Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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Zu § 74 – Haftung <strong>de</strong>s Eigentümers von Gegenstän<strong>de</strong>n:<br />
1. Der Eigentümer <strong>de</strong>r Gegenstän<strong>de</strong> haftet persönlich, aber beschränkt auf die <strong>de</strong>m Unternehmen <strong>zur</strong><br />
Verfügung gestellten Gegenstän<strong>de</strong>. Das Haftungsobjekt ist dabei nicht auf <strong>de</strong>n (im Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Haftungsinanspruchnahme noch) im Eigentum <strong>de</strong>s Beteiligten stehen<strong>de</strong>n Gegenstand beschränkt, son<strong>de</strong>rn<br />
umfasst auch ein dafür ggf. erhaltenes Surrogat (Veräußerungserlös, Scha<strong>de</strong>nersatz, Tauschgegenstand<br />
o. Ä.), wenn <strong>de</strong>r Gegenstand im Zeitraum <strong>de</strong>r Steuerschul<strong>de</strong>ntstehung <strong>de</strong>m Unternehmen gedient hat (vgl.<br />
BFH-Urteil vom 22.11.2011 – VII R 63/10 – BStBl. 2012 II, S. 223). Gegenstand <strong>de</strong>r Haftung können auch<br />
immaterielle Wirtschaftsgüter sein, wenn in dieses Vermögen vollstreckt wer<strong>de</strong>n kann (BFH-Urteil vom<br />
23.5.2012 – VII R 28/10 – BStBl. II, S. 763).<br />
Zur Haftung, wenn <strong>de</strong>r Gegenstand nicht im Eigentum <strong>de</strong>s Haften<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn im Eigentum einer<br />
Gesellschaft steht, an <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Haften<strong>de</strong> beteiligt ist, siehe BFH-Urteile vom 10.11.1983 – V R 18/79 – BStBl.<br />
1984 II, S. 127 (GbR) und vom 23.5.2012 – VII R 28/10 – BStBl. 2012 II, S. 763 (KG).<br />
2. Der Eigentümer haftet für die Steuern und Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen, bei <strong>de</strong>nen sich<br />
die Steuerpflicht auf <strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>s Unternehmens grün<strong>de</strong>t und die während <strong>de</strong>s Bestehens <strong>de</strong>r wesentlichen<br />
Beteiligung entstan<strong>de</strong>n sind; auf die Fälligkeit kommt es nicht an. Hierzu gehören die Steuern bzw.<br />
Ansprüche, für die <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Einzelsteuergesetzen bezeichnete Tatbestand an <strong>de</strong>n Betrieb eines<br />
Unternehmens geknüpft ist (z. B. Umsatzsteuer – auch bei Eigenverbrauch –, Gewerbesteuer,<br />
Verbrauchsteuer bei Herstellungsbetrieben, Rückfor<strong>de</strong>rung von Investitionszulage), nicht dagegen z. B.<br />
Personensteuern (z. B. Einkommen-, Körperschaft- und Erbschaftsteuer), Zölle, Abschöpfungen o<strong>de</strong>r<br />
Steuerabzugsbeträge (z. B. Lohnsteuer). Die Haftung erstreckt sich nicht auf die steuerlichen<br />
Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4).<br />
3. Eine wesentliche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn <strong>de</strong>r betroffene Eigentümer nur mittelbar, z. B. über<br />
eine Tochtergesellschaft o<strong>de</strong>r einen Treuhän<strong>de</strong>r, beteiligt ist.<br />
4. Einer wesentlichen Beteiligung steht es gleich, wenn jemand ohne entsprechen<strong>de</strong> Vermögensbeteiligung auf<br />
das Unternehmen einen beherrschen<strong>de</strong>n Einfluss tatsächlich und in einer Weise ausübt, die dazu beiträgt,<br />
dass fällige Betriebsteuern nicht entrichtet wer<strong>de</strong>n; es genügt nicht, wenn eine Person nur die Möglichkeit<br />
hat, beherrschen<strong>de</strong>n Einfluss auszuüben.<br />
Zu § 75 – Haftung <strong>de</strong>s Betriebsübernehmers:<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
Inhaltsübersicht<br />
1. Art <strong>de</strong>r Haftung<br />
2. Haftungsschuldner<br />
3. Haftungstatbestand<br />
3.1 Übereignung eines Unternehmens o<strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rt geführten Betriebs<br />
3.2 Übereignung <strong>de</strong>r wesentlichen Betriebsgrundlagen<br />
3.3 Leben<strong>de</strong>s Unternehmen<br />
3.4 Haftungsausschluss für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und im Vollstreckungsverfahren<br />
4. Umfang <strong>de</strong>r Haftung<br />
4.1 Sachliche Beschränkung<br />
4.2 Zeitliche Beschränkung<br />
4.3 Gegenständliche Beschränkung <strong>de</strong>r Haftung<br />
5. Verjährung<br />
6. Auskunftserteilung bei Betriebsübernahme<br />
1. Art <strong>de</strong>r Haftung<br />
§ 75 begrün<strong>de</strong>t eine persönliche, keine dingliche Haftung, die jedoch ihrem Gegenstand nach auf <strong>de</strong>m Bestand<br />
<strong>de</strong>s übereigneten Unternehmens bzw. Teilbetriebes beschränkt ist.<br />
2. Haftungsschuldner<br />
Haftungsschuldner ist <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Geschäftsveräußerung beteiligte Erwerber. Als Erwerber kommt je<strong>de</strong>r in<br />
Betracht, <strong>de</strong>r Träger von Rechten und Pflichten sein kann.<br />
3. Haftungstatbestand<br />
Haftungstatbestand ist die Übereignung eines Unternehmens o<strong>de</strong>r eines in <strong>de</strong>r Glie<strong>de</strong>rung eines Unternehmens<br />
geson<strong>de</strong>rt geführten Betriebes im Ganzen.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 64 von 235