Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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Auch die Personal- und Sachkosten für die allgemeine Verwaltung können grundsätzlich im<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgezogen wer<strong>de</strong>n, soweit sie bei einer Aufteilung nach objektiven<br />
Maßstäben teilweise darauf entfallen. Bei Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von<br />
Vereinsheimen gibt es i. d. R. keinen objektiven Aufteilungsmaßstab.<br />
7. Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld o<strong>de</strong>r geldwerten Vorteilen durch<br />
Unternehmen <strong>zur</strong> För<strong>de</strong>rung von Personen, Gruppen und/o<strong>de</strong>r Organisationen in sportlichen, kulturellen,<br />
kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen o<strong>de</strong>r ähnlich be<strong>de</strong>utsamen<br />
gesellschaftspolitischen Bereichen verstan<strong>de</strong>n, mit <strong>de</strong>r regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene<br />
Ziele <strong>de</strong>r Werbung o<strong>de</strong>r Öffentlichkeitsarbeit verfolgt wer<strong>de</strong>n. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig<br />
auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen <strong>de</strong>m Sponsor und <strong>de</strong>m Empfänger <strong>de</strong>r Leistungen<br />
(Sponsoring-Vertrag), in <strong>de</strong>m Art und Umfang <strong>de</strong>r Leistungen <strong>de</strong>s Sponsors und <strong>de</strong>s Empfängers geregelt<br />
sind.<br />
8. Die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Sponsoring erhaltenen Leistungen können bei einer steuerbegünstigten<br />
Körperschaft steuerfreie Einnahmen im i<strong>de</strong>ellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus <strong>de</strong>r<br />
Vermögensverwaltung o<strong>de</strong>r Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein.<br />
Die steuerliche Behandlung <strong>de</strong>r Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Aufwendungen beim leisten<strong>de</strong>n Unternehmen behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n. Für die Abgrenzung<br />
gelten die allgemeinen Grundsätze.<br />
9. Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft <strong>de</strong>m<br />
Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in <strong>de</strong>r Weise gestattet, dass <strong>de</strong>r Sponsor selbst<br />
zu Werbezwecken o<strong>de</strong>r <strong>zur</strong> Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist.<br />
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn <strong>de</strong>r Empfänger <strong>de</strong>r Leistungen z. B.<br />
auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise auf die<br />
Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung <strong>de</strong>s<br />
Namens, Emblems o<strong>de</strong>r Logos <strong>de</strong>s Sponsors, jedoch ohne beson<strong>de</strong>re Hervorhebung, erfolgen.<br />
Entsprechen<strong>de</strong> Sponsoringeinnahmen sind nicht als Einnahmen aus <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />
anzusehen. Eine Zuführung <strong>zur</strong> freien Rücklage nach § 58 Nr. 7 Buchstabe a ist daher lediglich i. H. v.<br />
10 v. H. <strong>de</strong>r Einnahmen, nicht aber i. H. v. einem Drittel <strong>de</strong>s daraus erzielten Überschusses möglich.<br />
10. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an <strong>de</strong>n<br />
Werbemaßnahmen mitwirkt. Dies ist z. B. <strong>de</strong>r Fall, wenn die Körperschaft <strong>de</strong>m Sponsor das Recht<br />
einräumt, in einem von ihr herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige<br />
sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Veranstaltungen <strong>de</strong>r Körperschaft <strong>de</strong>ren Mitglie<strong>de</strong>r über<br />
diese Themen zu informieren und dafür zu werben (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.2007 – I R 42/06 – BStBl.<br />
2008 II, S. 949). Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) sein. Soweit<br />
Sponsoringeinnahmen unmittelbar in einem aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb anfallen, sind sie diesem zu<strong>zur</strong>echnen.<br />
Zu § 64 Abs. 2:<br />
11. Die Regelung, dass bei steuerbegünstigten Körperschaften mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche<br />
Geschäftsbetriebe als ein Betrieb zu behan<strong>de</strong>ln sind, gilt auch für die Ermittlung <strong>de</strong>s steuerpflichtigen<br />
Einkommens <strong>de</strong>r Körperschaft und für die Beurteilung <strong>de</strong>r Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1. Für<br />
die Frage, ob die Grenzen für die Buchführungspflicht überschritten sind, kommt es also auf die Werte<br />
(Einnahmen, Überschuss) <strong>de</strong>s Gesamtbetriebs an.<br />
12. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 3 gilt auch für <strong>de</strong>n steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />
Das be<strong>de</strong>utet u. a., dass Verluste und Gewinnmin<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n einzelnen steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nicht durch Zuwendungen an Mitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r durch<br />
unverhältnismäßig hohe Vergütungen entstan<strong>de</strong>n sein dürfen.<br />
13. Bei einer Körperschaft, die mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält, ist für<br />
die Frage, ob gemeinnützigkeitsschädliche Verluste vorliegen, nicht auf das Ergebnis <strong>de</strong>s einzelnen<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, son<strong>de</strong>rn auf das zusammengefasste Ergebnis aller<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe abzustellen. Danach ist die Gemeinnützigkeit einer<br />
Körperschaft gefähr<strong>de</strong>t, wenn die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt Verluste<br />
erwirtschaften (vgl. zu § 55, Nrn. 4 ff.).<br />
In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 64 Abs. 5 und 6 ist nicht <strong>de</strong>r geschätzte bzw. pauschal ermittelte Gewinn, son<strong>de</strong>rn das<br />
Ergebnis zu berücksichtigen, das sich bei einer Ermittlung nach <strong>de</strong>n allgemeinen Regelungen ergeben<br />
wür<strong>de</strong> (vgl. Nrn. 4 bis 6).<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 52 von 235