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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

9. Die entgeltliche Übertragung <strong>de</strong>s Rechts <strong>zur</strong> Nutzung von Werbeflächen in vereinseigenen o<strong>de</strong>r<br />

gemieteten Sportstätten (z. B. an <strong>de</strong>r Ban<strong>de</strong>) sowie von Lautsprecheranlagen an Werbeunternehmer ist als<br />

steuerfreie Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3) zu beurteilen. Voraussetzung ist jedoch, dass <strong>de</strong>m<br />

Pächter (Werbeunternehmer) ein angemessener Gewinn verbleibt. Es ist ohne Be<strong>de</strong>utung, ob die<br />

sportlichen Veranstaltungen, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Werbeunternehmer das erworbene Recht nutzt, Zweckbetrieb<br />

o<strong>de</strong>r wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind.<br />

Die entgeltliche Übertragung <strong>de</strong>s Rechts <strong>zur</strong> Nutzung von Werbeflächen auf <strong>de</strong>r Sportkleidung (z. B. auf<br />

Trikots, Sportschuhen, Helmen) und auf Sportgeräten ist stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

10. Die Unterhaltung von Club-Häusern, Kantinen, Vereinsheimen o<strong>de</strong>r Vereinsgaststätten ist keine<br />

„sportliche Veranstaltung“, auch wenn diese Einrichtungen ihr Angebot nur an Mitglie<strong>de</strong>r richten.<br />

11. Bei Vermietung von Sportstätten einschließlich <strong>de</strong>r Betriebsvorrichtungen für sportliche Zwecke ist<br />

zwischen <strong>de</strong>r Vermietung auf längere Dauer und <strong>de</strong>r Vermietung auf kurze Dauer (z. B. stun<strong>de</strong>nweise<br />

Vermietung, auch wenn die Stun<strong>de</strong>n für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt wer<strong>de</strong>n) zu<br />

unterschei<strong>de</strong>n. Zur Vermietung öffentlicher Schwimmbä<strong>de</strong>r an Schwimmvereine und <strong>zur</strong> Nutzung durch<br />

Schulen für <strong>de</strong>n Schwimmunterricht siehe Nr. 13.<br />

12. Die Vermietung auf längere Dauer ist <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r steuerfreien Vermögensverwaltung zuzuordnen,<br />

so dass sich die Frage <strong>de</strong>r Behandlung als „sportliche Veranstaltung“ i. S. d. § 67a dort nicht stellt.<br />

Die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer schafft lediglich die<br />

Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen. Sie ist jedoch selbst keine „sportliche Veranstaltung“,<br />

son<strong>de</strong>rn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eigener Art. Dieser ist als Zweckbetrieb i. S. d. § 65<br />

anzusehen, wenn es sich bei <strong>de</strong>n Mietern um Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vereins han<strong>de</strong>lt. Bei <strong>de</strong>r Vermietung auf<br />

kurze Dauer an Nichtmitglie<strong>de</strong>r tritt <strong>de</strong>r Verein dagegen in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht<br />

begünstigten Vermietern, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65<br />

Nr. 3). Diese Art <strong>de</strong>r Vermietung ist <strong>de</strong>shalb als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu<br />

behan<strong>de</strong>ln.<br />

13. Durch <strong>de</strong>n Betrieb eines öffentlichen Schwimmba<strong>de</strong>s wer<strong>de</strong>n gemeinnützige Zwecke (öffentliche<br />

Gesundheitspflege und Sport) unabhängig davon geför<strong>de</strong>rt, ob das Schwimmbad von einem Verein o<strong>de</strong>r<br />

von einer juristischen Person <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird.<br />

Die verschie<strong>de</strong>nen Tätigkeiten eines gemeinnützigen Schwimmvereins sind wie folgt zu beurteilen:<br />

a) Schulschwimmen<br />

Die Vermietung <strong>de</strong>s Schwimmbads auf längere Dauer an die Träger <strong>de</strong>r Schulen ist als<br />

Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Vermietung auf längere Dauer ist in Anlehnung an<br />

Abschnitt 4.12.3 Absatz 2 UStAE bei stun<strong>de</strong>nweiser Nutzungsmöglichkeit <strong>de</strong>s Schwimmbads durch<br />

die Schulen anzunehmen, wenn die Nutzung mehr als ein Schulhalbjahr (min<strong>de</strong>stens sechs Monate)<br />

erfolgt. Unselbständige Nebenleistungen <strong>de</strong>s Vereins, wie Reinigung <strong>de</strong>s Schwimmbads, gehören mit<br />

<strong>zur</strong> Vermögensverwaltung.<br />

b) Vereinsschwimmen<br />

Das Vereinsschwimmen und die Durchführung von Schwimmkursen sind nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 67a<br />

Zweckbetriebe (sportliche Veranstaltungen). Dabei ist es ohne Be<strong>de</strong>utung, ob die Teilnehmer an <strong>de</strong>n<br />

Schwimmkursen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vereins o<strong>de</strong>r Vereinsfrem<strong>de</strong> sind.<br />

c) Je<strong>de</strong>rmannschwimmen<br />

Das Je<strong>de</strong>rmannschwimmen ist insgesamt als Zweckbetrieb i. S. d. § 65 anzusehen, wenn die nicht<br />

unmittelbar <strong>de</strong>m Schwimmen dienen<strong>de</strong>n Angebote (zum Beispiel Sauna, Solarium) von<br />

untergeordneter Be<strong>de</strong>utung sind. Schwimmbä<strong>de</strong>r, die danach als Zweckbetriebe begünstigt sind,<br />

stehen in keinem schädlichen Wettbewerb zu steuerpflichtigen Schwimmbä<strong>de</strong>rn (§ 65 Nr. 3), weil sie<br />

i. d. R. an<strong>de</strong>rs strukturiert sind (so genannte Spaßbä<strong>de</strong>r) und sich ihre Angebote erheblich von <strong>de</strong>m<br />

im Wesentlichen auf das Schwimmen begrenzten Angebot <strong>de</strong>r Vereinsschwimmbä<strong>de</strong>r unterschei<strong>de</strong>n.<br />

14. Wer<strong>de</strong>n im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auch<br />

bewegliche Gegenstän<strong>de</strong>, z. B. Tennisschläger o<strong>de</strong>r Golfschläger überlassen, stellt die entgeltliche<br />

Überlassung dieser Gegenstän<strong>de</strong> ein Hilfsgeschäft dar, das das steuerliche Schicksal <strong>de</strong>r Hauptleistung<br />

teilt (BFH-Urteil vom 30.3.2000 – V R 30/99 – BStBl. II, S. 705). Bei <strong>de</strong>r alleinigen Überlassung von<br />

Sportgeräten, z. B. eines Flugzeugs, bestimmt sich die Zweckbetriebseigenschaft danach, ob die<br />

Sportgeräte Mitglie<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Nichtmitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vereins überlassen wer<strong>de</strong>n.<br />

15. § 3 Nr. 26 EStG gilt nicht für Einnahmen, die ein nebenberuflicher Übungsleiter etc. für eine Tätigkeit in<br />

einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „sportliche Veranstaltungen“ erhält.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 57 von 235

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