Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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Zu § 68 Nr. 2:<br />
4. Von § 68 Nr. 2 Buchstabe b wer<strong>de</strong>n nur solche Selbstversorgungseinrichtungen umfasst, die <strong>de</strong>n darin<br />
genannten Handwerksbetrieben vergleichbar sind. Wer<strong>de</strong>n auch Leistungen gegenüber Außenstehen<strong>de</strong>n<br />
erbracht, sind nur solche Einrichtungen <strong>de</strong>r steuerbegünstigten Körperschaft begünstigt, die nicht<br />
regelmäßig ausgelastet sind und <strong>de</strong>shalb gelegentlich auch Leistungen an Außenstehen<strong>de</strong> erbringen, nicht<br />
aber solche, die über Jahre hinweg Leistungen an Außenstehen<strong>de</strong> ausführen und hierfür auch personell<br />
entsprechend ausgestattet sind (vgl. BFH-Urteil vom 29.1.2009 – V R 46/06 – BStBl. II, S. 560 und<br />
BMF-Schreiben vom 12.4.2011 – IV C 4 – S 0187/09/10005 :001 – BStBl. I, S. 538). Außenstehen<strong>de</strong> im<br />
Sinne dieser Regelung sind auch Arbeitnehmer <strong>de</strong>r Körperschaft. Bei Lieferungen und Leistungen an<br />
Außenstehen<strong>de</strong> tritt die Körperschaft mit Dritten in Leistungsbeziehung. Solange <strong>de</strong>r Umfang dieser<br />
Geschäfte an Dritte, hierzu gehören auch Leistungsempfänger, die selbst eine steuerbegünstigte<br />
Körperschaft i. S. d. § 68 Nr. 2 sind (BFH-Urteil vom 18.10.1990 – V R 35/85 – BStBl. 1991 II, S. 157),<br />
nicht mehr als 20 v. H. <strong>de</strong>r gesamten Lieferungen und Leistungen <strong>de</strong>r begünstigten Körperschaft<br />
ausmachen, bleibt die Zweckbetriebseigenschaft erhalten.<br />
Zu § 68 Nr. 3:<br />
5. Der Begriff „Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen“ bestimmt sich nach § 136 Sozialgesetzbuch – Neuntes<br />
Buch – (SGB IX). Werkstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen bedürfen <strong>de</strong>r förmlichen Anerkennung.<br />
Anerkennungsbehör<strong>de</strong> ist die Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit, die im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m überörtlichen<br />
Träger <strong>de</strong>r Sozialhilfe über die Anerkennung einer Einrichtung als Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen<br />
durch Anerkennungsbescheid entschei<strong>de</strong>t (§ 142 SGB IX).<br />
Lä<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Verkaufsstellen von Werkstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen sind grundsätzlich als<br />
Zweckbetriebe zu behan<strong>de</strong>ln, wenn dort Produkte verkauft wer<strong>de</strong>n, die von <strong>de</strong>r – <strong>de</strong>n La<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die<br />
Verkaufsstelle betreiben<strong>de</strong>n – Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren Werkstatt für<br />
behin<strong>de</strong>rte Menschen i. S. d. § 68 Nr. 3a hergestellt wor<strong>de</strong>n sind. Wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m La<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Verkaufsstelle <strong>de</strong>r Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen auch zugekaufte Waren, die nicht von ihr o<strong>de</strong>r von<br />
an<strong>de</strong>ren Werkstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen hergestellt wor<strong>de</strong>n sind, weiterverkauft, liegt insoweit ein<br />
geson<strong>de</strong>rter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.<br />
Zu <strong>de</strong>n Zweckbetrieben gehören auch die von <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r Werkstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen<br />
betriebenen Kantinen, weil die beson<strong>de</strong>re Situation <strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rten Menschen auch während <strong>de</strong>r<br />
Mahlzeiten eine Betreuung erfor<strong>de</strong>rt.<br />
6. Integrationsprojekte i. S. d. § 132 SGB IX sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen<br />
(Integrationsunternehmen) o<strong>de</strong>r unternehmensinterne o<strong>de</strong>r von öffentlichen Arbeitgebern i. S. d. § 73<br />
Abs. 3 SGB IX geführte Betriebe (Integrationsbetriebe) o<strong>de</strong>r Abteilungen (Integrationsabteilungen) <strong>zur</strong><br />
Beschäftigung schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen, <strong>de</strong>ren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf <strong>de</strong>m<br />
allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art o<strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r wegen sonstiger<br />
Umstän<strong>de</strong> voraussichtlich auf beson<strong>de</strong>re Schwierigkeiten stößt. Während Integrationsprojekte i. S. d.<br />
§ 132 SGB IX min<strong>de</strong>stens 25 % und höchstens 50 % beson<strong>de</strong>rs betroffene schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen<br />
beschäftigen sollen, um sozialrechtlich als Integrationsprojekt anerkannt wer<strong>de</strong>n zu können, bedarf es für<br />
die steuerliche Eignung als Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c einer Beschäftigungsquote von<br />
min<strong>de</strong>stens 40 % dieser Personengruppe. Für Integrationsprojekte wird an<strong>de</strong>rs als bei Werkstätten für<br />
behin<strong>de</strong>rte Menschen kein förmliches Anerkennungsverfahren durchgeführt. Als Nachweis für die<br />
Eigenschaft als Integrationsprojekt dient <strong>de</strong>r Bescheid <strong>de</strong>s zuständigen Integrationsamtes über erbrachte<br />
Leistungen nach § 134 SGB IX (Leistungsbescheid). Zusätzlich ist für die steuerliche Beurteilung als<br />
Integrationsprojekt nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c eine Beschäftigungsquote von min<strong>de</strong>stens 40 % <strong>de</strong>r o. g.<br />
Personengruppe nachzuweisen. Die Beschäftigungsquote wird nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>s § 75 SGB IX<br />
berechnet. Es wer<strong>de</strong>n also grundsätzlich nur die Beschäftigten <strong>de</strong>s Integrationsprojektes berücksichtigt,<br />
die auf Arbeitsplätzen im Sinne <strong>de</strong>s § 73 SGB IX beschäftigt sind (siehe § 75 Abs. 1 SGB IX).<br />
Teilzeitbeschäftigte, die mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stun<strong>de</strong>n beschäftigt sind,<br />
sind damit nicht berücksichtigungsfähig. Ein über diese Grenze hinausgehend Teilzeitbeschäftigter wird<br />
voll angerechnet. Verfügt ein Integrationsprojekt über wenigstens 20 Arbeitsplätze und ist damit<br />
beschäftigungspflichtig (vgl. § 71 Abs. 1 SGB IX), kann das Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>r 40 %-<br />
Quote über die Anzeige nach § 80 Abs. 2 SGB IX geführt wer<strong>de</strong>n.<br />
7. Zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für (schwer-)behin<strong>de</strong>rte Menschen schaffen Han<strong>de</strong>lsbetriebe,<br />
die als wohnortnahe Einzelhan<strong>de</strong>lsgeschäfte beispielsweise mit einem Lebensmittelvollsortiment und<br />
entsprechen<strong>de</strong>m Einsatz von Fachpersonal betrieben wer<strong>de</strong>n. Mit dieser Beschäftigungsform soll<br />
behin<strong>de</strong>rten Menschen eine Möglichkeit <strong>zur</strong> Teilhabe am Arbeitsleben auf <strong>de</strong>m allgemeinen<br />
Arbeitsmarkt auch außerhalb von Werkstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen geboten wer<strong>de</strong>n.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 61 von 235