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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Zu § 65 – Zweckbetrieb:<br />

1. Der Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14. Jedoch wird ein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich <strong>de</strong>m begünstigten Bereich <strong>de</strong>r Körperschaft<br />

zugerechnet.<br />

2. Ein Zweckbetrieb muss tatsächlich und unmittelbar satzungsmäßige Zwecke <strong>de</strong>r Körperschaft verwirklichen,<br />

die ihn betreibt. Es genügt nicht, wenn er begünstigte Zwecke verfolgt, die nicht satzungsmäßige Zwecke <strong>de</strong>r<br />

ihn tragen<strong>de</strong>n Körperschaft sind. Ebenso wenig genügt es, wenn er <strong>de</strong>r Verwirklichung begünstigter Zwecke<br />

nur mittelbar dient, z. B. durch Abführung seiner Erträge (BFH-Urteil vom 21.8.1985 – I R 60/80 –<br />

BStBl. 1986 II, S. 88). Ein Zweckbetrieb muss <strong>de</strong>shalb in seiner Gesamtrichtung mit <strong>de</strong>n ihn begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Tätigkeiten und nicht nur mit <strong>de</strong>n durch ihn erzielten Einnahmen <strong>de</strong>n steuerbegünstigten Zwecken dienen<br />

(BFH-Urteil vom 26.4.1995 – I R 35/93 – BStBl. II, S. 767).<br />

3. Weitere Voraussetzung eines Zweckbetriebes ist, dass die Zwecke <strong>de</strong>r Körperschaft nur durch ihn erreicht<br />

wer<strong>de</strong>n können. Die Körperschaft muss <strong>de</strong>n Zweckbetrieb <strong>zur</strong> Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen<br />

Zwecke unbedingt und unmittelbar benötigen. Dies ist z. B. nicht <strong>de</strong>r Fall beim Betrieb einer<br />

Beschaffungsstelle (zentraler Ein- und Verkauf von Ausrüstungsgegenstän<strong>de</strong>n, Auftragsbeschaffung etc.), da<br />

dieser we<strong>de</strong>r unentbehrlich noch das einzige Mittel <strong>zur</strong> Erreichung <strong>de</strong>s steuerbegünstigten Zwecks ist.<br />

4. Der Wettbewerb eines Zweckbetriebes zu nicht begünstigten Betrieben <strong>de</strong>rselben o<strong>de</strong>r ähnlicher Art muss<br />

auf das <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>de</strong>r steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbare Maß begrenzt sein. Wettbewerb i. S. d.<br />

§ 65 Nr. 3 setzt nicht voraus, dass die Körperschaft auf einem Gebiet tätig ist, in <strong>de</strong>r sie tatsächlich in<br />

Konkurrenz zu steuerpflichtigen Betrieben <strong>de</strong>rselben o<strong>de</strong>r ähnlicher Art tritt. Der Sinn und Zweck <strong>de</strong>s § 65<br />

Nr. 3 liegt in einem umfänglichen Schutz <strong>de</strong>s Wettbewerbs, <strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>n potentiellen Wettbewerb umfasst<br />

(vgl. BFH-Urteile vom 27.10.1993 – I R 60/91 – BStBl. 1994 II, S. 573 und vom 29.1.2009 – V R 46/06 –<br />

BStBl. II, S. 560). Ein Zweckbetrieb ist daher – entgegen <strong>de</strong>m BFH-Urteil vom 30.3.2000 – V R 30/99 –<br />

BStBl. II, S. 705) – bereits dann nicht gegeben, wenn ein Wettbewerb mit steuerpflichtigen Unternehmen<br />

lediglich möglich wäre, ohne dass es auf die tatsächliche Wettbewerbssituation vor Ort ankommt.<br />

Unschädlich ist dagegen <strong>de</strong>r uneingeschränkte Wettbewerb zwischen Zweckbetrieben, die <strong>de</strong>mselben<br />

steuerbegünstigten Zweck dienen und ihn in <strong>de</strong>r gleichen o<strong>de</strong>r in ähnlicher Form verwirklichen.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 66 – Wohlfahrtspflege:<br />

1. Die Bestimmung enthält eine Son<strong>de</strong>rregelung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die sich mit <strong>de</strong>r<br />

Wohlfahrtspflege befassen.<br />

2. Die Wohlfahrtspflege darf nicht <strong>de</strong>s Erwerbs wegen ausgeführt wer<strong>de</strong>n. Damit ist keine Einschränkung<br />

gegenüber <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>r Selbstlosigkeit gegeben, wie sie in § 55 bestimmt sind.<br />

3. Die Tätigkeit muss auf die Sorge für notlei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r gefähr<strong>de</strong>te Menschen gerichtet sein. Notlei<strong>de</strong>nd bzw.<br />

gefähr<strong>de</strong>t sind Menschen, die eine o<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong> <strong>de</strong>r in § 53 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.<br />

Es ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, dass die gesamte Tätigkeit auf die För<strong>de</strong>rung notlei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r bzw. gefähr<strong>de</strong>ter<br />

Menschen gerichtet ist. Es genügt, wenn zwei Drittel <strong>de</strong>r Leistungen einer Einrichtung notlei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n bzw.<br />

gefähr<strong>de</strong>ten Menschen zugute kommen. Auf das Zahlenverhältnis von gefähr<strong>de</strong>ten bzw. notlei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n und<br />

übrigen geför<strong>de</strong>rten Menschen kommt es nicht an.<br />

4. Eine Einrichtung <strong>de</strong>r Wohlfahrtspflege liegt regelmäßig vor bei häuslichen Pflegeleistungen durch eine<br />

steuerbegünstigte Körperschaft im Rahmen <strong>de</strong>s Siebten o<strong>de</strong>r Elften Buches Sozialgesetzbuch, <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>ssozialhilfegesetzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sversorgungsgesetzes.<br />

5. Die Belieferung von Stu<strong>de</strong>ntinnen und Stu<strong>de</strong>nten mit Speisen und Getränken in Mensa- und Cafeteria-<br />

Betrieben von Stu<strong>de</strong>ntenwerken ist als Zweckbetrieb zu beurteilen. Der Verkauf von alkoholischen<br />

Getränken, Tabakwaren und sonstigen Han<strong>de</strong>lswaren darf jedoch nicht mehr als 5 v. H. <strong>de</strong>s Gesamtumsatzes<br />

ausmachen. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für die Grundversorgung von Schülerinnen und Schülern mit Speisen und<br />

Getränken an Schulen.<br />

6. Der Krankentransport von Personen, für die während <strong>de</strong>r Fahrt eine fachliche Betreuung bzw. <strong>de</strong>r Einsatz<br />

beson<strong>de</strong>rer Einrichtungen eines Krankentransport- o<strong>de</strong>r Rettungswagens erfor<strong>de</strong>rlich ist o<strong>de</strong>r möglicherweise<br />

notwendig wird, ist als Zweckbetrieb zu beurteilen. Die steuerbegünstigten Körperschaften üben ihren<br />

Rettungsdienst und Krankentransport entgegen <strong>de</strong>r Annahme <strong>de</strong>s BFH in seinem Beschluss vom 18.9.2007 –<br />

I R 30/06 – BStBl. 2009 II, S. 126 regelmäßig nicht <strong>de</strong>s Erwerbs wegen und <strong>zur</strong> Beschaffung zusätzlicher<br />

Mittel aus, son<strong>de</strong>rn verfolgen damit ihren satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zweck <strong>de</strong>r Sorge für Not<br />

lei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r gefähr<strong>de</strong>te Menschen. Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, können <strong>de</strong>shalb auch<br />

Leistungen wie <strong>de</strong>r Krankentransport und <strong>de</strong>r Rettungsdienst, die Wohlfahrtsverbän<strong>de</strong> zu <strong>de</strong>nselben<br />

Bedingungen wie private gewerbliche Unternehmen anbieten, begünstigte Einrichtungen <strong>de</strong>r<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 55 von 235

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