Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
Teilnahme Vorteile hat, die er ohne seine Teilnahme nicht erhalten hätte. Auch die Zahlung eines<br />
Preisgel<strong>de</strong>s, das über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, begrün<strong>de</strong>t <strong>de</strong>mnach einen<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />
36. Bei einem so genannten Spielertrainer ist zu unterschei<strong>de</strong>n, ob er für die Trainertätigkeit o<strong>de</strong>r für die<br />
Ausübung <strong>de</strong>s Sports Vergütungen erhält. Wird er nur für die Trainertätigkeit bezahlt o<strong>de</strong>r erhält er für<br />
die Tätigkeit als Spieler nicht mehr als <strong>de</strong>n Ersatz seiner Aufwendungen (vgl. Nr. 32), ist seine<br />
Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft.<br />
37. Unbezahlte Sportler wer<strong>de</strong>n wegen <strong>de</strong>r Teilnahme an Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern nicht<br />
selbst zu bezahlten Sportlern. Die Ausbildung dieser Sportler gehört nach wie vor zu <strong>de</strong>r<br />
steuerbegünstigten Tätigkeit eines Sportvereins, es sei <strong>de</strong>nn, sie wer<strong>de</strong>n zusammen mit bezahlten<br />
Sportlern für eine Veranstaltung trainiert, die ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist<br />
(vgl. Nr. 30).<br />
38. Sportler, die einem bestimmten Sportverein angehören und die nicht selbst unmittelbar Mitglie<strong>de</strong>r eines<br />
Sportverban<strong>de</strong>s sind, wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Zweckbetriebseigenschaft von Veranstaltungen <strong>de</strong>s<br />
Verban<strong>de</strong>s als an<strong>de</strong>re Sportler i. S. d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 angesehen. Zahlungen <strong>de</strong>r Vereine an<br />
Sportler im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen <strong>de</strong>r Verbän<strong>de</strong> (z. B. Län<strong>de</strong>rwettkämpfe)<br />
sind in diesen Fällen als „Zahlungen von Dritten im Zusammenwirken mit <strong>de</strong>m Verein“ (hier: Verband)<br />
zu behan<strong>de</strong>ln.<br />
39. Ablösezahlungen, die einem steuerbegünstigten Sportverein für die Freigabe von Sportlern zufließen,<br />
beeinträchtigen seine Gemeinnützigkeit nicht. Die erhaltenen Beträge zählen zu <strong>de</strong>n Einnahmen aus <strong>de</strong>m<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „sportliche Veranstaltungen“, wenn <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Verein<br />
wechseln<strong>de</strong> Sportler in <strong>de</strong>n letzten zwölf Monaten vor seiner Freigabe bezahlter Sportler i. S. d. § 67a<br />
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 war. Ansonsten gehören sie zu <strong>de</strong>n Einnahmen aus <strong>de</strong>m Zweckbetrieb „sportliche<br />
Veranstaltungen“.<br />
40. Zahlungen eines steuerbegünstigten Sportvereins an einen an<strong>de</strong>ren (abgeben<strong>de</strong>n) Verein für die<br />
Übernahme eines Sportlers sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit <strong>de</strong>s zahlen<strong>de</strong>n Vereins, wenn sie<br />
aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für die Übernahme eines Sportlers gezahlt<br />
wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r beim aufnehmen<strong>de</strong>n Verein in <strong>de</strong>n ersten zwölf Monaten nach <strong>de</strong>m Vereinswechsel als<br />
bezahlter Sportler i. S. d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 anzusehen ist. Zahlungen für einen Sportler, <strong>de</strong>r beim<br />
aufnehmen<strong>de</strong>n Verein nicht als bezahlter Sportler anzusehen ist, sind bei Anwendung <strong>de</strong>s § 67a Abs. 3<br />
nur dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit <strong>de</strong>s zahlen<strong>de</strong>n Vereins, wenn lediglich die<br />
Ausbildungskosten für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Verein wechseln<strong>de</strong>n Sportler erstattet wer<strong>de</strong>n. Eine <strong>de</strong>rartige<br />
Kostenerstattung kann bei Zahlungen bis <strong>zur</strong> Höhe von 2 557 € je Sportler ohne weiteres angenommen<br />
wer<strong>de</strong>n. Bei höheren Kostenerstattungen sind sämtliche Ausbildungskosten im Einzelfall nachzuweisen.<br />
Die Zahlungen min<strong>de</strong>rn nicht <strong>de</strong>n Überschuss <strong>de</strong>s steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />
„sportliche Veranstaltungen“.<br />
Zur steuerlichen Behandlung von Ablösezahlungen bei Anwendung <strong>de</strong>r Zweckbetriebsgrenze <strong>de</strong>s § 67a<br />
Abs. 1 Satz 1 vgl. Nrn. 17 und 19.<br />
Zu § 68 – Einzelne Zweckbetriebe:<br />
Allgemeines<br />
1. § 68 enthält einen gesetzlichen Katalog einzelner Zweckbetriebe und geht als spezielle Norm <strong>de</strong>r<br />
Regelung <strong>de</strong>s § 65 vor (BFH-Urteil vom 4.6.2003 – I R 25/02 – BStBl. 2004 II, S. 660). Die beispielhafte<br />
Aufzählung von Betrieben, die ihrer Art nach Zweckbetriebe sein können, gibt wichtige Anhaltspunkte<br />
für die Auslegung <strong>de</strong>r Begriffe Zweckbetrieb (§ 65) im Allgemeinen und Einrichtungen <strong>de</strong>r<br />
Wohlfahrtspflege (§ 66) im Beson<strong>de</strong>ren.<br />
Zu § 68 Nr. 1:<br />
2. Wegen <strong>de</strong>r Begriffe „Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime“ Hinweis auf § 1 <strong>de</strong>s Heimgesetzes. Eine für<br />
die Allgemeinheit zugängliche Cafeteria ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.<br />
Soweit eine steuerbegünstigte Körperschaft Leistungen im Rahmen <strong>de</strong>r häuslichen Pflege erbringt, liegt<br />
i. d. R. ein Zweckbetrieb nach § 66 vor (vgl. zu § 66, Nr. 4).<br />
3. Bei Kin<strong>de</strong>rgärten, Kin<strong>de</strong>r-, Jugend- und Stu<strong>de</strong>ntenheimen sowie bei Schullandheimen und<br />
Jugendherbergen müssen die geför<strong>de</strong>rten Personen die Voraussetzungen nach § 53 nicht erfüllen.<br />
Jugendherbergen verlieren ihre Zweckbetriebseigenschaft nicht, wenn außerhalb ihres satzungsmäßigen<br />
Zwecks <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Beherbergung alleinreisen<strong>de</strong>r Erwachsener 10 v. H. <strong>de</strong>r Gesamtbeherbergungen<br />
nicht übersteigt (BFH-Urteil vom 18.1.1995 – V R 139-142/92 – BStBl. II, S. 446).<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 60 von 235