, vermittelte, befürwortete oder auch nur billigte (BFH-Urteil vom 21.2.1989 – VII R 164/85 – BFH/NV S. 671 und BFH-Beschluss vom 19.5.1998 – VII B 281/97 – BFH/NV 1999 S. 4). Ein auf fremdem Grundstück unterhaltener Betrieb ist erst dann übereignet, wenn der Pachtvertrag mit dem Grundstückseigentümer auf den Erwerber übergeleitet ist. Dies gilt auch dann, wenn andere Betriebsgrundlagen bereits vorher auf den Erwerber übergegangen sind (BFH-Urteil vom 17.2.1988 – VII R 97/88 – BFH/NV S. 755). Für die Haftung des Betriebsübernehmers kommt es nur darauf an, dass das wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen, d. h. die Möglichkeit, über den Einsatz der Gegenstände allein entscheiden zu können, vom bisherigen Unternehmer auf den Erwerber übergeht. Die Haftung des Betriebsübernehmers kommt daher auch dann in Betracht, wenn der Erwerber das wirtschaftliche Herrschaftsverhältnis über im fremden Sicherungseigentum stehendes Betriebsvermögen durch Vereinbarung mit dem bisherigen Unternehmer erlangt (BFH-Urteil vom 22.9.1992 – VII R 73–74/91 – BFH/NV 1993 S. 215). Eine Haftung des Betriebsübernehmers scheidet dagegen aus, wenn der Erwerber das (wirtschaftliche) Eigentum durch Erwerb vom Sicherungsnehmer erlangt, ohne dass der frühere Betreiber des Unternehmens an dem Geschäft in irgendeiner Weise beteiligt war (BFH-Urteil vom 19.1.1988 – VII R 74/85 – BFH/NV S. 479, und BFH-Beschluss vom 3.5.1994 – VII B 265/93 – BFH/NV S. 762). Eine Übertragung in mehreren Teilakten ist eine Übertragung im Ganzen, wenn die einzelnen Teile im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und der Wille auf Erwerb des Unternehmens gerichtet ist (BFH-Urteile vom 16.3.1982 – VII R 105/79 – BStBl. II, S. 483, vom 17.2.1988 – VII R 74/85 – BFH/NV S. 755, und vom 3.5.1994 – VII B 265/93 – BFH/NV S. 762). 3.3 Lebendes Unternehmen Der Haftung des Betriebsübernehmers stehen Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenzreife des bisherigen Unternehmens nicht entgegen. Die Haftung des Erwerbers ist davon abhängig, dass er ein lebendes Unternehmen erwirbt. Dazu ist es erforderlich, dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen oder, sofern der Betrieb des Unternehmens vor dem Erwerb bereits eingestellt war, ohne großen Aufwand wieder in Gang setzen kann (BFH-Urteile vom 18.3.1986 – VII R 146/81 – BStBl. II, S. 589, vom 11.5.1993 – VII R 86/92 – BStBl. II, S. 700, und vom 10.12.1991 – VII R 57/89 – BFH/NV 1992 S. 712). Die Haftung des Erwerbers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieser den Betrieb nur dann in der bisherigen Weise fortführen kann, wenn er an die Stelle des Veräußerers in das Vertragsnetz eines anderen Unternehmens eintritt (BFH-Urteil vom 27.5.1986 – VII R 183/83 – BStBl. II, S. 654). Die Abweisung des Antrags des bisherigen Betriebsinhabers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse kann ein Indiz dafür sein, dass ein lebendes Unternehmen nicht mehr vorhanden ist; sie ist aber kein Kriterium, das eine Haftung des Betriebsübernehmers generell ausschließt (vgl. BFH-Urteile vom 22.9.1992 – VII R 73–74/91 – BFH/NV 1993 S. 215). 3.4 Haftungsausschluss für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und im Vollstreckungsverfahren Für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und im Vollstreckungsverfahren scheidet eine Haftung des Betriebsübernehmers aus (§ 75 Abs. 2). Aus einer Insolvenzmasse wird ein Unternehmen erworben, wenn der Erwerb nach Eröffnung und vor Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens getätigt wird. Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden, so greift der Haftungsausschluss nach § 75 Abs. 2 nicht ein (vgl. BFH-Urteil vom 23.7.1998 – VII R 143/97 – BStBl. II, S. 765). Ein Erwerb im Vollstreckungsverfahren liegt vor, wenn dieser im Rahmen der Verwertung, also der Zwangsversteigerung (§ 17 ZVG), der besonderen Verwertung (§ 65 ZVG), der Versteigerung (§ 814 ZPO), der anderweitigen Verwertung (§ 825 ZPO) oder der Verwertung nach den §§ 296, 305 erfolgt. Einen darüber hinausgehenden Haftungsausschluss durch private Vereinbarung, etwa vergleichbar des § 25 Abs. 2 HGB, lässt die öffentlich-rechtliche Natur der Haftung nach § 75 nicht zu. 4. Umfang der Haftung 4.1 Sachliche Beschränkung Der Übernehmer eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebes haftet nur – für die im Betrieb begründeten Steuern (z. B. Umsatzsteuer – ausschließlich der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG und der Umsatzsteuer wegen unberechtigten Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 2 UStG –, pauschalierte Lohnsteuer, Gewerbesteuer); er haftet dagegen insbesondere nicht für Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 66 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer und Kraftfahrzeugsteuer; – für Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen sowie Prämien und Zulagen, auf die die Vorschriften für Steuervergütungen entsprechend anwendbar sind, wobei der Erstattungsanspruch aus einer betriebsbedingten Steuervergütung bzw. Prämie oder Zulage resultieren muss (insbesondere Rückforderung der Investitionszulage); – für Steuerabzugsbeträge, insbesondere Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Abzugsbeträge nach §§ 48, 50a EStG. Nach dem BFH-Urteil vom 28.1.1982 – V S 13/81 – BStBl. II, S. 490, umfasst die Haftung auch die durch die Unternehmensveräußerung entstandene Umsatzsteuerschuld. Zwar unterliegt eine Unternehmensveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht mehr der Umsatzsteuer. Die Haftung umfasst aber auch die in diesen Fällen unberechtigt ausgewiesene nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer. Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) sind von der Haftung ausgenommen. 4.2 Zeitliche Beschränkung Voraussetzung für die Haftung ist, dass die Steuern und Erstattungsansprüche seit dem Beginn des letzten vor der wirtschaftlichen Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden (§ 38) sind und innerhalb eines Jahres nach Abmeldung (§ 138) des Betriebes bei der zuständigen Finanzbehörde durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet worden sind. Die Jahresfrist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt der Betriebsübernahme. Die Fälligkeit der Ansprüche ist unerheblich. Es reicht aus, wenn die Steuern gegenüber dem Veräußerer innerhalb der Jahresfrist festgesetzt worden sind, der Haftungsbescheid kann später erlassen werden. 4.3 Gegenständliche Beschränkung der Haftung Die Haftung beschränkt sich auf das übernommene Vermögen (einschließlich Surrogate). Darunter ist das übernommene Aktivvermögen zu verstehen; Schulden sind nicht abzuziehen. Der Haftungsschuldner haftet nicht in Höhe des Wertes des übernommenen Vermögens, sondern mit diesem Vermögen. Der Umfang der Haftung ist ausreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1), wenn im Haftungsbescheid der Vermögenswert angegeben wird, auf den die Haftung beschränkt ist (BFH-Urteil vom 22.9.1992 – VII R 73– 74/91 – BFH/NV 1993 S. 215). Alternativ können die einzelnen übernommenen Gegenstände aufgeführt werden. Handelt es sich um eine größere Anzahl von Gegenständen, könne diese in einer besonderen Anlage zum Haftungsbescheid angegeben werden. Es genügt jedoch auch, im Haftungsbescheid auf den Übergabevertrag Bezug zu nehmen, sofern sich aus diesem die übernommenen Gegenstände in eindeutig abgrenzbarer Weise ergeben. 5. Verjährung Die Festsetzungsverjährung beträgt 4 Jahre (§ 191 Abs. 3 Satz 2). 6. Auskunftserteilung bei Betriebsübernahme Ersucht ein Kaufinteressent das Finanzamt um Auskunft über Rückstände an Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträgen, für die eine Haftung in Frage kommt, so kann diese Auskunft nur erteilt werden, wenn der Betriebsinhaber zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3). Der anfragende Kaufinteressent ist ggf. auf die erforderliche Zustimmung sowie darauf hinzuweisen, dass der Erwerber auch dann nach § 75 Abs. 1 haftet, wenn ihm bei der Übereignung die Steuerschulden des Veräußerers nicht bekannt sind. Der haftungsbegründende Tatbestand ist mit der Eigentumsübertragung verwirklicht. Da Steuerschuldner und Haftender nach § 44 Abs. 1 Gesamtschuldner sind, darf dem Erwerber nach erfolgter Eigentumsübertragung eine Auskunft über etwaige bekannte Steuerrückstände des Veräußerers insoweit erteilt werden, als eine Haftung nach § 75 Abs. 1 in Betracht kommt. Es ist nicht erforderlich, dass gegen den Erwerber bereits ein Haftungsbescheid ergangen ist. Zu § 77 – Duldungspflicht: 1. Eine Duldungspflicht kommt vor allem bei den in den §§ 34 und 35 genannten Personen in Betracht. Als öffentliche Last ruht auf dem Grundbesitz die Grundsteuer (§ 12 GrStG). 2. Zum Erlass eines Duldungsbescheides wird auf § 191 hingewiesen, wegen weiterer Vorschriften über die Duldung der Zwangsvollstreckung auf die §§ 262, 264 und 265. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 67 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Vertrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Neuabschluss <strong>de</strong>s Nutzungsvertrages initiierte, vermittelte, befürwortete o<strong>de</strong>r auch nur billigte<br />

(BFH-Urteil vom 21.2.1989 – VII R 164/85 – BFH/NV S. 671 und BFH-Beschluss vom 19.5.1998 –<br />

VII B 281/97 – BFH/NV 1999 S. 4).<br />

Ein auf frem<strong>de</strong>m Grundstück unterhaltener Betrieb ist erst dann übereignet, wenn <strong>de</strong>r Pachtvertrag mit <strong>de</strong>m<br />

Grundstückseigentümer auf <strong>de</strong>n Erwerber übergeleitet ist. Dies gilt auch dann, wenn an<strong>de</strong>re Betriebsgrundlagen<br />

bereits vorher auf <strong>de</strong>n Erwerber übergegangen sind (BFH-Urteil vom 17.2.1988 – VII R 97/88 – BFH/NV<br />

S. 755).<br />

Für die Haftung <strong>de</strong>s Betriebsübernehmers kommt es nur darauf an, dass das wirtschaftliche Eigentum an <strong>de</strong>n<br />

wesentlichen Betriebsgrundlagen, d. h. die Möglichkeit, über <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>r Gegenstän<strong>de</strong> allein entschei<strong>de</strong>n zu<br />

können, vom bisherigen Unternehmer auf <strong>de</strong>n Erwerber übergeht. Die Haftung <strong>de</strong>s Betriebsübernehmers kommt<br />

daher auch dann in Betracht, wenn <strong>de</strong>r Erwerber das wirtschaftliche Herrschaftsverhältnis über im frem<strong>de</strong>n<br />

Sicherungseigentum stehen<strong>de</strong>s Betriebsvermögen durch Vereinbarung mit <strong>de</strong>m bisherigen Unternehmer erlangt<br />

(BFH-Urteil vom 22.9.1992 – VII R 73–74/91 – BFH/NV 1993 S. 215). Eine Haftung <strong>de</strong>s Betriebsübernehmers<br />

schei<strong>de</strong>t dagegen aus, wenn <strong>de</strong>r Erwerber das (wirtschaftliche) Eigentum durch Erwerb vom Sicherungsnehmer<br />

erlangt, ohne dass <strong>de</strong>r frühere Betreiber <strong>de</strong>s Unternehmens an <strong>de</strong>m Geschäft in irgen<strong>de</strong>iner Weise beteiligt war<br />

(BFH-Urteil vom 19.1.1988 – VII R 74/85 – BFH/NV S. 479, und BFH-Beschluss vom 3.5.1994 –<br />

VII B 265/93 – BFH/NV S. 762).<br />

Eine Übertragung in mehreren Teilakten ist eine Übertragung im Ganzen, wenn die einzelnen Teile im<br />

wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und <strong>de</strong>r Wille auf Erwerb <strong>de</strong>s Unternehmens gerichtet ist (BFH-Urteile<br />

vom 16.3.1982 – VII R 105/79 – BStBl. II, S. 483, vom 17.2.1988 – VII R 74/85 – BFH/NV S. 755, und vom<br />

3.5.1994 – VII B 265/93 – BFH/NV S. 762).<br />

3.3 Leben<strong>de</strong>s Unternehmen<br />

Der Haftung <strong>de</strong>s Betriebsübernehmers stehen Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenzreife <strong>de</strong>s<br />

bisherigen Unternehmens nicht entgegen. Die Haftung <strong>de</strong>s Erwerbers ist davon abhängig, dass er ein leben<strong>de</strong>s<br />

Unternehmen erwirbt. Dazu ist es erfor<strong>de</strong>rlich, dass <strong>de</strong>r Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte<br />

finanzielle Aufwendungen fortführen o<strong>de</strong>r, sofern <strong>de</strong>r Betrieb <strong>de</strong>s Unternehmens vor <strong>de</strong>m Erwerb bereits<br />

eingestellt war, ohne großen Aufwand wie<strong>de</strong>r in Gang setzen kann (BFH-Urteile vom 18.3.1986 –<br />

VII R 146/81 – BStBl. II, S. 589, vom 11.5.1993 – VII R 86/92 – BStBl. II, S. 700, und vom 10.12.1991 –<br />

VII R 57/89 – BFH/NV 1992 S. 712).<br />

Die Haftung <strong>de</strong>s Erwerbers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieser <strong>de</strong>n Betrieb nur dann in <strong>de</strong>r<br />

bisherigen Weise fortführen kann, wenn er an die Stelle <strong>de</strong>s Veräußerers in das Vertragsnetz eines an<strong>de</strong>ren<br />

Unternehmens eintritt (BFH-Urteil vom 27.5.1986 – VII R 183/83 – BStBl. II, S. 654).<br />

Die Abweisung <strong>de</strong>s Antrags <strong>de</strong>s bisherigen Betriebsinhabers auf Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens mangels<br />

Masse kann ein Indiz dafür sein, dass ein leben<strong>de</strong>s Unternehmen nicht mehr vorhan<strong>de</strong>n ist; sie ist aber kein<br />

Kriterium, das eine Haftung <strong>de</strong>s Betriebsübernehmers generell ausschließt (vgl. BFH-Urteile vom 22.9.1992 –<br />

VII R 73–74/91 – BFH/NV 1993 S. 215).<br />

3.4 Haftungsausschluss für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und im Vollstreckungsverfahren<br />

Für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und im Vollstreckungsverfahren schei<strong>de</strong>t eine Haftung <strong>de</strong>s<br />

Betriebsübernehmers aus (§ 75 Abs. 2). Aus einer Insolvenzmasse wird ein Unternehmen erworben, wenn <strong>de</strong>r<br />

Erwerb nach Eröffnung und vor Einstellung o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens getätigt wird. Ist die<br />

Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wor<strong>de</strong>n, so greift <strong>de</strong>r Haftungsausschluss nach<br />

§ 75 Abs. 2 nicht ein (vgl. BFH-Urteil vom 23.7.1998 – VII R 143/97 – BStBl. II, S. 765).<br />

Ein Erwerb im Vollstreckungsverfahren liegt vor, wenn dieser im Rahmen <strong>de</strong>r Verwertung, also <strong>de</strong>r<br />

Zwangsversteigerung (§ 17 ZVG), <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Verwertung (§ 65 ZVG), <strong>de</strong>r Versteigerung (§ 814 ZPO), <strong>de</strong>r<br />

an<strong>de</strong>rweitigen Verwertung (§ 825 ZPO) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verwertung nach <strong>de</strong>n §§ 296, 305 erfolgt.<br />

Einen darüber hinausgehen<strong>de</strong>n Haftungsausschluss durch private Vereinbarung, etwa vergleichbar <strong>de</strong>s § 25<br />

Abs. 2 HGB, lässt die öffentlich-rechtliche Natur <strong>de</strong>r Haftung nach § 75 nicht zu.<br />

4. Umfang <strong>de</strong>r Haftung<br />

4.1 Sachliche Beschränkung<br />

Der Übernehmer eines Unternehmens o<strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rt geführten Betriebes haftet nur<br />

– für die im Betrieb begrün<strong>de</strong>ten Steuern (z. B. Umsatzsteuer – ausschließlich <strong>de</strong>r Einfuhrumsatzsteuer gemäß<br />

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG und <strong>de</strong>r Umsatzsteuer wegen unberechtigten Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 2<br />

UStG –, pauschalierte Lohnsteuer, Gewerbesteuer); er haftet dagegen insbeson<strong>de</strong>re nicht für<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 66 von 235

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