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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

16. Wer<strong>de</strong>n sportliche Veranstaltungen, die im vorangegangenen Veranlagungszeitraum Zweckbetrieb<br />

waren, zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb o<strong>de</strong>r umgekehrt, ist grundsätzlich<br />

§ 13 Abs. 5 KStG anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Zu § 67a Abs. 1:<br />

17. Bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Zweckbetriebsgrenze von 35 000 € sind alle Einnahmen <strong>de</strong>r Veranstaltungen<br />

zusammen<strong>zur</strong>echnen, die in <strong>de</strong>m maßgeblichen Jahr nach <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>r Nrn. 1 bis 15 als sportliche<br />

Veranstaltungen anzusehen sind. Zu diesen Einnahmen gehören insbeson<strong>de</strong>re Eintrittsgel<strong>de</strong>r, Startgel<strong>de</strong>r,<br />

Zahlungen für die Übertragung sportlicher Veranstaltungen in Rundfunk und Fernsehen,<br />

Lehrgangsgebühren und Ablösezahlungen. Zum allgemeinen Einnahmebegriff wird auf die Nrn. 15<br />

und 16 zu § 64 hingewiesen.<br />

18. Die Bezahlung von Sportlern in einem Zweckbetrieb i. S. d. § 67a Abs. 1 Satz 1 ist zulässig (§ 58 Nr. 9).<br />

Dabei ist die Herkunft <strong>de</strong>r Mittel, mit <strong>de</strong>nen die Sportler bezahlt wer<strong>de</strong>n, ohne Be<strong>de</strong>utung.<br />

19. Die Zahlung von Ablösesummen ist in einem Zweckbetrieb i. S. d. § 67a Abs. 1 Satz 1 uneingeschränkt<br />

zulässig.<br />

20. Bei Spielgemeinschaften von Sportvereinen ist – unabhängig von <strong>de</strong>r Qualifizierung <strong>de</strong>r Einkünfte im<br />

Feststellungsbescheid für die Gemeinschaft – bei <strong>de</strong>r Körperschaftsteuerveranlagung <strong>de</strong>r beteiligten<br />

Sportvereine zu entschei<strong>de</strong>n, ob ein Zweckbetrieb o<strong>de</strong>r ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb gegeben ist. Dabei ist für die Beurteilung <strong>de</strong>r Frage, ob die Zweckbetriebsgrenze <strong>de</strong>s<br />

§ 67a Abs. 1 Satz 1 überschritten wird, die Höhe <strong>de</strong>r anteiligen Einnahmen (nicht <strong>de</strong>s anteiligen<br />

Gewinns) maßgeblich.<br />

Zu § 67a Abs. 2:<br />

21. Ein Verzicht auf die Anwendung <strong>de</strong>s § 67a Abs. 1 Satz 1 ist auch dann möglich, wenn die Einnahmen<br />

aus <strong>de</strong>n sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze von 35 000 € nicht übersteigen.<br />

22. Die Option nach § 67a Abs. 2 kann bis <strong>zur</strong> Unanfechtbarkeit <strong>de</strong>s Körperschaftsteuerbescheids wi<strong>de</strong>rrufen<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Regelungen in Abschnitt 247 Abs. 2 und 6 UStR sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. Der<br />

Wi<strong>de</strong>rruf ist – auch nach Ablauf <strong>de</strong>r Bindungsfrist – nur mit Wirkung ab <strong>de</strong>m Beginn eines Kalen<strong>de</strong>ro<strong>de</strong>r<br />

Wirtschaftsjahres zulässig.<br />

Zu § 67a Abs. 3:<br />

23. Verzichtet ein Sportverein gem. § 67a Abs. 2 auf die Anwendung <strong>de</strong>r Zweckbetriebsgrenze (§ 67a Abs. 1<br />

Satz 1), sind sportliche Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, wenn an ihnen kein bezahlter Sportler <strong>de</strong>s<br />

Vereins teilnimmt und <strong>de</strong>r Verein keinen vereinsfrem<strong>de</strong>n Sportler selbst o<strong>de</strong>r im Zusammenwirken mit<br />

einem Dritten bezahlt. Auf die Höhe <strong>de</strong>r Einnahmen o<strong>de</strong>r Überschüsse dieser sportlichen<br />

Veranstaltungen kommt es bei Anwendung <strong>de</strong>s § 67a Abs. 3 nicht an. Sportliche Veranstaltungen, an<br />

<strong>de</strong>nen ein o<strong>de</strong>r mehrere Sportler teilnehmen, die nach § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 o<strong>de</strong>r 2 als bezahlte<br />

Sportler anzusehen sind, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Es kommt nach <strong>de</strong>m<br />

Gesetz nicht darauf an, ob ein Verein eine Veranstaltung von vornherein als steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angesehen o<strong>de</strong>r ob er – aus welchen Grün<strong>de</strong>n auch immer – zunächst<br />

irrtümlich einen Zweckbetrieb angenommen hat.<br />

24. Unter Veranstaltungen i. S. <strong>de</strong>s § 67a Abs. 3 sind bei allen Sportarten grundsätzlich die einzelnen<br />

Wettbewerbe zu verstehen, die in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang durchgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Bei einer Mannschaftssportart ist also nicht die gesamte Meisterschaftsrun<strong>de</strong>, son<strong>de</strong>rn je<strong>de</strong>s einzelne<br />

Meisterschaftsspiel die zu beurteilen<strong>de</strong> sportliche Veranstaltung. Bei einem Turnier hängt es von <strong>de</strong>r<br />

Gestaltung im Einzelfall ab, ob das gesamte Turnier o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>s einzelne Spiel als eine sportliche<br />

Veranstaltung anzusehen ist. Dabei ist von wesentlicher Be<strong>de</strong>utung, ob für je<strong>de</strong>s Spiel geson<strong>de</strong>rt Eintritt<br />

erhoben wird und ob die Einnahmen und Ausgaben für je<strong>de</strong>s Spiel geson<strong>de</strong>rt ermittelt wer<strong>de</strong>n.<br />

25. Sportkurse und Sportlehrgänge für Mitglie<strong>de</strong>r und Nichtmitglie<strong>de</strong>r von Sportvereinen sind bei<br />

Anwendung <strong>de</strong>s § 67a Abs. 3 als Zweckbetrieb zu behan<strong>de</strong>ln, wenn kein Sportler als Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r<br />

teilnimmt, <strong>de</strong>r wegen seiner Betätigung in dieser Sportart als bezahlter Sportler i. S. d. § 67a Abs. 3<br />

anzusehen ist. Die Bezahlung von Ausbil<strong>de</strong>rn berührt die Zweckbetriebseigenschaft nicht.<br />

26. Ist ein Sportler in einem Kalen<strong>de</strong>rjahr als bezahlter Sportler anzusehen, sind alle in <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

durchgeführten sportlichen Veranstaltungen <strong>de</strong>s Vereins, an <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Sportler teilnimmt, ein<br />

steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Bei einem vom Kalen<strong>de</strong>rjahr abweichen<strong>de</strong>n<br />

Wirtschaftsjahr ist das abweichen<strong>de</strong> Wirtschaftsjahr zugrun<strong>de</strong> zu legen. Es kommt nicht darauf an, ob <strong>de</strong>r<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 58 von 235

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