Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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02.02.2014 Aufrufe

Zu § 20 – Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen: In den Fällen des § 20 Abs. 3 gilt Nr. 5 zu § 19 entsprechend. Zu § 20a – Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen: 1. Liegen die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 Satz 1 vor, beschränkt sich die Zuständigkeit nicht auf den Steuerabzug nach §§ 48 ff. EStG und auf Umsätze aus Bauleistungen; sie erfasst die gesamte Besteuerung des Einkommens des Unternehmers (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer). Das nach § 20a Abs. 1 Satz 1 zuständige Finanzamt ist auch für die Umsatzsteuer (§ 21 Abs. 1 Satz 2) und die Realsteuern (§ 22 Abs. 1 Satz 2) zuständig. Siehe auch Rz. 100 des BMF-Schreibens vom 27.12.2002, BStBl. I, S. 1399. 2. Zur Vermeidung eines erschwerten Verwaltungsvollzugs ist im Regelfall eine von der zentralen Zuständigkeit nach § 20a Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 und § 22 Abs. 1 Satz 2 abweichende Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 mit dem ortsnahen Finanzamt herbeizuführen, wenn – das Unternehmen nur gelegentlich Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG erbringt, – das Unternehmen Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG erbringt, die im Verhältnis zum Gesamtumsatz nur von untergeordneter Bedeutung sind oder – eine zentrale Zuständigkeit weder für den Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehörden zweckmäßig ist. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 21 – Umsatzsteuer: Die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt bereits dann, wenn auch nur ein Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Kriterien Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland gegeben ist. § 21 Abs. 1 Satz 2 hat daher Vorrang vor § 21 Abs. 1 Satz 1. Die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. der UStZustV ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen ein Unternehmen vom Ausland aus betrieben wird und der Unternehmer im Inland nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist. Sie ist aber auch zu beachten, wenn der Unternehmer im Inland auch zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu veranlagen ist. Ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeiten für die Ertrags- und Umsatzbesteuerung kann allerdings zu einem erschwerten Verwaltungsvollzug führen, z. B. bei Kapitalgesellschaften mit statutarischem Sitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland. Betroffen sind beispielsweise Fälle, in denen ein bisher im Inland ansässiges Unternehmen in eine britische „private company limited by shares“ (Limited) umgewandelt wird oder eine Limited neu gegründet wird, die lediglich ihren statutarischen Sitz in Großbritannien hat, aber allein oder überwiegend im Inland unternehmerisch tätig und unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist. In diesen Fällen ist im Regelfall eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 herbeizuführen, nach der das für die Ertragsbesteuerung zuständige ortsnahe Finanzamt auch für die Umsatzsteuer zuständig wird (vgl. zu § 27, Nr. 3). Zu § 24 – Ersatzzuständigkeit: 1. Für den Fall, dass sich die Zuständigkeit nicht aus den anderen Vorschriften ableiten lässt, ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk objektiv ein Anlass für eine Amtshandlung besteht. Abgesehen von der Zuständigkeit für Maßnahmen zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle (§ 208 Abs. 1 Nr. 3) ist hiernach auch die Zuständigkeit für den Erlass von Haftungsbescheiden (§§ 191, 192) zu bestimmen. Wegen des Sachzusammenhangs ist mithin i. d. R. das Finanzamt des Steuerpflichtigen gleichzeitig für die Heranziehung des Haftenden örtlich zuständig. 2. Kann die örtliche Zuständigkeit nicht sofort einwandfrei geklärt werden, ist bei unaufschiebbaren Maßnahmen die Zuständigkeit auf § 29 zu stützen. Zu § 25 – Mehrfache örtliche Zuständigkeit: Einigen sich bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit die Finanzbehörden auf eine der örtlich zuständigen Finanzbehörden, so handelt es sich hierbei nicht um eine Zuständigkeitsvereinbarung i. S. des § 27. Der Zustimmung des Betroffenen bedarf es nicht. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 6 von 235

Zu § 26 – Zuständigkeitswechsel: 1. Der Steuerpflichtige kann sich auf den Zuständigkeitswechsel nicht berufen, solange keine der beiden beteiligten Finanzbehörden von den die Zuständigkeit verändernden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Wegen der Bedeutung der Zuständigkeit für die Steuerberechtigung ist die Kenntnis über die Umstände, die die Zuständigkeit ändern, mit Angabe des Datums aktenkundig zu machen und unverzüglich der anderen Finanzbehörde mitzuteilen. 2. Die Fortführung eines bereits begonnenen Verwaltungsverfahrens durch das bisher zuständige Finanzamt ist zulässig, wenn das Finanzamt, dessen Zuständigkeit durch die veränderten Umstände begründet wird, zustimmt. Der Steuerpflichtige soll gehört werden; er ist von der Fortführung des Verwaltungsverfahrens zu benachrichtigen. 3. Bei Verlegung des Wohnsitzes in den Bezirk eines anderen Finanzamtes unter gleichzeitiger Betriebsaufgabe sind von dem bisher für Personensteuern und Betriebssteuern zuständigen Finanzamt nur die Personensteuerakten abzugeben. Das bisher zuständige Finanzamt ermittelt im Wege der Amtshilfe den Gewinn aus der Zeit bis zur Betriebsaufgabe und teilt ihn dem neuen Wohnsitzfinanzamt mit. Für die Betriebsteuern bleibt grundsätzlich das Betriebsfinanzamt zuständig, auch hinsichtlich der Erhebung und etwaigen Vollstreckung. Rückstände sind erforderlichenfalls im Wege der Amtshilfe beizutreiben. Ausnahmsweise kommt eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 in Betracht, wenn sich dies als zweckmäßig erweist. 4. Zu den Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels auf das Rechtsbehelfsverfahren vgl. zu § 367, Nr. 1 und BMF-Schreiben vom 10.10.1995, BStBl. I, S. 664. Zu § 27 – Zuständigkeitsvereinbarung: © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 1. Durch Vereinbarung zwischen den Finanzbehörden kann auch außer in den Fällen des § 26 Satz 2 die Zuständigkeit einer an sich nicht zuständigen Finanzbehörde begründet werden; Voraussetzung für diese Zuständigkeitsbegründung ist die Zustimmung des Betroffenen. Das Zustimmungserfordernis ist eingefügt, um der Verfassungsbestimmung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu genügen, weil an die Zuständigkeit der Finanzbehörde die Zuständigkeit des Finanzgerichts anknüpft. 2. Eine bestimmte Form ist für die Zustimmung des Betroffenen nicht vorgeschrieben. Die Zustimmung ist bedingungsfeindlich und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 3. Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist insbesondere in den Fällen herbeizuführen, in denen eine zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. der UStZustV weder für den Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehörden zweckmäßig ist. Eine Zuständigkeitsvereinbarung, nach der das für die Ertragsbesteuerung zuständige Finanzamt auch für die Umsatzsteuer zuständig wird, ist hiernach regelmäßig herbeizuführen z. B. a) bei Steuerpflichtigen, die ihr Unternehmen als Einzelunternehmer ausschließlich oder überwiegend im Inland betreiben und sowohl im Inland als auch im Ausland einen Wohnsitz haben; b) bei Kapitalgesellschaften mit statutarischem Sitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland, die allein oder überwiegend im Inland unternehmerisch tätig sind (vgl. zu § 21). 4. Zur Zuständigkeitsvereinbarung bei Unternehmen, die Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG erbringen, vgl. zu § 20a, Nr. 2. Zu § 30 – Steuergeheimnis: Inhaltsübersicht 1. Gegenstand des Steuergeheimnisses 2. Verpflichteter Personenkreis 3. Befugnis zur Offenbarung 4. Offenbarung zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 1) 5. Gesetzlich zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2) 6. Offenbarung mit Zustimmung des Betroffenen (§ 30 Abs. 4 Nr. 3) 7. Offenbarung zur Durchführung eines außersteuerlichen Strafverfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 4) 8. Offenbarung aus zwingendem öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) 9. Offenbarung vorsätzlich falscher Angaben (§ 30 Abs. 5) 10. Auskunft über Anzeigeerstatter Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 7 von 235

Zu § 20 – Steuern vom Einkommen und Vermögen <strong>de</strong>r Körperschaften, Personenvereinigungen,<br />

Vermögensmassen:<br />

In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 20 Abs. 3 gilt Nr. 5 zu § 19 entsprechend.<br />

Zu § 20a – Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen:<br />

1. Liegen die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 20a Abs. 1 Satz 1 vor, beschränkt sich die Zuständigkeit nicht auf <strong>de</strong>n<br />

Steuerabzug nach §§ 48 ff. EStG und auf Umsätze aus Bauleistungen; sie erfasst die gesamte Besteuerung<br />

<strong>de</strong>s Einkommens <strong>de</strong>s Unternehmers (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer). Das nach § 20a Abs. 1 Satz 1<br />

zuständige Finanzamt ist auch für die Umsatzsteuer (§ 21 Abs. 1 Satz 2) und die Realsteuern (§ 22 Abs. 1<br />

Satz 2) zuständig. Siehe auch Rz. 100 <strong>de</strong>s BMF-Schreibens vom 27.12.2002, BStBl. I, S. 1399.<br />

2. Zur Vermeidung eines erschwerten Verwaltungsvollzugs ist im Regelfall eine von <strong>de</strong>r zentralen<br />

Zuständigkeit nach § 20a Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 und § 22 Abs. 1 Satz 2 abweichen<strong>de</strong><br />

Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 mit <strong>de</strong>m ortsnahen Finanzamt herbeizuführen, wenn<br />

– das Unternehmen nur gelegentlich Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG erbringt,<br />

– das Unternehmen Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG erbringt, die im Verhältnis zum<br />

Gesamtumsatz nur von untergeordneter Be<strong>de</strong>utung sind o<strong>de</strong>r<br />

– eine zentrale Zuständigkeit we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehör<strong>de</strong>n zweckmäßig ist.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 21 – Umsatzsteuer:<br />

Die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt bereits dann, wenn auch nur ein Anknüpfungspunkt <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Kriterien Wohnsitz, Sitz o<strong>de</strong>r Geschäftsleitung im Ausland gegeben ist. § 21 Abs. 1 Satz 2 hat<br />

daher Vorrang vor § 21 Abs. 1 Satz 1.<br />

Die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. <strong>de</strong>r UStZustV ist insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>n Fällen von<br />

Be<strong>de</strong>utung, in <strong>de</strong>nen ein Unternehmen vom Ausland aus betrieben wird und <strong>de</strong>r Unternehmer im Inland nicht<br />

einkommen- o<strong>de</strong>r körperschaftsteuerpflichtig ist. Sie ist aber auch zu beachten, wenn <strong>de</strong>r Unternehmer im Inland<br />

auch <strong>zur</strong> Einkommen- o<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer zu veranlagen ist.<br />

Ein Auseinan<strong>de</strong>rfallen <strong>de</strong>r örtlichen Zuständigkeiten für die Ertrags- und Umsatzbesteuerung kann allerdings zu<br />

einem erschwerten Verwaltungsvollzug führen, z. B. bei Kapitalgesellschaften mit statutarischem Sitz im<br />

Ausland und Geschäftsleitung im Inland. Betroffen sind beispielsweise Fälle, in <strong>de</strong>nen ein bisher im Inland<br />

ansässiges Unternehmen in eine britische „private company limited by shares“ (Limited) umgewan<strong>de</strong>lt wird o<strong>de</strong>r<br />

eine Limited neu gegrün<strong>de</strong>t wird, die lediglich ihren statutarischen Sitz in Großbritannien hat, aber allein o<strong>de</strong>r<br />

überwiegend im Inland unternehmerisch tätig und unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist.<br />

In diesen Fällen ist im Regelfall eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 herbeizuführen, nach <strong>de</strong>r das für die<br />

Ertragsbesteuerung zuständige ortsnahe Finanzamt auch für die Umsatzsteuer zuständig wird (vgl. zu § 27,<br />

Nr. 3).<br />

Zu § 24 – Ersatzzuständigkeit:<br />

1. Für <strong>de</strong>n Fall, dass sich die Zuständigkeit nicht aus <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Vorschriften ableiten lässt, ist die<br />

Finanzbehör<strong>de</strong> zuständig, in <strong>de</strong>ren Bezirk objektiv ein Anlass für eine Amtshandlung besteht. Abgesehen<br />

von <strong>de</strong>r Zuständigkeit für Maßnahmen <strong>zur</strong> Auf<strong>de</strong>ckung unbekannter Steuerfälle (§ 208 Abs. 1 Nr. 3) ist<br />

hiernach auch die Zuständigkeit für <strong>de</strong>n Erlass von Haftungsbeschei<strong>de</strong>n (§§ 191, 192) zu bestimmen. Wegen<br />

<strong>de</strong>s Sachzusammenhangs ist mithin i. d. R. das Finanzamt <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen gleichzeitig für die<br />

Heranziehung <strong>de</strong>s Haften<strong>de</strong>n örtlich zuständig.<br />

2. Kann die örtliche Zuständigkeit nicht sofort einwandfrei geklärt wer<strong>de</strong>n, ist bei unaufschiebbaren<br />

Maßnahmen die Zuständigkeit auf § 29 zu stützen.<br />

Zu § 25 – Mehrfache örtliche Zuständigkeit:<br />

Einigen sich bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit die Finanzbehör<strong>de</strong>n auf eine <strong>de</strong>r örtlich zuständigen<br />

Finanzbehör<strong>de</strong>n, so han<strong>de</strong>lt es sich hierbei nicht um eine Zuständigkeitsvereinbarung i. S. <strong>de</strong>s § 27. Der<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Betroffenen bedarf es nicht.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 6 von 235

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